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Onlinerecht

Onlinerecht

Titel: Onlinerecht
Autoren: Michael Rohrlich
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die der Förderung des eigenen oder eines fremden Geschäftszwecks dient oder jedenfalls dazu bestimmt ist, diesem Zweck zu dienen. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Im Unterschied dazu stellt rein privates Handeln nie einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Es muss also stets ein Unternehmer gegenüber einem anderen Unternehmer oder einem Verbraucher handeln. Um beurteilen zu können, ob ein betroffener Verbraucher eine bestimmte Wettbewerbshandlung hätte erkennen können, muss auf das Leitbild des „informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers“ abgestellt werden.
    Da es im Internet auch zur Überschreitung nationaler Grenzen kommen kann, müssen sich deutsche Gerichte bisweilen auch mit ausländischen Unternehmen bzw. Sachverhalten auseinandersetzen. Mithilfe der so genannten „Markttorregel “ wird die Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt. Denn der Marktort ist der Ort, an dem die wettbewerbsrechtliche Handlung auf den potenziell Betroffenen einwirkt. Daher ist es beispielsweise nicht entscheidend, wo der Standort des Servers ist, auf dem die betreffenden Webseiten gehostet werden. Es gilt aber auch der so genannte „Spill-Over-Grundsatz “, nach dem die deutschen Wettbewerbsregeln nur dann anwendbar sind, wenn sich die jeweilige Internetseite bestimmungsgemäß an deutsche Nutzer richtet. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Inhalte deutschsprachig präsentiert werden, unter einer DE-Domain erreichbar sind, wenn Waren ausdrücklich oder gar ausschließlich an deutsche Kunden versandt werden etc.
    1.1.2Besonderheiten im E-Commerce
    Grundsätzlich gilt das Wettbewerbsrecht sowohl im Online- wie auch im Offlinebereich, mithin muss jedes Unternehmen diese Regeln beachten. Für den Bereich des E-Commerce gibt es jedoch zusätzliche Vorschriften, welche die Besonderheiten des Versandhandels und auch speziell des Mediums Internet berücksichtigen. Denn bei diesem Geschäftsfeld können Kunden eben nicht einfach so wie in einem ganz normalen Ladengeschäft das Warenangebot aus nächster Nähe betrachten, einzelne Produkte in die Hand nehmen, die Beschreibungen und Hinweise aus nächster Nähe betrachten, kurz bei einem Angestellten nachfragen oder unmittelbar zwei Konkurrenzprodukte nebeneinander halten und so vergleichen. Außerdem müssen Waren vergleichsweise umständlich per Post zum Kunden bzw. wieder zurück zum Händler geschickt werden, was im „Laden um die Ecke“ natürlich auch etwas einfacher zu handhaben ist. Daher sind in Webshops anzugeben:
alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
die Identität und Anschrift des Unternehmers
der Endpreis oder, falls dieser nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder jedenfalls die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden , soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen
das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf
    Manche Dinge verstehen sich von selbst, denn ohne beispielsweise Produktbeschreibungen funktioniert kein Onlineshop , und manche Aspekte fristen eher ein Schattendasein (zum Beispiel das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden ).
    1.1.3Folgen von Wettbewerbsverstößen
    Wird gegen Wettbewerbsrecht verstoßen und tritt dieser Verstoß durch eine Verbraucherschutzorganisation oder einen Mitbewerber zu Tage, so zieht das natürlich bestimmte Sanktionen nach sich:
Unterlassungsanspruch in Bezug auf den Wettbewerbsverstoß
Freigabeanspruch (zum Beispiel bezüglich eines Domain - oder Firmennamens)
Schadensersatzanspruch als Ausgleich für den Verstoß
Gewinnabschöpfungsanspruch etwaigen bezüglich des durch den Verstoß erzielten Erlöses
Freiheits- oder Geldstrafe etwa bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen bzw. Geldbuße zum Beispiel bei unerlaubter Telefonwerbung
    Um das also klarzustellen: Wird gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, kann eine Abmahnung erfolgen, deren Kosten in Form von Anwaltsgebühren vom Abgemahnten gezahlt werden müssen. Darüber hinaus kann aber eventuell auch eine Geldstrafe bzw. Geldbuße verhängt werden. Ein solcher Rechtsverstoß kann sich im schlimmsten Fall also als doppelt kostspielig erweisen. Wenn man bedenkt, dass im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht selten hohe Streitwerte vorherrschen, kann
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