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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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bereits Jahrzehnte bestanden hat und die beiden liebevoll, treu und einträchtig wie ein ideales Ehepaar zusammengelebt und gemeinsam gewirtschaftet haben. Auch wenn die Frau ihren Partner jahrelang gepflegt hat und er bisher für die Versorgung zuständig war, bleibt sie bei seinem Tod ohne jegliche Absicherung. Jahrelange aufopferungsvolle Pflege hat hier nur „Gottes Lohn“ zur Folge. Eine Eheschließung noch kurz vor dem absehbaren Tod eines Partners führt erbrechtlich zu einer deutlich besseren Situation, das heißt, die Partnerin wird erbberechtigt, doch der zweite Baustein einer Altersversorgung – die Hinterbliebenenrente – fehlt, da die Voraussetzung – fünf Jahre Ehezeit – nicht mehr zustande kommt. Eine wilde Ehe kann berauschend sein, das Schicksal danach jedoch manchmal hart.
    Partner ohne Trauschein sollten auf ein optimales Absicherungspaket hinarbeiten, das für alle Eventualitäten die richtige Antwort beinhaltet. Ein solches Absicherungspaket besteht aus folgenden Elementen:
Schenkung und/oder Versicherung
Testament oder Erbvertrag
Entbindung von der Schweigepflicht und Einräumung eines Besuchsrechts
Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Wohnungsrecht
Alternativen zum Trauschein?
    Reicht es aus, wenn die Nachteile der wilden Ehe in den letzten Jahren der Partnerschaft durch Schenkungen oder Lebensversicherungen zugunsten der unverheirateten Partnerin kompensiert werden?
Versorgung des Partners mittels Schenkungen
    Vorsicht! So einfach geht Altersvorsorge nicht. Wenn sich die Partner nach Jahrzehnten von einem Tag auf den anderen trennen und die Schenkung nun doch nicht mehr erfolgt, zerschlägt sich diese Lösung schnell. Schenkungen in den letzten Jahren vor dem Tod sind jedoch noch aus einem anderen Grund nicht die beste Lösung. Denn pflichtteilsberechtigte Personen – Kinder, Eltern und Noch-Ehegattern – können ihren Anteil an allen Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod fordern. Das Pflichtteilsrecht sieht vor, dass das verschenkte Vermögen als Teil des Erbes gewertet wird und rechtmäßige „Pflichtteilsergänzungsansprüche“ auslöst. In der Konsequenz bedeutet das, dass der überlebende Lebenspartner den Wert des gesetzlichen Pflichtteils aus der Schenkung kurzfristig in bar an die Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss. Dies kann den Lebenspartner in große finanzielle Probleme stürzen, vor allem dann, wenn er als Schenkung eine Immobilie erhalten hat und nicht über das nötige Bargeld verfügt, um Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.
    Eine Schenkung kommt somit nur dann als eine Lösung für Partner ohne Trauschein in Frage, wenn der schenkende Partner keine pflichtteilsberechtigten Verwandten hat oder mit ihnen einen Pflichtteilsverzicht (gegen Abfindung) vereinbart hat. Doch auch sonst ist eine Schenkung gefährlich, denn direkt nach der Überweisung eines Geldbetrages kann die Partnerschaft in die Brüche gehen. Besser ist es, die Schenkung mit einer Gegenleistung wie zum Beispiel einer Pflegeverpflichtung zu verknüpfen.
Absicherung des Partners durch Lebensversicherungen
    Als Alternative zur Schenkung bietet sich die Lebensversicherung zugunsten der Partnerin an. Eine hundertprozentige Sicherheit stellt eine beliebige Lebensversicherung nicht dar, denn wenn der Partner aus irgendeinem Grund die Zahlungen einstellt oder einstellen muss, fehlt am Ende der Partnerin die Versicherungssumme. Bei einer Beendigung der Partnerschaft droht praktisch immer die Kündigung des Versicherungsvertrages. Im Idealfall wird die Lebensversicherung jedoch genau zu dem Zeitpunkt ausgezahlt, in dem der verstorbene Partner selbst nichts mehr für die hinterbliebene Partnerin tun kann.
    Beim Abschluss einer Lebensversicherung kommt es nicht nur auf die üblicherweise bei solchen Produkten beworbenen und bei der Auswahl geprüften Pluspunkte wie „seriöse Gesellschaft“, „günstige Konditionen“, „hohe Rendite“ und „niedrige Provisionen“ an. Vielmehr ist es ganz entscheidend, die Lebensversicherung so zu konstruieren, dass der Zweck erfüllt wird. Eine spezielle Variante der Lebensversicherung kommt einer unverheirateten Frau sehr entgegen. Die Partnerin, die abgesichert werden soll, schließt als Versicherungsnehmerin einen Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des zukünftigen Erblassers ab. Wenn dieser stirbt, erhält sie die Versicherungssumme weitgehend steuerfrei. Sofern sie nicht selbst, sondern der Partner die Versicherungsprämien gezahlt haben sollte,
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