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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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haben.
    Wird die Abfindung angerechnet?
    Grundsätzlich werden vereinbarte Abfindungen nicht auf Arbeitslosengeld angerechnet. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen: Bei nur außerordentlich kündbaren Mitarbeitern, wie beispielsweise Betriebsräten, wird die Abfindung angerechnet, bis die reguläre Kündigungsfrist erreicht wäre. Die Abfindung kann auch angerechnet werden, wenn Sie sich auf eine zu kurze Kündigungsfrist eingelassen haben.
    Achtung: Hier droht eine Sperrzeit
    Bei der verhaltensbedingten Kündigung laufen Sie Gefahr, dass Ihnen die Arbeitsagentur den Vorwurf macht, Sie hätten Ihre Arbeitslosigkeit leichtfertig selbst verursacht. Die Folge kann eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld sein. Zu beachten ist auch, dass bei Verhängung einer Sperrzeit auch Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (Hartz IV) nur gekürzt gewährt werden. Bei verhaltensbedingten Kündigungen sollten Sie sich daher gut überlegen, ob nicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage allein wegen der drohenden Sperrzeit Sinn ergibt. Andererseits gilt aber auch:
    Wichtig
    Wenn Sie eine Kündigung hinnehmen, obwohl Sie gute Chancen auf einen Prozesserfolg hätten, berechtigt dies allein die Bundesagentur für Arbeit in der Regel nicht zur Verhängung einer Sperrzeit.
    Eine Ausnahme besteht, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, d. h. wenn Sie beispielsweise eine nicht behördlich genehmigte Kündigung während einer Schwangerschaft oder Elternzeit akzeptieren.
    Sperrzeitentscheidungen nicht immer hinnehmen
    Anträge auf Arbeitslosengeld werden oft sehr pauschal in Massenverfahren abgewickelt. Dabei kann es schnell passieren, dass Ihnen eine Sperrzeit auferlegt wird, obwohl man sich trefflich darüber streiten könnte, ob Sie tatsächlich durch Ihr Verhalten an Ihrer Arbeitslosigkeit mitgewirkt haben. Hier sollten Sie nicht von vornherein aufgeben, sondern die Möglichkeit von Rechtsmitteln nutzen, die Sie kostenlos einlegen können.
    So lässt sich selbst bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag ein Sperrzeitbescheid erfolgreich anfechten, wenn Sie nachweisen können, dass mit diesen Beendigungstatbeständen lediglich einer sonst unvermeidlichen betriebsbedingten Kündigung vorgegriffen wurde.
    Gegen einen Sperrzeitbescheid können Sie Widerspruch einlegen und Klage vor dem Sozialgericht erheben. Nutzen Sie diese Chancen, wenn Sie Anhaltspunkte sehen, dass Ihre Kündigung oder aber auch Ihr Aufhebungsvertrag nur zur Vermeidung einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung erfolgte.
    Erfahrungsgemäß dauern sozialgerichtliche Verfahren recht lange, so dass Sie damit rechnen müssen, zwar Recht zu bekommen, dies allerdings erst in ein paar Jahren.
    Welche Pflichten haben Sie?
    Sie sind der Arbeitsagentur gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet. Dies bedeutet, dass Sie sich regelmäßig dort melden und auch anzeigen müssen, wenn Sie ortsabwesend sein werden. Sie müssen sich zudem aktiv um einen Arbeitsplatz bemühen und dies auch durch den Nachweis von Bewerbungen belegen.
    Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch?
    Der Anspruch auf das sogenannte Arbeitslosengeld I besteht für sechs bis zwölf Monate, je nachdem, wie lange Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist von regelmäßig zwei Jahren ausgeübt haben. Für ältere Personen wurde die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate erhöht. Genügt das Arbeitslosengeld nicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, so kommen ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Betracht.
    Nicht selten verzögert sich die Auszahlung des Arbeitslosengelds, weil der Arbeitsagentur noch nicht die entsprechenden Bescheinigungen und Unterlagen vorliegen. In diesem Fall haben Sie das Recht, einen Vorschuss zu verlangen, wenn das Arbeitslosengeld dem Grunde nach gewährt werden muss und nur bezüglich der genauen Höhe Unklarheiten bestehen.
    Mehr zum Arbeitslosengeld II finden Sie im TaschenGuide „Hartz IV und Arbeitslosengeld II“.
    Aus rechtlicher Sicht bei der Jobsuche zu beachten
    Bewerben Sie sich möglichst schon vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gegen diesen Rat hört man häufig den Einwand, dass dann rechtliche Probleme auftauchen, denn man wolle ja erst überlegen, ob man gegen die Kündigung angeht, und wenn man dieses tut, dann müsse man abwarten, wie der Kündigungsstreit ausgeht. Auch müsse man bei den Bewerbungen offenlegen, dass über die Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses noch Streit
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