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Onlinerecht

Onlinerecht

Titel: Onlinerecht
Autoren: Michael Rohrlich
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rezeptpflichtige Medikamente nur an Patienten mit einem entsprechenden Rezept. Bei nachfolgend aufgeführten Warengruppen gibt es im Einzelnen Besonderheiten, die bei der Produktbeschreibung und auch beim Verkauf zu beachten sind:
Alkohol (Bier, Wein, Schnaps)
Batterien/Akkus
Bio-Produkte
Bleikristalle/Kristallgläser
Bücher/E-Books
Chemikalien
Computerspiele
Eintrittskarten/Tickets
Elektrogeräte
Erotikartikel
Ersatzteile
Fahrzeuge (Pkw, Lkw)/Autoreifen
Haushaltsgeräte (so genannte „Weiße Ware“)
Heilsteine/Kristalle
Kerzen
Klimageräte
Kondome
Kosmetikartikel
Kunstobjekte
Lichtquellen/Glühbirnen
Medikamente /Medizinprodukte
Nahrungsmittel/Nahrungsergänzungsmittel/Lebensmittelzusatzstoffe
Rebuild-Produkte (No-Name-Zubehör zu Markenartikeln)
Reisen
TV-Reciever (so genannte „Set-Top-Boxen“)
Spielzeug
Tabak (Zigaretten , Zigarren, Zubehör)
Textilprodukte
Tiere
Videos/Spiele/Musik (und andere so genannte „FSK 18“-Produkte)
Waffen/waffenähnliche Gegenstände
Waschmaschinen/Wäschetrockner
    Diese Auflistung erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie ist auch nicht wertend zu verstehen. Sie erfasst lediglich die in der Praxis häufig vorkommenden Produkte von Onlineshops in alphabetischer Reihenfolge. Allerdings sind eben bei den dort aufgeführten Warengruppen im Rahmen der Produktbeschreibung verschiedenste Aspekte juristischer Natur zu beachten.
    Nur wenige kennen beispielsweise das Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG ) bzw. die dazu gehörende Einheitenverordnung (EinhV ). Diese Unkenntnis kann jedoch unter Umständen zu Abmahnungen führen. Denn nach Maßgabe dieser Vorschriften, die seit dem 1. Janaur 2010 gelten, müssen unter anderem Elektronikartikel mit den hier gesetzlich festgelegten Einheiten beschrieben werden. Gab es früher also den „15-Zoll-Monitor“ so ist diese Maßangabe mittlerweile in Zentimetern anzugeben. Allerdings dürfen auch nach wie vor Angaben in Zoll gemacht werden, solange parallel dazu die im Gesetz vorgesehene Einheit, in diesem Beispiel also Zentimeter, ebenfalls angegeben und hervorgehoben dargestellt wird. Sowohl Kunden als auch Händler haben sich schließlich seit Jahren an die Zoll-Angaben gewöhnt und finden – jedenfalls bislang noch – die Zentimeter-Maßangaben eher verwirrend. Eine lediglich in Zoll und nicht auch in Zentimetern angegeben Monitorgröße verstößt zwar gegen die erwähnten Vorschriften und damit zugleich auch gegen das Wettbewerbsrecht . Allerdings ist eine darauf gestützte Abmahnung nicht rechtmäßig, da es sich insoweit lediglich um eine Bagatelle handelt.
    Urteilsdienst:
    Beschluss des LG Bochum vom 30.03.2010, Aktenzeichen: I-17 O 21/09

    Aber auch in Bezug auf Produktfotos sollte nicht vorschnell gehandelt werden. Denn zum Beispiel die aus (gedruckten) Katalogen bekannten Hinweise „Abbildung ähnlich“ können auf vergleichsweise schnell und simpel zu korrigierenden Webseiten unter Umständen eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen ein falsches Produktfoto zum Einsatz kommt. In einem solchen Fall kann jedoch eine entsprechende Abmahnung eines Konkurrenten unrechtmäßig erfolgen, da es sich insoweit um einen nur unerheblichen Verstoß handeln dürfte.
    Urteilsdienst:
    Urteil des OLG Hamm vom 16.06.2009, Aktenzeichen: 4 U 44/09

    Allerdings sollte man sich auf diese Rechtsauffassung alleine nicht verlassen und stattdessen alles versuchen, um insgesamt eine korrekte Produktbeschreibung in Text und Bild bereitzustellen.
    Vorsicht ist insbesondere bei Produktfotos geboten, die neben der eigentlichen Ware auch Zubehör abbilden. Ist dieses Zubehör nicht Bestandteil des zu liefernden Produkts, muss dies klargestellt werden. Denn der normale „Durchschnittsverbraucher“ muss bei einer als Blickfang ausgestalteten Werbung nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Zubehör nicht im Angebot enthalten ist. Ein dahingehendes allgemeines Verbraucherverständnis existiert nicht.
    Urteilsdienst:
    Beschluss des KG Berlin vom 22.12.2009, Aktenzeichen: 5 W 124/09
    Eine Klarstellung kann also etwa mittels Hinweis „Zubehör nicht im Lieferumfang enthalten“ erfolgen, wenn dieser in unmittelbarer Nähe der Produktabbildung angebracht wird.
    1.3.2Preisangaben
    Ähnlich große Sorgfalt sollte auf die Preisangaben gelegt werden. Moderne Shop-Systeme sehen zwar bereits die juristisch korrekte Variante vor, allerdings ist das nicht immer so. Werden Waren an
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