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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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B eine neue Beschäftigung. Arbeitgeber A gewährt ihm nicht mehr den ihm zustehenden Urlaub von 7,5 Tagen. Werner Hild lässt sich den Urlaub nicht abgelten.
    Arbeitgeber B ist hier im Nachteil. Er kann den von ihm zu gewährenden Urlaub nicht um die 7,5 Tage kürzen. Dies könnte er nur dann, wenn diese Urlaubstage tatsächlich nochdurch Arbeitgeber A gewährt oder abgegolten worden wären. Nach der Rechtsprechung kann Arbeitgeber B auch nicht von Arbeitgeber A Schadenersatz verlangen, weil er dessen Urlaubsanspruch übernommen hat.
    Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen und gleichzeitig den Gekündigten für die Restlaufzeit des Vertrags unter Fortzahlung der Bezüge freistellen. Hier müssen Sie zunächst darauf achten, ob Ihr Arbeitgeber die Freistellung „unter Anrechnung des Resturlaubs“ erklärt hat. Hat er dies nicht getan, so können Sie, selbst wenn Sie in der Freistellung faktisch Urlaub hatten, weiterhin auf einer Abgeltung Ihres Resturlaubs bestehen.
    Vorsicht: Urlaubsabgeltung und Arbeitslosigkeit
    Das ist die Kehrseite einer Urlaubsabgeltung: Die Arbeitsagentur behandelt die Urlaubsabgeltung wie Arbeitseinkommen und kürzt die Leistungen auf Arbeitslosengeld. Die entsprechende Formulierung im Gesetz lautet: „Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.“
    Urlaub bei Langzeiterkrankung
    Waren Sie über längere Zeiträume krank und konnten daher Ihren Urlaub nicht im laufenden Jahr und auch nicht bis EndeMärz des Folgejahres nehmen? Bis zum 20.1.2009 galt der Grundsatz, dass dieser Urlaub dann verloren war und im Falle eines Ausscheidens aus dem Unternehmen auch nicht abgegolten werden musste. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist dieser Verfall europarechtswidrig. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Rechtsprechung mittlerweile angeschlossen. Dies allerdings mit einer Einschränkung: Unverfallbar ist nur der gesetzliche Mindesturlaub, nicht der zusätzliche tarifliche oder freiwillige Mehrurlaub.
    Beispiel: Mindesturlaub bei Dauerkrankheit
    Walter Moll ist seit Juni 2007 krank. Als sich herausstellt, dass eine Genesung nicht absehbar ist, kündigt ihm sein Arbeitgeber fristgerecht zum 30.9.2009. Herr Moll geht gegen die Kündigung mangels Erfolgaussichten nicht vor, verlangt aber für drei Jahre Urlaubsabgeltung für insgesamt 90 Urlaubstage. Sein Arbeitgeber weigert sich mit dem Argument, dass der gesamte Urlaub verfallen sei. Walter Moll zieht vor Gericht. Wie wird das Verfahren ausgehen?
    Lösung: Walter Moll wird Recht bekommen, wenn auch nicht in der beantragten Höhe von 30 Arbeitstagen. Nicht verfallen ist sein gesetzlicher Mindesturlaub, der (eine 5-Tage-Woche vorausgesetzt) 20 Tage pro Jahr, also insgesamt 60 Tage beträgt. Die geänderte Rechtsprechung hat Herrn Moll damit etwa zwei Monatsgehälter Urlaubsabgeltung eingebracht.
    Ihre Pflichten und Rechte gegenüber der Arbeitsagentur
    Mit Erhalt der Kündigung sind Sie verpflichtet, sich umgehend bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Die Meldung kann inzwischen auch telefonisch erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob und wann Sie Rechtsmittel gegen die Kündigung eingelegt haben. Falls Sie gerichtlich gegen die Kündigung vorgegangen sind, muss die Arbeitsagentur über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.
    Schneller Antrag, schnelles Geld
    Je früher Sie Arbeitslosengeld beantragen, desto früher bekommen Sie es auch. Unabhängig von Ihrer Meldepflicht bezüglich der Kündigung selbst, empfiehlt es sich, auch frühzeitig einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, um spätere Finanzierungslücken zu vermeiden. Es ist immer ratsam, sich persönlich bei der Arbeitsagentur zu melden. In der Regel findet zu einem späteren Zeitpunkt ein Gespräch mit dem zuständigen Berater statt.
    Die Agentur für Arbeit wird Sie auffordern, genaue Angaben über Ihr Arbeitsverhältnis und die Kündigungsgründe zu machen. Auch Ihr Arbeitgeber muss einen entsprechenden Arbeitgeberfragebogen ausfüllen. Diese Arbeitsbescheinigung müssen Sie dem Arbeitgeber übermitteln. Das Ausfüllen und Herausgeben kann erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Sofern es sich um eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung handelt, werden Sie in der Regelkeine Schwierigkeiten bei der Beantragung von Arbeitslosengeld
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