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Kleine Freiheit vor der Haustuer

Kleine Freiheit vor der Haustuer

Titel: Kleine Freiheit vor der Haustuer
Autoren: Jessica Rohrbach
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jedem Fall.
    Katze und Auto
    Die größten Gefahren für Katzen im Freigang birgt der Straßenverkehr. Da man Katzen keine Verkehrsregeln beibringen kann und sie die Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeugs nur schwer einschätzen können, sind Unfälle schnell passiert.

    Manchmal bieten Autos guten Schutz – öfter allerdings werden sie zu einer tödlichen Gefahr für die Katze. (Foto: Schneider)

    Auch erhöhte Aufmerksamkeit des Autofahrers und eine langsame Fahrweise können Zusammenstöße nicht in jedem Fall verhindern. Huscht die Katze zwischen parkenden Autos hervor, ist rechtzeitiges Bremsen auch bei niedrigen Geschwindigkeiten oft nicht mehr möglich. In vielen Fällen geschehen solche Unglücke aber nicht im Beisein der Besitzer und manchmal sogar weiter entfernt, als man die Katze jemals vermutet hätte. So kommt es häufig vor, dass Autofahrer und Katzenhalter nach einem Unfall nicht aufeinandertreffen. Ist das allerdings doch der Fall, gesellt sich zu Sorgen, Trauer und Schuldgefühlen unter Umständen die Frage nach der Haftung.
Wer haftet?
    Die Tierarztkosten können nach einem Unfall recht beträchtlich ausfallen. Ebenso entstehen durch solch einen Zusammenstoß häufig Schäden am Fahrzeug, die bezahlt werden müssen. Letzteres kann man als Katzenhalter durch seine Haftpflichtversicherung regeln lassen. Schwieriger ist es jedoch, wenn man selbst Kosten erstattet haben möchte. Schließlich befinden sich Katzen im Freigang außerhalb der Kontrolle ihrer Besitzer, die auch bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich für das unberechenbare Verhalten ihres Tiers haften müssen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen den Autofahrer eine Schuld oder Teilschuld trifft, sodass dieser den Schaden an der Katze oder zumindest einen Teil davon bezahlen muss. Dazu muss man aber wissen und am besten nachweisen können, wie sich der Unfall ereignet hat. Trifft den Autofahrer eine Schuld, weil er sich verkehrswidrig verhalten oder er die Katze gar absichtlich überfahren hat, muss er für sein Verhalten geradestehen. Allerdings ist es recht selten, dass ein solcher Autofahrer nach einem Unfall nicht sofort die Flucht ergreift. In den meisten Fällen wird der Katzenhalter daher auf seinen Kosten sitzen bleiben. Ein Verlust der geliebten Samtpfote lässt sich sowieso durch nichts wiedergutmachen.
Wenn man selbst der Fahrer ist
    Auch Katzenbesitzer selbst sind als Autofahrer nicht vor Unfällen mit anderen Katzen gefeit. Jeder Tierhalter wird reflexartig vermutlich versuchen zu bremsen oder auszuweichen. Dieses Verhalten ist aber mitunter gefährlich, da es schlimme Verkehrsunfälle nach sich ziehen kann. Deshalb ist das Bremsen für Kleintiere auch nicht generell erlaubt. Hohe Schäden durch ein Ausweich- oder Bremsmanöver sollen durch diese Regelung vermieden werden. Andererseits muss natürlich niemand innerorts eine Katze überfahren, nur um einen Blechschaden durch einen möglichen leichten Auffahrunfall zu vermeiden. Wer für einen entstandenen Schaden aufkommen muss, hängt stark von der jeweiligen Situation ab und ob der Halter der Katze ermittelt werden kann. Hier klären die jeweiligen Versicherungen die Frage der Haftung.
    Was das Jagdrecht sagt
    Schätzungen zufolge werden jährlich mehr als 300 000 Katzen bei der Jagd erschossen. Kommt der geliebte Vierbeiner von seinem Ausflug in den Wald nicht nach Hause, steht häufig der Waidmann in Verdacht, am Verschwinden der Katze schuld zu sein.

    So mancher Jäger schießt mitunter auch auf Katzen. (Foto: Shutterstock.com/Pedro Monteiro)

    Grundsätzlich gehört es zu den Aufgaben von Jägern, den Wildbestand vor wildernden Haustieren zu schützen. Ein Abschuss ist in vielen Fällen also vollkommen legal. Doch wann eine Katze als wildernd gilt und ob der Jäger von seinem Recht zu schießen Gebrauch macht, ist nicht nur abhängig von den Gesetzen im jeweiligen Bundesland, sondern auch vom Charakter des Jägers. Viele Jäger sind selbst Tierbesitzer und würden nie oder nur im Notfall ein Haustier töten. Manche hingegen machen von ihrem Recht zum Abschuss gern Gebrauch.
Eine Frage der Entfernung
    Als wildernd gilt eine Katze in den meisten Bundesländern schon dann, wenn sie nur in einer bestimmten Entfernung vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen wird. Das können 200 bis 500 Meter sein – eine Entfernung, die jeder Freigänger in kürzester Zeit zurücklegt, besonders, wenn ein mäusereiches Gebiet lockt. Katzen sind also schon wildernd, wenn
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