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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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so sollten sie sich gegenseitig ein lebenslanges Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht einräumen. Wichtig ist, dass dies „gegenseitig“ geschieht. Denn nur in diesem Fall ist keine Schenkungsteuer an den Fiskus abzuführen!
Ein Partner ist Immobilieneigentümer
    Wenn das Haus oder die Eigentumswohnung nur einem der Partner gehört, und die Partnerin den Wert der Immobilie nicht zur Absicherung benötigt, kann überlegt werden, die Immobilie einer gemeinnützigen Organisation zu vererben und der Partnerin ein lebenslanges Wohnrecht zu vermachen. In diesem Fall braucht die gemeinnützige Organisation gar keine Steuern zu bezahlen, weil sie von der Erbschaftsteuer freigestellt ist. Die Partnerin muss nur den Wert des Wohnungsrechts versteuern. Diese Steuerlast kann noch dadurch verringert werden, dass eine Pflegeverpflichtung vereinbart wird.
Übernahme des Mietvertrages
    Wenn Partnerin und Partner in einer Wohnung leben, die einer von beiden gemietet hat, tritt der überlebende Partner automatisch in den Mietvertrag des verstorbenen Partners ein, so dass das Weiterleben in der gemeinsamen Mietwohnung grundsätzlich kein Problem darstellt. Wenn die Frau aber zusammen mit dem Partner in dessen Eigentumswohnung oder Haus gelebt hat, kann sie lediglich weitere 30 Tage lang die Wohnung oder das Haus nutzen. Danach können die Erben sie buchstäblich „vor die Tür setzen“.
    Um zu verhindern, dass die Erben einer Immobilie des Mannes die Frau bereits nach 30 Tagen aus der Wohnung, die zuvor beide bewohnt hatten, hinauswerfen können, sollte die Frau darauf hinarbeiten, dass ihr ein Wohnungsrecht eingeräumt und im Grundbuch eingetragen wird. Das Wohnungsrecht kann lebenslänglich oder zeitlich beschränkt eingeräumt werden. Es kann ab sofort oder erst ab dem Tod des Mannes eingeräumt werden.

Kapitel 3
Die verheiratete Frau
    Die Ehefrau eines vermögenden Mannes erbt nach dessen Tod in der Regel nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlasses; der Rest geht an die Kinder. Diese Zwangsgemeinschaft birgt viele Probleme bei der Nachlassverwaltung und dem Verkauf von Nachlassgegenständen. In vielen Fällen ist es deshalb sehr wichtig, dass die Eheleute per Einzeltestament oder in einem gemeinsamen Ehegattentestament klare Regelungen für den Erbfall treffen. In diesem Kapitel erfahren Sie, wie Ehepartner wechselseitig für sich selbst und ihre Kinder optimal vorsorgen können.

Ob eine Ehefrau nach dem Tod des Ehemanns überhaupt etwas erbt, hängt nicht nur von ihrer rechtlichen Situation – Ehestand, Ehevertrag, Erbrecht – ab, sondern ganz entscheidend davon, ob ihr jemand etwas vererben kann und will. Generell gilt die Formel: Wo nichts ist, wird auch nichts vererbt. Dies ist in der vielbeschworenen „Erbengeneration“ der weitaus häufigste Fall. Auch im angeblich so „sicheren Hafen der Ehe“ kann eine Ehefrau Schiffbruch erleiden. Auf jeden Fall kann keine Frau davon ausgehen, dass sich der Trauschein eines Tages als Garantie für eine beachtliche Erbschaft bewähren wird.
    Um die Desillusionierung abzurunden, sei hier auch erwähnt, dass eine verheiratete Frau nicht nur Gold und Geld, sondern auch einen Schuldenberg erben kann. In diesem Fall ist es ratsam und notwendig, die Erbschaft rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Fristen auszuschlagen oder zumindest die Haftung auf das ererbte Fass ohne Boden zu begrenzen (so dass wenigstens das eigene Vermögen gesichert wird).
Der Ehevertrag
    Eine vermögende Frau, die einen netten Mann – Finanzstatus Habenichts oder Habewenig – heiratet, sollte sich bereits vor der Eheschließung mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Ehevertrag zusätzlich zu der vor Gott und dem Standesbeamten geschlossenen Ehe die profanen weltlichen Dinge eindeutig zu ihren Gunsten regeln sollte. Zwar kann die Bereitschaft zur Ehe bei dem Ehemann in spe schlagartig erlöschen, wenn er sich bewusst wird, dass der beabsichtigte Ehevertrag ihm im Falle des Scheiterns der Ehe – etwa durch Ausschluss des Zugewinns bei Scheidung – keinerlei Vermögensvorteile bringt. Aber der vermögenden Frau kann ein solcher Vertrag große finanzielle Sicherheit bieten. Sie muss zum Beispiel nicht um ihre Villa fürchten, die eventuell während der Ehezeit eine hohe Wertsteigerung erfahren hat. Denn in diesem Fall kann der Ehemann im Zuge der Scheidung keinen Zugewinnausgleich fordern.
    Ein Ehevertrag kann auch einen wesentlichen Einfluss auf den gesetzlichen Erbteil der Witwe nach dem Tod eines
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