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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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geehrte Damen und Herren,
    hiermit biete ich meine Arbeitskraft über den 31.03.2009 hinaus an. Ich werde mich am 01.04.2009 wie gewohnt an meinem Arbeitsplatz einfinden.
    Mit freundlichen Grüßen
    M. Mustermann
    Mitteilung bei nicht zulässiger Kündigung
    An die Firma
    Mustermann
    Musterstr. 1
    11111 Musterburg
    Ihre Kündigung zum 31.12.2009
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Fall 1: Schwerbehinderung
    hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich seit dem 03.08.1994 als Schwerbehinderter/einem Schwerbehinderten Gleichgestellter anerkannt bin.
    Fall 2: Schwangerschaft
    hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich schwanger bin.
    oder
    hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich vor einer Woche entbunden habe.
    Mit freundlichen Grüßen
    M. Mustermann
    Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht zur Kündigung
    An die Firma
    Mustermann
    Musterstr. 1
    11111 Musterburg
    Ihre Kündigung zum 31.12.2009
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    sehr geehrter Herr Müller,
    mit Schreiben vom 13.07.2009 haben Sie die Kündigung meines Arbeitsverhältnisses zum 30.12.2009 ausgesprochen. Diese Kündigung weise ich zurück, da sie von meinem Vorarbeiter, Herrn Meyer, unterschrieben wurde. Herr Meyer ist nicht generell zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt und es wurde auch keine Originalvollmacht beigelegt, die Herrn Meyer diese Berechtigung bescheinigt.
    Mit freundlichen Grüßen
    M. Mustermann
    Klagen nach dem Kündigungsschutzgesetz
    An das Arbeitsgericht Musterburg
    Musterstr. 11
    11111 Musterburg
    In der Sache
    Michael Mustermann, An dem Muster 8, 11111 Musterburg
    gegen
    Firma Mustermann, Musterstr. 1, 11111 Musterburg
    erhebe ich Klage und beantrage:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 13.07.2009 beendet wird, sondern über den 31.12.2009 hinaus unverändert fortbesteht.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet ist.
Im Falle des Obsiegens in der ersten Instanz wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bist zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Maschinenschlosser weiterzubeschäftigen.
    Begründung:
    Der Kläger ist am 1.1.1968 geboren. Er ist seit 1988 bei der Beklagten als Maschinenschlosser beschäftigt; sein monatlicher Verdienst beträgt Euro 1.500 brutto. Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder.
    Mangelhafte Sozialauswahl
    Mit Schreiben vom 13.07.2009, das dem Kläger am 14.07.2009 zuging, kündigte die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.01.2009 aus betrieblichen Gründen.
    Der Kläger macht geltend, dass die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. An seiner Stelle hätte Herr Bruno Bell gekündigt werden müssen. Herr Bell ist auch Maschinenschlosser, er ist 22 Jahre alt, ledig und seit zwei Jahren im Betrieb der Beklagten.
    Unterschrift Michael Mustermann
    Verhaltensbedingte Kündigung
    Mit Schreiben vom 13.07.2009, das dem Kläger am 14.07.2009 zuging, kündigte die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.01.2009 aus verhaltensbedingten Gründen.
    Der Kläger macht geltend, dass ihm kein Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis bekannt ist. Außerdem hat der Kläger vor der Kündigung keine Abmahnung erhalten.
    Nichteinhaltung der Kündigungsfristen
    Mit Schreiben vom 13.07.2009, das dem Kläger am 14.07.2009 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2009.
    Der Kläger macht geltend, dass die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Der Kläger ist seit elf Jahren im Betrieb der Beklagten beschäftigt, so dass für ihn die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende gilt.
    Fehlende Betriebsratsanhörung
    Der Kläger macht geltend, dass der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat/Personalrat/Sprecherausschuss nicht ordnungsgemäß angehört wurde.
    Wegen besonderen Kündigungsschutzes
    Der Kläger ist Betriebsrat.
    Der Kläger ist schwerbehindert. Dies ist der Beklagten bekannt.
    Die Klägerin ist schwanger/hat vor weniger als vier Monaten entbunden. Dies ist der Beklagten bekannt/wurde der Beklagten mit Schreiben vom 14.07.2009 mitgeteilt.
    Der Kläger ist Wehrdienstleistender und erhielt seinen Einberufungsbescheid am 03.07.2009.
    Die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
    An das Arbeitsgericht Musterburg
    Musterstr. 11
    11111 Musterburg
    Musterburg, den 20.07.2009
    In der Sache
    Michael Mustermann, An dem Muster 8, 11111 Musterburg
    gegen
    Firma Mustermann, Musterstr. 1,
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