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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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Partners haben. Wenn die Partner per notariellem Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben, gelten andere Regeln als bei der im Regelfall – ohne Ehevertrag – automatisch bestehenden Zugewinngemeinschaft.
Das gesetzliche Erbrecht der Witwe
    Nur dann, wenn die Ehepartner kein Testament errichtet haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Bei der gesetzlichen Erbfolge – die Regelungen sind im „Bürgerlichen Gesetzbuch“ BGB niedergelegt – handelt es sich um juristisch einwandfreie und klare Bestimmungen, die im Kern hundert Jahre alt sind und daher heute oft nicht mehr zu den besonderen Vermögensverhältnissen und Vorstellungen der Ehepartner passen.
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten
Güterstand
neben 1 Kind
neben 2 Kindern
bei mehr als 2 Kindern
Zugewinngemeinschaft
1/4 + 1/4 = 1/2
1/4 + 1/4 = 1/2
1/4 + 1/4 = 1/2
Gütertrennung
1/2
1/3
1/4
Gütergemeinschaft
1/4
1/4
1/4
Erbrecht der Witwe bei Zugewinngemeinschaft
    Die gesetzliche Erbquote der Witwe, die neben Kindern ihres verstorbenen Ehemannes erbt, entspricht 50 Prozent. Sie erhält die Hälfte der Erbschaft, ein Viertel als gesetzlichen Erbteil und ein Viertel als pauschale Abgeltung ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Diese Abgeltung erfolgt unabhängig davon, ob ein Anspruch in dieser Höhe tatsächlich besteht. Im Ergebnis erbt die Ehefrau also die Hälfte von dem, was ihr verstorbener Ehemann hinterlassen hat.
    Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann die Witwe jedoch noch eine andere ungewöhnliche Besonderheit nutzen, die ihr in eher seltenen Einzelfällen einen noch höheren Anteil an der Erbschaft beschert: die „güterrechtliche Lösung“. Die Witwe kann die Erbschaft ausschlagen und neben einem Anspruch auf den konkreten Zugewinnausgleich (berechenbar aus dem tatsächlich erzielten Zugewinn während der Ehezeit) einen Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Achtels geltend machen. Die Wahl dieser Variante bietet sich immer dann an, wenn der tatsächliche Zugewinn während der Ehezeit weit über dem pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe von einem Viertel der Erbschaft liegt. Dies ist meist nur bei einer sehr langen Dauer der Ehe, hoher Inflation (Immobilien in Großstädten!) und beachtlichen Spekulationsgewinnen der Fall.
    Eine Witwe sollte immer unverzüglich nach dem Erbfall mit kompetenter Unterstützung eines Fachanwalts prüfen, bei welcher Handlungsalternative sie aus dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes mehr Vermögen erben kann: Ist ihr Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses höher? Oder kommt bei der „güterrechtlichen Lösung“ mehr Geld zusammen? Summieren sich der Anspruch auf den konkreten (anhand von Fakten nachweisbaren) Zugewinnausgleich und den Pflichtteil in Höhe von einem Achtel zu einem höheren Betrag? Da die Ausschlagungsfrist nur sechs Wochen beträgt, ist diese Frage immer sehr rasch zu klären. Nur dann, wenn die erbende Ehefrau den anderen Erben – meist ihren Kindern – gerne eine höhere Erbquote zugesteht, macht diese Prüfung keinen Sinn
    Eine junge Frau heiratet und ist zu diesem Zeitpunkt arm wie eine Kirchenmaus. Als ihr Ehemann nach Jahrzehnten verstirbt, hat sie noch immer kein eigenes Vermögen erwirtschaftet. Der verstorbene Ehemann – als Student ebenfalls zum Zeitpunkt der Heirat völlig mittellos – hinterlässt ein zu Beginn der Ehe gegründetes Architekturbüro nebst Bürogebäude mit einem Gesamtwert von 500.000 Euro. Die Witwe kann nun erbrechtlich einen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens, 250.000 Euro, geltend machen. Sie kann aber auch die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall bekommt sie die Hälfte des von ihrem Mann während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögens als konkreten Zugewinnausgleich (250.000 Euro) und zusätzlich den Pflichtteil in Höhe von einem Achtel, das sind 31.250 Euro, insgesamt also 281.250 Euro.
Erbrecht der Witwe bei Gütertrennung
    Im Güterstand der Gütertrennung kann eine Witwe keine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils – also keinen Zugewinnausgleich – geltend machen. Sie hat auch keinen Anspruch auf den konkreten Zugewinn. Was ihr laut Gesetz zusteht, ist ausschließlich der gesetzliche Erbteil. Sie erhält als Erbin neben einem Kind die Hälfte, ein Drittel neben zwei Kindern und bei drei und mehr Kindern nur ein Viertel des Nachlasses. Wenn sie neben Eltern oder Geschwistern oder noch entfernteren Verwandten des Verstorbenen erbt, beträgt ihr Erbteil immerhin 50 Prozent
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