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GbR, UG, GmbH & Co.

GbR, UG, GmbH & Co.

Titel: GbR, UG, GmbH & Co.
Autoren: Nicco Hahn
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Recht der OHG ein Gesellschafterbeschluss und sodann eine Klage der Gesellschaft gegen den auszuschließenden Gesellschafter analog § 117 HGB erforderlich.
    Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung, wird der Ausschluss erst dann wirksam, wenn der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung erhält. Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils. Die Zahlung darf entsprechend § 30 Abs. 1 GmbHG nicht zur Beeinträchtigung des Stammkapitals führen.
    Ein Austrittsrecht ist im Gesetz nicht geregelt. Hierfür kann der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen vorsehen. Aber auch wenn keine Regelung im Gesellschaftsvertrag enthalten ist, steht jedem Gesellschafter ein allgemeines Austrittsrecht aus wichtigem Grund zu.
Beendigung der GmbH
    In § 60 GmbHG werden als Auflösungsgründe geregelt:
 
    Zeitablauf
 
    Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertelmehrheit
 
    gerichtliches Auflösungsurteil oder Verwaltungsakt nach §§ 61, 62 GmbHG
 
    Eröffnung des Insolvenzverfahren oder dessen Ablehnung mangels Masse nach §§ 26, 27 InsO
 
    Verfügung des Registergerichts
 
    Löschung wegen Vermögenslosigkeit
    Daneben können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe benannt werden, zum Beispiel ein Kündigungsrecht der Gesellschafter.
    Die Auflösung der Gesellschaft führt zur Durchführung des Liquidationsverfahrens. Mit Ausnahme der Insolvenz wird die GmbH fortan von den Liquidatoren nach § 66 Abs. 1 GmbHG vertreten, die auch die Liquidation durchführen. Die Liquidatoren sind grundsätzlich die Geschäftsführer, es sei denn die Gesellschafter bestimmen durch den Gesellschaftsvertrag oder Beschluss jemand anderen.
    Die Liquidatoren erstellen nach § 71 GmbHG eine Eröffnungsbilanz, dann, solange die Liquidation dauert, jährlich Jahresabschlüsse und schließlich, wenn die Liquidation abgeschlossen wird, eine Schlussbilanz, aus der sich ergibt, wie der Liquidationserlös an die Gesellschafter zu verteilen ist.
    Vor Abschluss der Liquidation und Verteilung des Liquidationserlöses erfolgt an die Gläubiger ein mit der Bekanntmachung der Auflösung zu veröffentlichender Gläubigeraufruf, sich bei der GmbH zu melden und etwaige Ansprüche geltend zu machen. Die Verteilung des Liquidationserlöses darf erst nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr nach der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs erfolgen.
    Ist die Liquidation abgeschlossen, wird die GmbH nach § 74 Abs. 1 GmbHG auf Antrag der Liquidatoren schließlich im Handelsregister gelöscht. Damit erlöschen grundsätzlich auch sämtliche Rechte und Pflichten der GmbH.
Insolvenz der GmbH
    Die GmbH trifft als juristische Person nach § 15a InsO die Pflicht, die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Zahlungsunfähigkeit
    Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies wird vermutet, wenn die GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat. Gleichermaßen ist nach § 18 InsO auch drohende Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzgrund.
Überschuldung
    Überschuldung ist nach § 19 Abs. 2 InsO gegeben, wenn das Vermögen der GmbH ihre Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Anders als noch vor wenigen Jahren sind Verbindlichkeiten der GmbH aus Gesellschafterdarlehen bei der Gegenüberstellung nicht mehr zu berücksichtigen. Damit sind auch die früher üblichen Rangrücktritte der Gesellschafter nicht mehr erforderlich.
    Für die Bewertung des Vermögens ist eine Überschuldungsbilanz aufzustellen, die erheblich von der Handelsbilanz abweicht. Die Überschuldungsbilanz ist eine echte Vermögensbilanz, in die insbesondere die Aktiva nicht mit den steuerlichen Abschreibungsbeträgen, sondern mit ihrem wirklichen Wert anzusetzen sind. Aber auch bei den Passiva ergibt sich eine gewichtige Abweichung, denn anders als in der Handelsbilanz muss die Stammkapitalziffer in die Überschuldungsbilanz nicht eingestellt werden, weil sie keine Verbindlichkeit der Gesellschaft darstellt. Das Stammkapital kann demzufolge vollständig aufgebraucht werden, ohne dass Überschuldung eintritt. Erst wenn die Gesellschaft gleichsam über das Stammkapital hinaus verschuldet ist, tritt die Überschuldung ein.
    Die Überschuldung stellt ausnahmsweise keinen Insolvenzgrund dar, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den konkreten Umständen
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