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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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einen Wechsel in eine Transfergesellschaft unterschreiben, sollten Sie unbedingt folgende Punkte prüfen:
    Schritt für Schritt: Angebot prüfen
1
Wird Ihr kompletter Betrieb liquidiert oder verbleiben einige Mitarbeiter im Unternehmen?
Wenn Sie gute Chancen haben, bei der Sozialauswahl bevorzugt zu werden oder wenn Sie sogar einen besonderen Kündigungsschutz genießen, ist die Transferlösung die schlechtere Alternative.
2
Haben Sie eine lange Kündigungsfrist?
Lesen Sie im Transfervertrag genau nach, wie die Mindestlaufzeit dieses Angebots ist und unter welchen Voraussetzungen Sie aus der Transfergesellschaft vorzeitig ausscheiden können, etwa wenn Sie nicht auf eine Maßnahme der Arbeitsagentur eingehen. Wägen Sie ab, ob Sie wegen Ihrer langen Kündigungsfrist nicht mit einer Kündigung besser bedient wären.
    Alternative zur Kündigung: Aufhebungsvertrag
    Aufhebungsverträge und Abfindungen trösten meist etwas über eine Kündigung hinweg. Trotzdem: Wer sich auf solche Vereinbarungen einlässt, sollte mögliche Nebeneffekte kennen, insbesondere für den Bezug von Arbeitslosengeld.
    Was bringt ein Aufhebungsvertrag?
    Die klassische Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu beenden, ist der Aufhebungsvertrag. In diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und regeln zudem auch andere Modalitäten, wie Abfindungszahlungen oder den Resturlaub.
    Wann ist diese Vereinbarung sinnvoll?
    Aufhebungsverträge sind vor allem dann sinnvoll, wenn Ihre Chancen, gegen eine drohende Kündigung vorzugehen, gering sind, beispielsweise, wenn bei einer Abteilungsschließung offensichtlich ist, dass Sie bei der Sozialauswahl an letzter Stelle stehen, etwa weil alle anderen Mitarbeiter wesentlich länger im Betrieb sind und Sie zudem noch der einzige ledige Arbeitnehmer sind. Dann kann es für Sie mehr bringen, einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung oder sonstigen Vorteilen zu unterschreiben, als die Kündigung zu kassieren und nach einem verlorenen Prozess mit leeren Händen dazustehen.
    Vorsicht, Sperrzeit!
    Einen Aufhebungsvertrag sollten Sie aber nur dann unterschreiben, wenn Sie nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Der Grund: Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch einen Aufhebungsvertrag spricht die Agentur für Arbeit Ihnen grundsätzlich eine Sperrzeit aus, die im Regelfall zwölf Wochen beträgt.
    So gehen Sie vor
    Wenn Sie sich grundsätzlich vorstellen können, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, so sollten Sie dennoch nicht den ersten Stein werfen, sondern abwarten, ob nicht von der Arbeitgeberseite ein entsprechender Vorschlag kommt. In der Regel erzielen Sie als Arbeitnehmer bessere Ergebnisse bei Aufhebungsvereinbarungen, wenn bereits eine Kündigung auf dem Tisch liegt und Sie entweder dagegen schon Klage erhoben haben oder eine solche noch fristgemäß einreichen können.
    Wichtig
    Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber schon im Vorfeld über eine Abfindung verständigen, bietet sich eine anschließende Kündigung nach § 1 KSchG an. Darin kann der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung unter der Bedingung festlegen, dass Sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Der Vorteil: Im Gegensatz zu Aufhebungsverträgen löst eine solche Gestaltung keine Sperrzeit bei späterer Arbeitslosigkeit aus.
    Keine bessere Alternative: der Abwicklungsvertrag
    Jahrelang war der Abwicklungsvertrag der Renner unter den Verträgen rund um das Thema Jobende. Er wurde wegen der erwähnten Sperrzeit zur Vermeidung eines Aufhebungsvertrages geschlossen und funktioniert so: Der Arbeitgeber spricht eine normale Kündigung aus und setzt sich dann sofort mit dem Arbeitnehmer zusammen, um das, was in einem Aufhebungsvertrag geregelt worden wäre, jetzt in einem Abwicklungsvertrag zu regeln, der juristisch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ansetzt. Nachdem diese Praxis über mehrere Jahre unbeanstandet geblieben war, erteilte das Bundessozialgericht im Jahr 2004 dem Abwicklungsvertrag eine Abfuhr. Wenn Ihr Chef Ihnen also anbietet, nach einer Kündigung einen Abwicklungsvertrag zu unterschreiben, nützt Ihnen dies nichts. Auch bei Abwicklungsverträgen verhängen die Agenturen für Arbeit jetzt eine Sperrfrist.
    Wann gibt es eine Abfindung?
    „Mir steht doch eine Abfindung zu, oder?“ Dieser Satz fällt häufig in Beratungsgesprächen mit Arbeitnehmern, zumindest wenn es um betriebsbedingte Kündigungen geht. Auslöser für diese irrige Auffassung sind häufig
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