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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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der Hinterlassenschaft. Nur in seltenen Ausnahmenfällen erbt sie ganz alleine den gesamten Nachlass.
    Ehevertragliche Vereinbarungen über den Güterstand der Gütertrennung sind sehr häufig zu beobachten, wenn ein Partner unternehmerisch tätig ist. Mit der Gütertrennung soll vielfach erreicht werden, dass das mit der Unternehmung verbundene wirtschaftliche Risiko nicht auf das Vermögen der Ehefrau durchschlägt. Das Haftungsrisiko der Ehefrau ist in den meisten Fällen jedoch keine Frage des Güterstandes. Die Ehepartner sollten sich aufgrund der erbrechtlichen Nachteile der Gütertrennung vor Abschluss eines Ehevertrages von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. In der Regel sind die gewünschten Ziele mit einer Vereinbarung zur Anpassung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft an die individuellen Bedürfnisse der Eheleute zu erreichen („modifizierte Zugewinngemeinschaft“), ohne dass die Witwe erbrechtliche Nachteile in Kauf nehmen muss.
Erbrecht der Witwe bei Gütergemeinschaft
    Die Gütergemeinschaft, die in einem notariellen Ehevertrag vereinbart werden kann, spielt heute wegen der Haftung des einen Ehegatten für die Schulden des anderen so gut wie keine Rolle mehr. Kein vernünftiger Mensch setzt sich diesem Risiko aus, und jeder verantwortliche Jurist wird heiratswillige Menschen von dieser althergebrachten Eigentumsregelung abraten, die meist auch erbrechtlich für den überlebenden Partner sehr ungünstig ist. Bei der Gütergemeinschaft gehört das gesamte Vermögen, das die beiden Partner jeweils in die Ehe einbringen oder während der Ehe erwerben, beiden Eheleuten gemeinsam („Gesamtgut“).
    Kraft Gesetzes bleiben aber Vermögenswerte ausgenommen, die nicht durch Rechtsgeschäft erworben oder übertragen werden können. Dazu gehört zum Beispiel ein Nießbrauchsrecht an einer Immobilie. Daneben können die Eheleute mit einer gesonderten Vereinbarung einzelne Vermögenswerte dem einen oder anderen Ehepartner als Alleineigentum zuordnen („Vorbehaltsgut“). In erbrechtlicher Hinsicht wird das Gesamtgut den Eheleuten jeweils zur Hälfte zugeordnet. Das Sondergut ist in der Regel nicht vererblich und spielt bei der Erbfolge keine Rolle. Der Witwe gehört nach dem Tod des Partners zunächst einmal die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Von der Hälfte des Ehemannes – es handelt sich dabei um das vererbte Vermögen – kann die Witwe nach dem Todesfall nur ein Viertel beanspruchen, wenn der Verstorbene ein oder mehrere Kinder hatte. Als Erbin neben den Eltern, Geschwistern oder Großeltern des Verstorbenen erbt die Ehefrau die Hälfte des Vermögens. Ansonsten erbt die Witwe alleine.
    Die Eheleute vereinbaren den Güterstand der Gütergemeinschaft. Die Ehefrau bringt in die Ehe ein Haus mit einem Wert von 250.000 Euro ein. Der Ehemann bringt in die Ehe zwei Häuser mit einem Wert von insgesamt 1,1 Mio. Euro ein. Außerdem hat der Ehemann das lebenslange Nießbrauchsrecht an einem Haus seiner Eltern, das er vermietet hat. Die Eheleute vereinbaren, dass eines der Häuser des Ehemannes mit einem Wert von 600.000 Euro Vorbehaltsgut des Ehemannes sein soll. Der Ehemann stirbt und hinterlässt neben der Witwe einen Sohn. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Witwe wird Erbin zu 1/4 und der Sohn zu 3/4. Es ist kein weiteres Vermögen vorhanden. Das Nießbrauchsrecht wird als Sondergut nicht vererbt und spielt für die erbrechtlichen Ansprüche keine Rolle. Das Gesamtgut hat einen Wert von 750.000 Euro. Im Nachlass befinden sich der Anteil des Ehemannes am Gesamtgut im Wert von 375.000 Euro und das Vorbehaltsgut im Wert von 600.000 Euro. Aus den Werten erhält die Witwe nur 243.750 Euro der Sohn dagegen 731.250 Euro.
„Voraus“ der Witwe
    Beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge treten die Erben als Erbengemeinschaft in die Rechtspositionen des Erblassers sein. Der Erbengemeinschaft gehören auch die Anteile des Erblassers am gemeinsamen Hausrat und die Geschenke, die er aus Anlass der Hochzeit bekommen hat. In jedem Fall hat die Witwe aber Anspruch auf alle Haushaltsgegenstände, die sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Der Witwe soll grundsätzlich ermöglicht werden, den Haushalt mit den gewohnten Gegenständen weiterzuführen. Zu den Haushaltsgegenständen im engeren Sinne gehören insbesondere Möbel, Bettwäsche, Tischwäsche, Geschirr, Küchengeräte, Waschmaschine, Fernseher, Radio, Stereoanlage, Tonträger, allgemeine Literatur. Auch das
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