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Onlinerecht

Onlinerecht

Titel: Onlinerecht
Autoren: Michael Rohrlich
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1 E-Commerce
    Der Bereich des E-Commerce, also des elektronischen Handels im weitesten Sinne, ist mannigfaltig. Hier gibt es nichts, was es nicht gibt, nahezu alles kann im weltweiten Datennetz bezogen und komfortabel nach Hause geliefert werden. Vom virtuellen Tante-Emma-Laden über Spezialitätengeschäfte mit exotischen Produkten bis hin zu riesigen Onlinesupermärkten mit schier unüberschaubarem Warensortiment – eigentlich muss niemand mehr zum Einkaufen vor die Tür gehen. Der grenzüberschreitende Warenhandel bringt allerdings auch juristische Probleme neuer Qualität mit sich, vor denen sowohl Kunden als auch Händler nicht selten ratlos kapitulieren.
    Aber nicht nur die Website- bzw. Onlineshopbetreiber sind es, die hierbei diverse Regeln zu beachten haben. Auch der mit der Umsetzung und/oder Betreuung beauftragte Webmaster tut gut daran, die Grundlagen der juristischen Spielregeln des E-Commerce zu kennen. Denn so kann er schon im Vorfeld der Planung eines Webshops gezielt darauf hinwirken, dass die Onlinepräsenz in jeder Hinsicht korrekt umgesetzt wird. Auf diese Weise kann er sich auch von der Konkurrenz positiv abheben, indem er zwar keine konkrete Rechtsberatung, aber doch wertvolle Hinweise auf diesem Sektor gibt und beispielsweise schon die notwendigen Menüpunkte (Impressum , AGB, Datenschutz usw.) vorbereitet. Dadurch wird der Kunde unterstützt, eine in aller Regel erforderliche rechtliche Bewertung durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt optimal vorzubereiten. Dies spart dem Shopbetreiber letztendlich Zeit und Geld.
    In diesem Kapitel liegt der Fokus, wie zuvor auch, primär auf der deutschen Rechtslage – denn die ist zunächst einmal für deutsche Händler mit deutschem Kundenkreis ausschlaggebend und ohnehin schon komplex genug. Natürlich spielen auch europäische und internationale Regelungen eine Rolle. Dies ist aber nur von untergeordneter Bedeutung, wenn sich der Onlineshop im Wesentlichen an deutsche Verbraucher wendet. Besonderheiten sind außerdem dann zu beachten, wenn nur oder jedenfalls auch an andere Gewerbetreibende veräußert werden soll. Wie unter anderem im Domain -, im Marken- oder auch im Telemedienrecht , so spielt auch im Wettbewerbsrecht die Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Handeln eine entscheidende Rolle.
    1.1Die Regeln des Spiels
    Das deutsche Wettbewerbsrecht stellt Regelungen für einen fairen Geschäftsverkehr auf. Dadurch sollen also am Markt teilnehmende Unternehmer und auch Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden. Die zentralen Vorschriften finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG ). Es existieren aber noch viele andere relevante Normen in anderen Gesetzen, unter anderem im Bereich des Medizin- oder auch des Lebensmittelrechts, in der Preisangabenverordnung und im Berufsrecht für spezielle Berufsgruppen wie Ärzte oder Anwälte.
    Bezüglich der Frage, ob Rechtsverstöße auch wettbewerbsrechtlich einschlägig sind und entsprechende Sanktionen nach sich ziehen, muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob durch den jeweiligen Verstoß andere Marktteilnehmer und/oder Verbraucher beeinträchtigt werden.
    1.1.1Grundlagen des Wettbewerbsrechts
    Dazu muss man sich zunächst die Struktur des zentralen Wettbewerbsgesetzes, des UWG , vor Augen führen. In seinem § 1 gibt das UWG vor, dass das Gesetz (inzwischen ausdrücklich) für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen gilt. Vor dem letzten „Update“ des UWG Ende Dezember 2008 war das noch nicht so. In § 2 UWG werden bestimmte Begriffe definiert, unter anderem der Begriff der „geschäftlichen Handlung“. ­§ 3­ UWG hält sozusagen eine generelle Beschreibung dessen bereit, was als unzulässig anzusehen ist. Die nachfolgenden Paragrafen beschreiben dann einzelne Beispiele von unlauteren bzw. irreführenden Handlungen sowie die daraus erwachsenden Konsequenzen. Dabei handelt es sich um mehr oder weniger exakte Beschreibungen der jeweiligen Tatbestände, insbesondere in § 3 UWG sind so genannte „Generalklauseln“ zu finden. Diese sind absichtlich „schwammig“ formuliert, um möglichst viele Sachverhalte erfassen zu können. Dies bringt allerdings den Nachteil mit sich, dass diese Regelungen nicht aus sich heraus verständlich sind, sondern der näheren Erläuterung durch einen Fachmann bedürfen.
    Deshalb wurde in einer extra Anlage zum UWG Ende 2008 ein Katalog von „30 Todsünden“ eingeführt, der Handlungen gegenüber
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