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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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Ist die Kündigung formell wirksam?
    Bevor sich überhaupt die Frage stellt, ob Sie gegen eine Kündigung inhaltlich angehen können, sollten Sie prüfen, ob überhaupt eine formell wirksame Kündigung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so kommt es überhaupt nicht mehr auf die Gründe an, die Ihren Arbeitgeber veranlasst haben, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Kündigung ist von vornherein ungültig.
    In diesem Kapitel erfahren Sie, wie Sie prüfen, ob
die Kündigung formell zulässig ist (ab S. 6),
die Kündigung rechtzeitig zugegangen ist (ab S. 8),
ein besonderer Kündigungsschutz vorliegt, der gegen die Kündigung spricht (ab S. 21).
    Die Schriftform ist zwingend
    Beispiel: Mündlich gekündigt?
    „Sie sind gefeuert, holen Sie sich Ihre Papiere!“ Mit solchen oder ähnlichen Sätzen gehen auch heute noch hin und wieder Arbeitsverhältnisse zu Ende. Auch der umgekehrte Fall, dass der Arbeitnehmer von heute auf morgen das Handtuch wirft, kommt vor.
    In vielen dieser Fälle weinen beide Beteiligten einander keine Träne nach und es kommen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber auf den Gedanken, das Vertragsende einer juristischen Überprüfung zu unterziehen. Tut man dies, so wird man jedoch schnell feststellen: Juristisch gesehen bewirken solche mündlichen Kündigungen nichts. Es gilt der zwingende gesetzliche Grundsatz: Ob Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung – ein Arbeitsverhältnis ist nur dann beendet, wenn sich dies aus einem unterschriebenen Schriftstück ergibt. Mündliche Kündigungen, aber auch mündliche einvernehmliche Aufhebungsvereinbarungen sind damit unwirksam. Sie sind juristisch gesehen ein „Nichts“.
    Eine Kündigung muss unterschrieben sein. Eine wirksame Unterschrift ist nicht gegeben, wenn Ihnen eine Kündigung per E-Mail, Telefax oder gar als SMS zugeht. Denn auch wenn die Kündigung hier schriftlich vorliegt, ist damit das gesetzlich geforderte Schriftformerfordernis nicht erfüllt. Erheblich ist, dass die Kündigung eine Originalunterschrift trägt. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein unterzeichnetes Telefax lediglich die Kopie einer Unterschrift darstellt, nicht aber eine Unterschrift trägt, die dem Schriftformerfordernis genügt. Die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung ist für eine Kündigung auch dann ausgeschlossen, wenn in Ihrem Unternehmen ansonsten in anderen Bereichen legal mit zertifizierten Signaturen gearbeitet wird.
    Wichtig
    Die elektronische Form ist für arbeitsrechtliche Kündigungen gesetzlich ausdrücklich verboten.
    Liegt eine schriftliche Vollmacht vor?
    Ist eine Unterschrift vorhanden, so kann die Kündigung trotzdem unwirksam sein, wenn sie von jemandem unterzeichnet wurde, der gar nicht zur Kündigung berechtigt ist. Neben dem Unternehmensinhaber selbst ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Personalchef oder der Prokurist die entsprechende Vollmacht auch in Personalangelegenheiten besitzt. Andere Personen können zwar im Einzelfall vom Arbeitgeber beauftragt sein, eine Kündigung auszusprechen, sie müssen dies jedoch durch Vorlage einer Vollmacht gleichzeitig mit der Übergabe der Kündigung nachweisen. In einigen Unternehmen erfolgt die Mitteilung, wer die Kündigung aussprechen darf, per Aushang im Betrieb. Sofern dieser Aushang allgemein zugänglich ist, bedarf es in der Regel keiner weiteren Vorlage einer Vollmacht.
    Beispiel: Der Rechtsanwalt kündigt
    Dieter Jordan streitet sich mit seinem Chef vor dem Arbeitsgericht über seine Überstundenzuschläge. Als es im Gericht zu gegenseitigen Vorwürfen kommt, verlässt der Arbeitgeber unter Protest den Saal, nicht ohne seinem Anwalt zuzuflüstern: „Kündigen Sie dem noch heute in meinem Namen.“
    Erfolgt die Kündigung durch ein vom Anwalt unterzeichnetes Schreiben, so muss auch hier eine gesonderte Kündigungsvollmacht im Original beiliegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Anwalt bereits in einem laufenden Verfahren eine allgemeine Vollmacht vorgelegt hat.
    Kündigung zurückweisen
    Wenn Sie Zweifel an der Kündigungsberechtigung des Unterzeichners haben oder wenn die Unterschrift unter der Kündigung den Zusatz „i. V.“ (in Vertretung) trägt, dann müssen Sie die Kündigung unverzüglich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zurückweisen. Auf Seite 119 finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben. Unverzüglich heißt nach gesetzlicher Definition „ohne schuldhaftes Zögern“; die Zurückweisung sollte also so schnell wie möglich nach Erhalt der
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