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GbR, UG, GmbH & Co.

GbR, UG, GmbH & Co.

Titel: GbR, UG, GmbH & Co.
Autoren: Nicco Hahn
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ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem bestellten Prokuristen (sogenannte gemischte Gesamtvertretung) zu handeln befugt sein.
    Will ein Geschäftsführer ein Geschäft der Gesellschaft mit sich selbst abschließen („Insichgeschäft“), so bedarf er nach § 181 BGB der gesonderten Zustimmung der Gesellschaft. Diese Zustimmung kann durch Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bereits bei der Bestellung allgemein erteilt werden.
    Die Vertretungsbefugnis der einzelnen Geschäftsführer kann im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer beschränkt werden. So kann etwa ein Katalog von Geschäften vereinbart werden, die der Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen darf. Dies ist auch ohne eine ausdrückliche Regelung bei besonders bedeutenden außergewöhnlichen Maßnahmen der Fall.
    Eine etwaige Beschränkung hat nach § 37 Abs. 2 GmbHG gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung, soweit sie nicht im Handelsregister eingetragen wird. Die Geschäftspartner der GmbH können und müssen darauf vertrauen, dass die Geschäftsführung höchstens in dem Maß eingeschränkt ist, wie dies im Handelsregister eingetragen ist.
Pflichten der Geschäftsführer
    Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden.
    Mit dieser Sorgfalt korrespondiert die Pflicht, aber auch das Recht zur umfassenden Geschäftsführung. In diesem Zusammenhang müssen sie nach § 41 GmbHG für eine ordnungsgemäße Buchführung sorgen und die Kapitalerhaltung nach § 43 Abs. 3 GmbHG beachten. Als ordentliche Geschäftsleute sind die Geschäftsführer verpflichtet, die Vermögenslage und Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft laufend zu überwachen. Ist das Vermögen der Gesellschaft bis zur Hälfte des Stammkapitals aufgebraucht, müssen die Geschäftsführer nach § 49 Abs. 3 GmbHG die Gesellschafter zu einer Versammlung laden bzw. ihnen den Kapitalverlust anzeigen.
    Stellen die Geschäftsführer eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft fest, so müssen sie nach § 15a InsO unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen.
    Daneben können sich weitere Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüssen sowie dem Anstellungsvertrag ergeben. Nach § 37 Abs. 1 GmbHG können die Gesellschafter in allen Fragen den Geschäftsführern durch Beschlüsse Weisungen erteilen, die diese einzuhalten haben. Allerdings werden die Geschäftsführer auch durch Weisungen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht enthoben. So dürfen sie bspw. auchauf Weisung ihre Buchführungspflicht nicht vernachlässigen oder einen gebotenen Insolvenzantrag nicht unterlassen.
Haftung
    Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, so haftet er nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz. Nach der auch in § 93 Abs. 1 AktG geregelten Business Judgement Rule liegt eine Pflichtverletzung aber nicht vor, wenn der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Gesellschafterwechsel
    Nach § 15 Abs. 1 sind die Geschäftsanteile an einer GmbH frei veräußerlich und vererblich. Die Veräußerung des Geschäftsanteils erfolgt durch dessen Abtretung, die notariell beurkundet werden muss. Der Erwerber kann den Geschäftsanteil nur erwerben, wenn der Geschäftsanteil wirklich besteht und dem Veräußerer gehört. Besondere Bedeutung kommt bei der Übertragung der Gesellschafterliste zu. Nach § 16 Abs. 3 GmbHG ist auch ein gutgläubiger Erwerb eines Geschäftsanteils möglich, wenn Letzterer für den Veräußerer drei Jahre lang eingetragen war.
    Durch den Gesellschaftsvertrag kann die freie Übertragbarkeit der Geschäftsanteile eingeschränkt werden. Man spricht dann von einer „Vinkulierung“. Sehr häufig wird die Veräußerung von der Zustimmung der Gesellschaft anhängig gemacht oder für die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht vereinbart.
    Der Ausschluss eines Gesellschafters ist gesetzlich nicht geregelt, kann aber durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Doch auch ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss eines Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Hierfür ist in Anlehnung an das
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