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GbR, UG, GmbH & Co.

GbR, UG, GmbH & Co.

Titel: GbR, UG, GmbH & Co.
Autoren: Nicco Hahn
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den Jahresabschlüssen kein aktuelles Bild, weil diese regelmäßig erst rund ein Jahr nach Aufstellung veröffentlicht werden.
Erhaltung
    Einer (eingeschränkten) Erhaltung des Stammkapitals dienen die Regeln der §§ 30, 31 GmbHG. Nach dem Auszahlungsverbot des § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Ist das Stammkapital der Gesellschaft durch Verluste gemindert, so dürfen später erzielte Gewinne erst ausgeschüttet werden, wenn diese den durch die Verluste eingetretenen Fehlbetrag übersteigen und dieser zuvor ausgeglichen wird. Eine Ausnahme hiervon macht das Gesetz neuerdings in § 30Abs. 1 Satz 3 GmbHG, wonach das Auszahlungsverbot keine Anwendung auf die Rückzahlung gewährter Gesellschafterdarlehen findet.
    Soweit entgegen diesem Verbot Zahlungen geleistet werden, muss der Empfänger sie nach § 31 Abs. 1 GmbHG erstatten. Dafür trifft die übrigen Gesellschafter die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG. Die Geschäftsführer, die entgegen § 30 Abs. 1 GmbHG eine Zahlung geleistet haben, haften für die Rückzahlung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 3 sowie gegenüber den eingetretenen Gesellschaftern nach § 31 Abs. 6 GmbHG.
    Auf den Punkt gebracht
 
    Das Stammkapital der Gesellschaft wird von den Gesellschaftern durch Geld- und oder Sacheinlagen aufgebracht.
 
    Die Einlagen dürfen nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.
 
    Das Stammkapital kann hingegen uneingeschränkt für den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft eingesetzt werden. Wird das Stammkapital im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung aufgebraucht, so sind die Gesellschafter nicht verpflichtet, es wieder aufzufüllen.
Der Geschäftsführer der GmbH
    Der oder die Geschäftsführer sind das Handlungsorgan der GmbH. Ihnen obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH nach §§ 35 ff. GmbHG.
Persönliche Voraussetzungen
    Nach § 6 Abs. 2 können Geschäftsführer einer GmbH nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen werden. Minderjährige scheiden daher aus.
    Ebenfalls scheiden als Geschäftsführer aus:
 
    Betreute mit Einwilligungsvorbehalt
 
    Personen, denen die Ausübung des Gegenstands der GmbH gerichtlich oder behördlich untersagt ist
 
    Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre wegen bestimmter Insolvenzstraftaten, falschen Unternehmensdarstellungen oder Betrugsstraftaten verurteilt worden sind
Bestellung und Abberufung
    Nach § 6 Abs. 3 werden die Geschäftsführer grundsätzlich durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschafter bestellt. Die Bestellung kann für eine unbestimmte oder bestimmte Dauer erfolgen und muss vom Geschäftsführer angenommen werden.
    Nach § 38 GmbHG ist die Bestellung zu jeder Zeit widerruflich, unabhängig davon, ob sie für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgte. Allerdings kann im Gesellschaftsvertragdie Abberufung darauf beschränkt werden, dass wichtige Gründe, beispielsweise grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit, dies notwendig machen.
Anstellung der Geschäftsführer
    Vom körperschaftlichen Akt der Bestellung zu unterscheiden ist die vertragliche Anstellung des Geschäftsführers. In zivilrechtlicher Hinsicht wird mit dem Geschäftsführer zumeist ein Dienstvertrag vereinbart, der seine Rechte und Pflichten und gegebenenfalls die Vergütung näher regelt. Der Vertrag sollte schriftlich geschlossen und grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden.
    Fehlt ein Anstellungsvertrag, ist der Geschäftsführer gleichwohl zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet, hat aber ohne Weiteres keinen Anspruch auf eine Vergütung.
    Wird der Geschäftsführer abberufen, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf das Anstellungsverhältnis. Daher sollte eine entsprechende Kündigungsregelung vereinbart und im Zweifel neben der Abberufung auch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses bewirkt werden.
Geschäftsführung und Vertretung
    Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft und vertreten sie nach § 35 Abs. 1 GmbHG umfassend.
    Sind mehrere Geschäftsführer berufen, sind sie nach § 35 Abs. 2 GmbHG nur gemeinsam handlungsberechtigt (Gesamtvertretung). Allen oder einzelnen Geschäftsführern kann aber auch Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.Daneben können bei mehreren Geschäftsführern jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam oder
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