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Onlinerecht

Onlinerecht

Titel: Onlinerecht
Autoren: Michael Rohrlich
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268/07
    Die ursprünglichen Versandkosten stellen sich für den Käufer nämlich als fester Bestandteil des insgesamt von ihm zu leistenden Kaufpreises dar, sodass Warenpreis und Versandkosten aus seiner Sicht eine Einheit bilden. Folglich sind ihm die Kosten für den Versand der Ware auch zu erstatten. Das gilt unabhängig davon, ob der Kaufpreis über oder unter 40 Euro liegt – insoweit dürfen die Hinsendekosten nicht mit den Kosten verwechselt werden, die entstehen, wenn der Kunde nach seinem Widerruf des Vertrags die Ware zur Rückabwicklung des Vertrags zurück an den Verkäufer schickt (Rücksendekosten).
    Auf den ersten Blick bestehen also nur geringe Unterschiede, diese sind im Alltag jedoch unter Umständen sehr bedeutsam. Denn letztlich ist es eine Frage des Insolvenzrisikos. Derjenige, der in Vorleistung tritt, also das vom jeweils anderen Erhaltene zuerst zurückgeben muss, läuft natürlich Gefahr, dass er anschließend das ihm Zustehende nicht zurückbekommt. Im schlimmsten Fall muss der Betreffende also den ihm zustehenden Leistungen hinterherlaufen und sie im Zweifel einklagen. Das ist mit zeitlichem sowie finanziellem Aufwand und letztlich dem Risiko verbunden, am Ende mit gänzlich leeren Händen dazustehen.
    1.2.5Jugendschutzgesetz
    Je nach Ausgestaltung des Onlineshops, je nach Art und Umfang des Warenangebots oder auch je nach Kundenkreis gibt es die eine oder andere Besonderheit zu beachten.
    Die Frage, ob eventuell ein Datenschutzbeauftragter (DSB) bestellt werden muss, sollte stets Berücksichtigung finden. Mithilfe einer entsprechenden Checkliste lässt sich leicht feststellen, ob für das eigene Unternehmen ein Beauftragter für die Datenschutzbelange notwendig ist oder nicht.
    Bisweilen ist es jedoch angeraten oder gar Pflicht, auch an einen Beauftragten für den Jugendschutz zu denken. Denn der Schutz von Kindern bzw. Jugendlichen ist auch im Onlinebereich völlig zu Recht ein hoch angesiedeltes Rechtsgut.
    Webmaster müssen darauf achten, ob und wie sie bestimmte Inhalte darstellen bzw. bewerben dürfen. Das gilt nicht nur für Film-DVDs oder Computerspiele, sondern auch für Podcasts, Blogs oder Twitter -Beiträge. Grundsätzlich unzulässige Angebote sind unter anderem Nazipropaganda, Gewalt- bzw. Kriegsverherrlichung, Pornografie und Verstöße gegen die Menschenwürde. Abgesehen von etwaiger strafrechtlicher Relevanz sind derartige Inhalte auf Internetangeboten entweder überhaupt nicht oder nur dann zulässig, wenn durch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass sie ausschließlich erwachsenen Personen zugänglich sind (so genannte „geschlossene Benutzergruppe “). Die technischen Maßnahmen werden auch als Altersverifikationssysteme (AVS) bezeichnet, das Post-Ident-Verfahren der Deutschen Post zählt beispielsweise dazu. Eine Abfrage des Alters oder einer Personalausweisnummer etwa für Pornowebsites ist dagegen nicht als AVS geeignet. Schon bloße Verlinkungen auf Internetseiten mit derartigen Inhalten sind rechtswidrig.
    Urteilsdienst:
Urteil des BGH vom 18.10.2007, Aktenzeichen: I ZR 102/05
Beschluss des VG Lüneburg vom 16.10.2007, Aktenzeichen: 6 B 33/07
    Wer also beispielsweise ein Erotikforum oder eine Webseite mit (ausführlichen) Informationen über Horrorfilme betreibt, sollte im Zweifel lieber alle Jugendschutzregelungen beachten und sich fachmännischen Rat einholen. Es kommt stets auf die Art der Darstellung von derartigen Informationen an, so sind beispielsweise Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ausdrücklich privilegiert. Aber auch in diesem Rahmen dürfen natürlich keine pornografischen Inhalte wiedergegeben werden.
    Shopbetreiber , die etwa Filme oder Computerspiele verkaufen, die sich an Personen unterschiedlicher Altersgruppen wenden, müssen sicherstellen, dass ein Verkauf von Inhalten „über 18“ nicht an Kinder oder Jugendliche erfolgt. Seriöse Webshops setzen daher beim Versand von Video-DVDs mit einer Freigabe „FSK 18“ oder „Keine Jugendfreigabe“ eine spezielle Versandform ein, bei welcher der Postbote bei Übergabe der Sendung das Alter des Empfängers überprüft. Alternativ kann, wie gesagt, auch das Post-Ident-Verfahren eingesetzt werden.

    Abbildung 1.2 Branchenprimus Amazon bietet einen speziellen Versand für Filme und Games ohne Jugendfreigabe
    Werbung für Produkte, wie Alkohol oder Tabak darf sich nicht an Personen unter 18 Jahren wenden, es dürfen auch keine Minderjährigen beim
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