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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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besteht. Diese Befürchtungen sind jedoch weitgehend unbegründet.
    Neuer Job und Kündigungsschutzklage schließen sich nicht aus
    Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, stellen Sie grundsätzlich einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Gewinnen Sie den Prozess, so haben Sie einen sofortigen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, Sie kämpfen also um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes. Rechtlich gesehen geben Sie dieses Vorhaben aber nicht dadurch auf, dass Sie sich gleichzeitig anderweitig bewerben, und Ihre Klage wird selbst dann nicht gegenstandslos, wenn Sie noch während des Verfahrens eine neue Arbeitsstelle annehmen.
    Wichtig
    Das Kündigungsschutzgesetz geht selbst von der Möglichkeit einer zwischenzeitlich aufgenommenen anderen Beschäftigung aus und gibt dem Arbeitnehmer in diesem Fall das Recht, einen Antrag auf gerichtliche Auflösung unter Zahlung einer Abfindung zu stellen (§16 KSchG).
    Kontakte zeitnah nutzen
    Dürfen Sie Ihre bisherigen geschäftlichen Kontakte für Anfragen nach freien Stellen oder sogar konkrete Bewerbungen nutzen? Die Antwort heißt Ja, soweit Sie gegenüber Geschäftsfreunden, Vertriebspartnern usw. nur Ihre allgemeine Absicht bekunden, eventuell die Stelle zu wechseln. Sie sollten dies aber keinesfalls im Rahmen Ihrer noch auszuübenden Funktion tun, sondern derartige Gespräche eindeutig außerhalb der Dienstzeiten führen. Für die Dauer der Kündigungsfrist müssen Sie allerdings sämtliche Handlungen unterlassen, die im Wettbewerb zu Ihrem bisherigen Arbeitgeber stehen können.
    Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es für Kontaktaufnahmen im Übrigen so gut wie keine Beschränkungen, sofern in Ihrem Arbeitsvertrag kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde.
    Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist aber nur dann wirksam, wenn eine sogenannte Karenzentschädigung gezahlt wird, Ihr bisheriger Arbeitgeber es sich also etwas kosten lässt, dass Sie nach Ihrem Ausscheiden nicht in ein Konkurrenzunternehmen eintreten.
    Kündigung muss nicht offengelegt werden
    Sie sind keinesfalls verpflichtet, in eine Bewerbung hineinzuschreiben, dass eine Kündigung erfolgt ist. Diesen Umstand können Sie je nach Sachlage und Frageverhalten beim Vorstellungsgespräch immer noch offenbaren. Sie dürfen allerdings Ihre Bewerbung nicht mit dem Zusatz „ungekündigt“ versehen. Dies könnte Ihnen als bewusste Täuschung ausgelegt werden und zur Anfechtung einer Einstellungszusage führen.
    Wichtig
    Machen Sie bei Ihren Bewerbungen von einer Vertraulichkeitsklausel Gebrauch. Etwa mit folgendem Satz: „Ich bitte, diese Bewerbung vertraulich zu behandeln.“
    Das Vorstellungsgespräch
    Wenn Sie sich aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis bewerben, stellt sich die Frage, was und welche Details Sie aus dem alten Betrieb erzählen dürfen. Dies ist eine heikle Angelegenheit, da Sie auch ohne dass Sie eine Verschwiegenheitsklausel oder ein Wettbewerbsverbot in Ihrem Arbeitsvertrag haben, während einer Beschäftigung verpflichtet sind, Ihrem Arbeitgeber keinerlei Konkurrenz zu machen und keine Betriebsgeheimnisse preiszugeben. Sie sollten sich hier also bedeckt halten, was mit Sicherheit keine negativen Auswirkungen haben wird.
    Auch der potenzielle neue Arbeitgeber hat ein Interesse daran, einen loyalen und korrekten Mitarbeiter einzustellen. Wenn Sie mit Hinweis auf das bestehende Beschäftigungsverhältnis hier konkrete Frage nach Produktionsabläufen und geplanten Produkten zunächst nicht beantworten wollen, spricht dies für Sie und macht Sie als Bewerber nur interessanter.
    Wenn beim alten Chef nachgefragt wird
    Darf der neue Arbeitgeber sich bei Ihrem Noch-Arbeitgeber über Sie erkundigen und beispielsweise etwas über eine Kündigung in Erfahrung bringen? Im Prinzip kann man ihm dies nicht verwehren. Wenn Sie allerdings eine Verschwiegenheitsklausel in Ihre Bewerbung eingefügt haben und der neue Arbeitgeber sich gleichwohl beim alten Arbeitgeber über Sie erkundigt, können daraus möglicherweise Schadenersatzforderungen gegen den neuen Arbeitgeber resultieren.
    Freistellung für Bewerbungsgespräche
    Folgendes ist vielfach unbekannt: Der Gesetzgeber sieht in § 629 BGB die „Freizeitnahme zur Stellensuche“ vor. Sie haben daher einen Anspruch auf Freistellung, wenn Sie zu Bewerbungsgesprächen eingeladen werden, und brauchen dafür nicht Ihren Urlaub zu opfern. Die Vorschrift sieht zwar nicht ausdrücklich vor, dass auch
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