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Onlinerecht

Onlinerecht

Titel: Onlinerecht
Autoren: Michael Rohrlich
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Endkunden verkauft, bewegt sich der Händler also im B2C -Bereich, sind stets Endpreise anzugeben. Das bedeutet, dass der Preis die Mehrwertsteuer und auch alle sonstigen Preisbestandteile enthalten muss, wie etwa Vergünstigungen, Aufschläge, Zollgebühren etc. Einzige Ausnahme bilden hier Bestandteile, die erst zu einem späteren Zeitpunkt des Bestellvorgangs angegeben werden können. Dazu gehören insbesondere die Versandkosten , die häufig von den insgesamt bestellten Waren bzw. deren Größe und Gewicht abhängen. Daher muss in solchen Fällen lediglich darauf hingewiesen werden, dass noch Versandkosten hinzukommen und wie sich diese berechnen lassen. Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe der eigentlichen Preisangabe erfolgen, von einer Sternchen-Angabe mit Verweis auf das untere Ende der Seite oder gar eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte also tunlichst Abstand genommen werden. In der Praxis hat sich eine Preisangabe nach folgendem Muster als gut darstellbar und auch gut wahrnehmbar erwiesen:
    „9,99 Euro inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten “
    Hierbei sollte der Begriff „Versandkosten “ als so genannter „sprechender Link “ mit der entsprechenden Unterseite verlinkt werden, auf der dann die möglichen Kosten für Verpackungs- und Portokosten so detailliert wie möglich aufgeführt sind. Wenn auch ein Auslandsversand angeboten wird, müssen die einzelnen Kosten für die jeweiligen Länder so genau wie möglich angegeben werden. Wird mit „Versand ins Ausland“ geworben, aber es werden unzureichende oder gar keine Informationen über die für den Versand außerhalb Deutschlands anfallenden Versandkosten bereitgehalten, so wird dadurch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es wird zwar nicht einheitlich beurteilt, ob es sich bei einem derartigen Verstoß um eine bloße Bagatelle (die dann nicht abmahnfähig wäre) handelt oder nicht. Um jedoch sicherzugehen, dass es aus diesem Grund zu juristischen Auseinandersetzungen kommt, sollten detaillierte Angaben zu Auslandsversandkosten erfolgen.
    Urteilsdienst:
fehlende Angaben der Auslandsversandkosten als Bagatelle: Beschluss des KG Berlin vom 13.04.2010, Aktenzeichen: 5 W 62/10
fehlende Angaben der Auslandsversandkosten keine Bagatelle: Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2009, Aktenzeichen: 4 U 148/09
    Ebenso sollte davon Abstand genommen werden, gesondert herauszustellen, dass auch die Möglichkeit des versicherten Versands angeboten wird. Denn die Übersendung der Ware an private Kunden erfolgt immer auf Gefahr des Händlers. Er kann sich bei versichertem Versand zwar bei etwaigen Schäden oder Verlusten seinerseits an das Versandunternehmen wenden und dort um entsprechenden Ausgleich bitten, für das Vertragsverhältnis zu seinem Kunden spielt das jedoch keine Rolle. Stellt ein Händler also sein Angebot, die Waren versichert zum Kunden zu schicken, in gesonderter Weise heraus, so ist das irreführend, da die Kunden denken könnten, es handele sich um eine Besonderheit des werbenden Shops. Dies stellt wiederum einen Wettbewerbsverstoß dar.
    Bei einigen Warenarten, wie beispielsweise Kosmetika, Getränken etc., ist es notwendig, nicht nur den Gesamtpreis , sondern auch den Grundpreis zum Beispiel pro Liter oder pro Meter anzugeben. Auch diese Grundpreisangabe nach dem Muster
    „1,00 Euro pro Liter“
    muss in der Nähe des Gesamtpreises wiedergegeben werden, damit so eine unproblematische Zuordnung möglich ist. Der Verbraucher muss auf einen Blick erkennen können, wie viel er insgesamt für eine bestimmte Ware bezahlen soll, und zugleich muss er eine Grundpreisangabe haben, um die Ware mit anderen Angeboten besser vergleichen zu können. Also sind auch hierbei Sternchenangaben oder versteckte Hinweise auf den Grundpreis tabu.
    A propos „Sternchenangaben“: Werbung funktioniert zwar immer dann am besten, wenn auch konkrete Preise und Preisrabatte genannt werden. Insbesondere die Angabe eines alten, durchgestrichenen Preises neben dem neuen, niedrigeren Preis oder auch „Ab“-Preise sind äußerst werbewirksam. Allerdings lauern hier auch böse Fallen, sodass bei allzu „kreativem“ Umgang mit Werbepreisen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und damit natürlich auch potenzielle Abmahnungen drohen.
    Wird beispielsweise mit einem so genannten „Ab“-Preis geworben, sollten in unmittelbarer Nähe dazu oder zumindest mittels eines Sternchenhinweises die gegebenenfalls noch hinzukommenden Kosten aufgeführt
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