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Kinderfrei

Kinderfrei

Titel: Kinderfrei
Autoren: Nicole Huber
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unfruchtbaren Menschen verwehrt werden. Und natürlich den Kinderfreien, obwohl bei ihnen immerhin die biologischen Voraussetzungen vorliegen, sofern sie sich keiner Sterilisation unterzogen haben.
    Abgesehen davon, dass auch die kinderlose Ehe unter dem Schutz der Verfassung steht, gibt es da immer noch die Möglichkeit der Adoption. Auch homosexuelle Menschen haben das Recht, eine Familie zu gründen, und dazu gehört auch die Zulässigkeit einer Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare. Die Behauptung, eine Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare sei dem Kindeswohl abträglich, ist nichts weiter als ein ideologisch begründetes Vorurteil, wie allein schon die Existenz zahlreicher »Regenbogenfamilien« (d. h. Konstellationen, in denen Kinder bei zwei gleichgeschlechtlichen Partnern als eine Familie leben) beweist, in denen die Kinder prächtig gedeihen. Tatsächlich stellt ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags fest: »[Es] sind keine aktuellen empirischen Studien ersichtlich, wonach das Wohl eines Kindes in einer Lebenspartnerschaft in Deutschland generell gefährdet sei.« 8
› Hinweis
    Darüber hinaus ist nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowohl die Adoption eines Kindes durch einen einzelnen homosexuellen Lebenspartner möglich als auch die Adoption des leiblichen Kindes eines Lebenspartners durch den anderen, nicht aber die gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes oder des bereits einzeln adoptierten Kindes. Warum nun im einen Fall das Kindeswohl nicht, im anderen Fall jedoch sehr wohl gefährdet sein soll, leuchtet beim besten Willen nicht ein. Diese Regelung verstößt nicht nur eklatant gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 I GG, sondern ist auch unvereinbar mit einem Schutz von Ehe und Familie, der vom Mief der 1950er-Jahre befreit ist, einem Schutzgedanken, der des freiheitlichen und demokratischen Geists des Grundgesetzes würdig wäre. Und so etwas sollten wir alle persönlich nehmen. Denn auf unsere Verfassung können wir, wie gesagt, wirklich stolz sein.
    Nicht unerwähnt bleiben sollte an dieser Stelle auch eine weitere problematische Regelung in Art. 6 GG, nämlich Absatz 4: »Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.« Problematisch ist diese Bestimmung deshalb, weil sie, wie viele gut gemeinte Ideen, unerwünschte Nebenwirkungen hat, in diesem Fall die berufliche Diskriminierung von Frauen.
    Der Mutterschutz ist in Deutschland im Mutterschutzgesetz sowie in der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz festgelegt. In den letzten sechs Wochen vor der Geburt dürfen Schwangere nur arbeiten, sofern sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären, und nach der Geburt dürfen die Mütter für acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten für zwölf Wochen nicht beschäftigt werden. Nun ist gegen diese Regelung zwar schon aus medizinischen Gründen nichts einzuwenden, allerdings hat die Sache einen Haken: Während eines Bewerbungsgesprächs darf nicht nach dem Bestehen einer Schwangerschaft gefragt werden. Also überlegt es sich der eine oder andere Arbeitgeber natürlich zweimal, ob er das Risiko eingeht, eine Frau im gebärfähigen Alter einzustellen. Zwar könnte man argumentieren, die vorübergehende Natur der Mutterschutzzeiten dürfe im Rahmen eines auf unbefristete Zeit einzugehenden Arbeitsverhältnisses nicht ins Gewicht fallen. Allerdings sind diejenigen Mütter, die nach dem Ende des Mutterschutzes tatsächlich gleich wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, in Deutschland nach wie vor eine kleine Minderheit. Die Mehrzahl verschwindet in den Erziehungsurlaub. Außerdem ist eine Abwesenheit für die Dauer der Mutterschutzfristen (vor und nach der Geburt zusammengerechnet immerhin mindestens 14 Wochen) auch nicht gerade ein Pappenstiel, vor allem, wenn sie relativ kurz nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Es mag den einen oder anderen überraschen, aber Unternehmen führen ein Einstellungsverfahren, das ja auch Zeit und Geld kostet, nicht zum Spaß durch, sondern weil sie jemanden benötigen, der eine bestimmte Tätigkeit erledigt. Ist diese Person dann endlich gefunden, so ist es natürlich gerade für kleine und mittlere Betriebe wenig erfreulich, wenn sie, kaum dass sie eingearbeitet ist, schon wieder für längere Zeit ausfällt. Man muss nicht exzessiv arbeitgebernah eingestellt sein, um das Unfaire dieser Situation zu erkennen. Es wäre ein Gebot der Redlichkeit, Fragen der
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