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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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allem dann, wenn Sie sich noch nicht entschieden haben, ob Sie gegen die Kündigung rechtliche Schritte einleiten werden. Denn dazu haben Sie ja noch drei Wochen Zeit (siehe Fristen, S. 72).
    Innerhalb dieser drei Wochen sollten Sie auf Ihren Chef oder Ihren direkten Vorgesetzten zugehen und Folgendes vorschlagen: Es wird ein Zeugnis in zwei Versionen ausgestellt. Die erste Fassung wird mit „Zwischenzeugnis“ überschrieben und dient dazu, dass Sie sich schon während der Kündigungsfrist bewerben können. Gleichzeitig vereinbaren Sie, dass dieses Zwischenzeugnis dann sprachlich in ein Endzeugnis umformuliert und Ihnen am letzten Arbeitstag übergeben wird.
    Dem Argument, dass Sie sich während der Kündigungsfrist schon bewerben wollen, wird sich erfahrungsgemäß kein Arbeitgeber verschließen.
    Auf ein Zwischenzeugnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn klar ist, dass Sie es für eine Bewerbung benötigen. Dies ist nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung ohne Weiteres anzunehmen.
    Die Entwurfsvariante
    Im Einzelfall und insbesondere bei kurzen Kündigungsfristen wird Ihr Arbeitgeber gegen ein Zwischenzeugnis einwenden, dass dieses sich ja nicht mehr lohnt, und Sie auf das spätere Endzeugnis verweisen. In diesem Fall können Sie einen eleganten Mittelweg gehen. Schlagen Sie vor, dass innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung ein Entwurf des Arbeitszeugnisses vorliegt. Dadurch erhalten Sie sich die wesentlichen Vorteile wie bei der Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Sie bekommen dann am letzten Arbeitstag pünktlich Ihr Zeugnis ausgehändigt und ersparen sich Streit über Umfang und Inhalt, denn wie beim Zwischenzeugnis können Sie im bestehenden Arbeitsverhältnis besser auf die Inhalte des Zeugnisses Einfluss nehmen, als es nach Ausscheiden aus dem Unternehmen der Fall ist.
    Der Inhalt eines Zeugnisses
    Das Zeugnisrecht ist eine Wissenschaft für sich und eine vollständige Darlegung aller Probleme würde den Rahmen dieses Ratgebers sprengen. Sie sollten sorgfältig auf versteckte Formulierungen in Zeugnissen achten und sich im Zweifelsfall Informationen über Zusatzliteratur holen (siehe S. 127, weiterführende Literatur).
    Wichtig
    Kündigungsgründe haben in einem Zeugnis absolut nichts zu suchen. Diese können jedoch auf Wunsch des Arbeitnehmers eingefügt werden. Sinnvoll ist dies, wenn das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt wurde und Sie einer Sozialauswahl zum Opfer gefallen sind.
    Beispiel: Betriebsbedingte Kündigung
    Die Schlussformulierung könnte dann in etwa so lauten: „Wegen einer größeren Umstrukturierung ist der Arbeitsplatz von Herrn/ Frau × weggefallen. Aufgrund der vorzunehmenden Sozialauswahl gehörte Herr/Frau × bedauerlicherweise zum Kreis der Arbeitnehmer, bei denen trotz guter Leistungen eine betriebsbedingte Kündigung unumgänglich war.“
    Arbeiten Sie aktiv am Zeugnistext mit
    In der Regel sind Arbeitgeber dankbar, wenn sie vom Arbeitnehmer selbst einen Entwurf für ein Zeugnis bekommen. Scheuen Sie sich nicht, insoweit Eigenlob zu betreiben. Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber einen Entwurf vorlegen, der idealerweise auch von Ihrem Fachvorgesetzten abgesegnet wurde, so ist er meist gerne bereit, diesen zu übernehmen. Weisen Sie in einem Anschreiben darauf hin, dass es sich um einen Vorschlag handelt, damit nicht der Eindruck erweckt wird, dass Sie auf dem Wortlaut Ihres Entwurfs bestehen.
    Was ist mit Ihrem Resturlaub?
    Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie ihren Resturlaub automatisch noch vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb bekommen, und rechnen sich insoweit schon einen vorverlegten Austrittstermin aus. Dies ist ein Irrtum, denn nicht Sie, sondern der Arbeitgeber bestimmt Lage und Verteilung des Urlaubs.
    Zwar ist dies nicht der Regelfall, aber der Arbeitgeber kann durchaus verlangen, dass Sie bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist noch arbeiten, weil beispielsweise ein wichtiges Projekt zu Ende geführt werden muss.
    Für nicht genommenen Urlaub haben Sie aber einen Urlaubsabgeltungsanspruch, den Sie verlangen können, aber nicht müssen. Wenn Sie die Abgeltung des Urlaubs nicht verlangen, können Sie den nicht genommenen Urlaub beim neuen Arbeitgeber einreichen. Der neue Arbeitgeber kann Ihnen nicht vorhalten, dass Sie einen Urlaubsabgeltungsanspruch bei seinem Vorgänger hätten geltend machen müssen.
    Beispiel: Resturlaub im neuen Job nehmen
    Werner Hild scheidet zum 30.3.2009 aus dem Betrieb A aus und beginnt sofort im Anschluss daran bei Arbeitgeber
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