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Onlinerecht

Onlinerecht

Titel: Onlinerecht
Autoren: Michael Rohrlich
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Ware anschließend von A nach B gelangt, spielt bei dieser Bewertung keine Rolle.
    Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des Fernabsatzrechts ist die Verbrauchereigenschaft des Kunden. Um in den Genuss der Verbraucherrechte zu kommen, muss er auch als solcher handeln, das heißt er muss den Vertrag aus privaten Gründen abschließen. Oder auf Neudeutsch: Der Vertrag muss auf dem Sektor „Business to Customer“ (B2C ) geschlossen worden sein, nicht im Bereich „Business to Business“ (B2B ). Wenn ein Privatmann also für den Geburtstag seiner Tochter die neue CD von Madonna kauft, so handelt er selbstverständlich in seiner Eigenschaft als Verbraucher . Wenn der Käufer für seine Reparaturwerkstatt eine neue Bohrmaschine erwirbt, so handelt er wohl eher gewerblich. Dabei kann es sich um dieselbe Person handeln, aber in dem einen Fall handelt er eben als Privatier und in dem anderen als Gewerbetreibender. Es gibt auch Sachverhalte, die sind irgendwo in der Mitte anzusiedeln, wenn beispielsweise ein Selbstständiger für sich privat eine Lampe kauft und er sich diese an seine Büroanschrift liefern lässt. In dem Fall, den der Bundesgerichtshof Ende 2009 zu entscheiden hatte, handelte es sich bei dem Lampenkäufer um eine Rechtsanwältin, die die Ware in ihre Kanzlei bestellte, da sie sich dort den Großteil des Tages aufhielt. Allerdings beabsichtigte sie, die bestellte Lampe privat in ihrer Wohnung zu nutzen. Dann wollte sie jedoch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, was wiederum dem Händler nicht passte. Er berief sich auf die fehlende Verbrauchereigenschaft der Anwältin.
    Urteilsdienst:
    Urteil des BGH vom 30.09.2009, Aktenzeichen: VIII ZR 7/09

    Diese Sache wurde von insgesamt drei Gerichten beurteilt. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschied zugunsten der Anwältin, denn es komme bei dieser Frage letztlich nicht darauf an, wohin die Ware geliefert werde. Das Landgericht Hamburg hob als Berufungsinstanz dieses Urteil auf und begründete dies damit, dass sich für den Händler aus dessen „objektivem Empfängerhorizont “ der Kaufvertrag nicht als B2C -Geschäft darstelle. Das letzte Wort hatte der Bundesgerichtshof , der wiederum für die klagende Anwältin und damit gegen den Onlinehändler votierte. Ist sowohl eine Einstufung als Verbraucher als auch als gewerblich Handelnder möglich, so die Karlsruher Richter, so ist der Kunde im Zweifel als Verbraucher anzusehen. Dies gelte lediglich dann nicht, wenn sein Handeln eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Daran lässt sich erkennen, wie schwierig solche banal wirkenden Umstände im Einzelfall sein können.
    1.2.2Anwendbarkeit/Ausnahmen
    Wenn der Vertrag also via Telefon, Fax, E-Mail etc. zwischen dem Händler und einem Verbraucher zustande gekommen ist, dann sind die fernabsatzrechtlichen Regelungen grundsätzlich anwendbar. Allerdings gibt es verschiedene Vertragstypen, die hierbei ausgenommen werden. Dabei handelt es sich um
Verträge über Finanzgeschäfte (Bank- bzw. Wertpapiergeschäfte, Versicherungsgeschäfte)
Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs
Grundstücksverträge
Fernunterrichtsverträge
Beförderungs- und Unterbringungsverträge
    Der Grund, warum das Fernabsatzrecht und damit zum Beispiel auch das Widerrufsrecht hier keine Anwendung findet, liegt in der Besonderheit der jeweiligen Vertragsarten. Grundstücksverträge bedürfen beispielsweise für ihre Wirksamkeit der notariellen Beurkundung und Lebensmittel- oder Getränkelieferungen können nachvollziehbarerweise nicht wieder zurückgegeben werden.
    1.2.3Einzelne Informationspflichten
    Onlinehändlern obliegen diverse fernabsatzrechtliche Informationspflichten . Der Gesetzgeber verlangt, dass Privatkunden folgende Informationen zu erhalten haben:
vollständige Anschrift des Onlinehändlers
wesentliche Merkmale der angebotenen Waren oder Dienstleistungen
Preis einschließlich aller Steuern, Versand- und Lieferkosten
Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
etwaige Liefervorbehalte
Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote
    Die genannten Informationen müssen schon vor Abgabe einer Vertrags­erklärung , also vor Absenden einer Bestellung mitgeteilt werden. Das bedeutet, dass diese Angaben auf der Webseite enthalten sein müssen, was in aller Regel auch schon durch andere Vorgaben/Pflichten
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