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GbR, UG, GmbH & Co.

GbR, UG, GmbH & Co.

Titel: GbR, UG, GmbH & Co.
Autoren: Nicco Hahn
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Gesetz zu Entnahmen nicht berechtigt. Allerdings können Entnahmen, seien es Geldzahlungen oder sonstige vermögenswerte Rechte, im Gesellschaftsvertrag vereinbart und geregelt werden. Beispielsweise kann bestimmt werden, dass die Gesellschafter eine feste monatliche Vorabausschüttung auf den zu erwartenden Gewinnanspruch erhalten oder Entnahmen flexibel durch gesonderten Beschluss gewährt werden.
    Unabhängig von einem vereinbarten Entnahmerecht darf nach § 30 GmbHG das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht ausgezahlt werden.
    Tätigen die Gesellschafter Entnahmen ohne eine entsprechende Vertragsregelung oder einen Beschluss, handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das kann bereits der Fall sein, wenn die Gesellschaft mit einem Gesellschafter ein Geschäft abschließt, durch das er Vermögensvorteile erlangt, die ein Dritter nicht erlangen würde.
    Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung muss der Gesellschafter den Vermögensvorteil versteuern, ohne dass die Gesellschaft den Aufwand als Betriebsausgabe absetzen kann. Deshalb sollte man bei allen Gesellschaftergeschäften einen Drittvergleich machen und gegebenenfalls vor der Vornahme einen entsprechenden Beschluss über das Geschäft fassen.
Stimmrecht
    Das Stimmrecht ist ein Verwaltungsrecht zur gemeinsamen Willensbildung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz stehen jedem Gesellschafter Stimmrechte zu, die sich nach seiner Stammeinlage bemessen. Nach § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt jeder Euro des Nennbetrags eine Stimme.
    Im Gesellschaftsvertrag können die Stimmrechte abweichend geregelt werden. Es ist zulässig, einem Gesellschafter mehr oder weniger Stimmen einzuräumen oder das Stimmrecht für einen Geschäftsanteil ganz auszuschließen.
    Das Stimmrecht eines Gesellschafters kann aber auch ausgeschlossen sein, wenn er von einem konkreten Beschlussgegenstand so betroffen ist, dass er Richter in eigener Sache wäre. Nach § 47 Abs. 4 GmbHG ist dies der Fall, wenn über die Entlastung des Gesellschafters als Geschäftsführer, über die Befreiung von einer Verbindlichkeit, die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einen Rechtsstreit mit dem betroffenen Gesellschafter beschlossen werden soll. Unabhängig vom Wortlaut findet der Stimmrechtsausschluss keine Anwendung, soweit bei der Abstimmungkein Interessenkonflikt besteht, etwa weil keine privaten Belange des Gesellschafters berührt sind.
    Stimmrechtsausschluss
    Beispielsweise kann ein Gesellschafter nicht mitstimmen, wenn er ein Grundstück der Gesellschaft privat erwerben will. Andererseits ist sein Stimmrecht nicht ausgeschlossen, wenn es um seine Bestellung zum Geschäftsführer oder um seine ordentliche Abberufung geht.
Auskunfts- und Einsichtsrecht
    Den Gesellschaftern der GmbH steht ein sehr umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Nach § 51a GmbHG haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht in alle Bücher und Schriften zu gestatten.
    Dieses Informationsrecht kann auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden. Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft auf Anfragen oder die Einsicht in die Bücher und Schriften nach § 51a Abs. 2 GmbHG nur verweigern, wenn die Information vom Gesellschafter zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet wird und der Gesellschaft hierdurch ein nicht unerheblicher Schaden droht. Die Informationsverweigerung bedarf außerdem eines Gesellschafterbeschlusses.
Einlage- und Nachschusspflicht
    Die meist wichtigste Pflicht der Gesellschafter ist die Leistung der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Stammeinlage.
    Soweit diese geleistet ist, ist der Gesellschafter auch bei späteren Verlusten nicht zu Nachschüssen verpflichtet. Eine Pflicht zur Leistung von Nachschüssen kann und muss nach § 26 GmbHG durch den Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Soweit dies nachträglich durch eine Vertragsänderung erfolgen soll, ist nach § 53 Abs. 2 GmbHG die Zustimmung der betroffenen Gesellschafter erforderlich.
    Nach §§ 27, 28 GmbHG können im Gesellschaftsvertrag der Höhe nach beschränkte oder sogar unbeschränkte Nachschusspflichten vereinbart werden. In letzterem Fall kann der betroffene Gesellschafter aber statt den Nachschuss zu leisten aus der Gesellschaft ausscheiden.
Treuepflicht
    Die Gesellschafter sind gegenüber ihren Mitgesellschaftern und der GmbH zur Treue verpflichtet. Die
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