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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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Viele Frauen leben heute auf Dauer ohne Ehepartner, ohne eingetragenen Lebenspartner und ohne Kinder. Beziehungen bleiben Freundschaften ohne rechtliche Folgen. Früher wurde diese Art der Selbstbestimmung einer Frau mit negativ aufgeladenen Wörtern wie „Fräulein“ oder „alte Jungfer“ abgewertet, heute ist das selbstbestimmte Leben einer Single-Frau gesellschaftlich akzeptiert. Eine alleinstehende, ungebundene Frau ist ja nicht selten ein ausgesprochen freundliches, geselliges, lebens- und unternehmungslustiges Wesen mit großem Freundinnen- und Freundeskreis.
    Die erbrechtliche Stellung der Frau mit Kind wird ausführlich in Kapitel 6 dargestellt.
Die enterbte Frau
    Eine alleinstehende Frau ohne Kind muss damit rechnen, dass sie von ihren eigenen Eltern bei der Vererbung von Haus und Hof mehr oder weniger stark benachteiligt wird. Häufig sehen Eltern nur in Nachkommen mit Kindern würdige Erben, die den Fortbestand des eigenen Stammes gewährleisten und sich das Vermögen durch die Anstrengungen der Familienarbeit quasi verdienen. Ein verheirateter Sohn, der auch noch den Nachnamen der Eltern in die Zukunft rettet, hat meist wesentlich bessere Karten als eine Tochter ohne Partner und ohne Kind. Es kommt auch vor, dass Eltern in einem Testament Nachkommen der übernächsten Generation mit Erbschaften und Vermächtnissen ausstatten. Auch dadurch kann eine unverheiratete Frau ohne Kind den Anspruch auf eine Erbschaft verlieren.
    Doch was tun, wenn die Eltern per Testament ausschließlich Geschwister mit Familie oder Neffen und Nichten oder sonstige Personen oder gar ein Tierheim als Erben einsetzen? In diesem Fall bleibt der von den eigenen Eltern enterbten Frau der Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil entspricht dem halben Erbteil, er besteht gegenüber den Erben und kann ausschließlich in Bargeld geltend gemacht werden.
    Keine Frau sollte ein Testament der Eltern, das ungünstige Bestimmungen enthält, einfach als Schicksalsschlag hinnehmen. In vielen Fällen ist es nicht nur möglich, einen Anspruch auf den Pflichtteil geltend zu machen. Auch aus Schenkungen der Eltern in der Vergangenheit können sich hohe „Pflichtteilsergänzungsansprüche“ ergeben. Schließlich hilft es in vielen Fällen, ein juristisch mangelhaftes Testament vor Gericht anzufechten. Bei einem Erfolg gilt dann nicht das Testament, sondern die gesetzliche Erbfolge.
Auskunft über den Nachlass
    Eine Frau, die von ihren eigenen Eltern enterbt wurde, kann gegenüber den Erben verlangen, dass sie den Wert des gesamten Nachlasses inklusive den abzuziehenden Schulden in einem Verzeichnis offenlegen. Sie kann auch fordern, dass sie an der Anfertigung des Nachlassverzeichnisses beteiligt wird und dass alle Positionen belegt werden. Aus dem komplett fertigen Verzeichnis ergibt sich sodann der Erbteil der enterbten Person, der Pflichtteil entspricht der Hälfte und ist als Geldleistung sofort auszuzahlen. In der Praxis stellt sich die Sache etwas anders dar, schon die Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses nimmt in der Regel viel Zeit in Anspruch, danach kommt es häufig zu Streitereien über den Wert von Immobilien, Autos und sonstigen Gegenständen und in der Folge zu Zwangsversteigerungen, die in der Regel die Erbschaft auf einen Bruchteil des bisherigen Wertes und damit auch den Pflichtteil dezimieren.
    Übrigens kann sich auch aus Schenkungen der Eltern vor dem Tod ein Pflichtteilsanspruch ergeben, in diesem Fall sprechen Juristen von einem „Pflichtteilsergänzungsanspruch“. Die Höhe eines solchen Anspruchs entspricht in zahlreichen Fällen dem halben Erbteil, in manchen Fällen schmilzt er in den zehn Jahren nach der Schenkung jedes Jahr um zehn Prozent ab. Wichtig für enterbte Frauen ist in diesem Zusammenhang, dass sie die Enterbung nicht einfach widerspruchslos hinnehmen, sondern nachweisbar gegenüber den Erben Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend machen. Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren, die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem die pflichtteilsberechtigte Tochter vom Tod eines Elternteils und vom Testament erfahren hat.
Gesetzliche Erbfolge bei einer ledigen Frau
    Was passiert, wenn eine unverheiratete, kinderlose Frau, die kein Testament errichtet hat, verstirbt? Sie wird von ihren nächsten Verwandten beerbt. Dabei kommt es auf die Konstellation im Einzelnen an.
    Verstirbt eine ledige Frau kinderlos, erben ihre Eltern. Wenn ein
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