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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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plant und einen guten Kontakt zu den eigenen Eltern hat, kann versuchen, die Eltern zu einem notariellen Verzicht auf den Pflichtteil zu bewegen. Wenn die Eltern dies nicht tun, ist bei der Testamentsgestaltung zu bedenken, dass der Erbe oder die Erbin verpflichtet ist, die Hälfte des Nachlasses in Geld an die Eltern auszuzahlen, sofern sie es verlangen. Dies kann eine per Testament eingesetzte Erbin oder einen Erben in große Schwierigkeiten bringen, etwa, wenn er oder sie Immobilien („Betongeld“) erhält, das sich nicht sofort oder überhaupt nicht in echtes Geld verwandeln lässt.
    Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs und die Begrenzung des Pflichtteilsrisikos ist ausführlich in Kapitel 3 dargestellt.

Kapitel 2
Die Frau in Partnerschaft ohne Trauschein
    Eine Partnerin ohne Trauschein erbt auch nach Jahrzehnten eines eheähnlichen Verhältnisses von ihrem Partner nichts und erwirbt auch weder per Versorgungsausgleich noch in Form von Witwenrente Ansprüche auf einen Teil der Rente ihres Geliebten. Sie ist im Vergleich zu einer Ehefrau deutlich schlechter finanziell abgesichert. Nur per Testament oder Erbvertrag, Schenkungen zu Lebzeiten oder Lebensversicherungen lässt sich die Benachteiligung abmildern.

Manche Paare möchten zwar zusammenleben, aber keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Die Gründe sind vielfältig. Manchmal ist es Bindungsangst. Manchmal sind es schlechte Erfahrungen aus einer vorangegangenen Beziehung. Manchmal soll eine vor der Partnerschaft geschlossene Ehe auf dem Papier bestehen bleiben, weil eine Scheidung aus religiösen Gründen nicht in Betracht kommt. Oft steht einer neuen Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf Witwenrente aus einer früheren Ehe entgegen, der nicht verloren gehen soll. Doch wer erbt nach dem Tod eines Partners aus einer „wilden Ehe“?
Keine Absicherung beim Tod des Partners
    Angenommen, der Partner einer unverheirateten Frau hat vor seinem Tod kein Testament errichtet, der Partnerin nichts zu Lebzeiten von seinem Vermögen per Schenkung übereignet und auch keine Lebensversicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen: Die Frau hat keine Erbansprüche nach dem Todesfall, sie erhält von dem Vermögen des Verstorbenen nicht einen einzigen Cent und keinen Gegenstand, kein Buch, kein Auto, keinen Teller, kein Erinnerungsstück, kein Bild, keine Wohnung. Die „wilde Witwe“ muss sich damit abfinden, dass sie keine anerkannte Witwe ist und sich schlicht und einfach mit einer schwarzen Null begnügen muss. Im Einzelfall kann das Resultat der Ehelosigkeit außerordentlich bitter sein, etwa wenn die Partnerin selbst über keine ausreichenden Rentenansprüche verfügt und ihr im Alter neben dem Vermögen des Partners auch die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente fehlen, die einer verheirateten Partnerin nach mindestens fünf Jahren Ehezeit zustehen (60 Prozent der Rente des Verstorbenen).
Verwandtschaft des Partners erbt alles
    Ohne anderslautende Regelungen in einem Testament oder Erbvertrag wird ein verstorbener Partner nach der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich von seinen Verwandten beerbt. Häufige Erben – anstelle der unverheirateten Partnerin – sind die Kinder des Verstorbenen (nach deren Tod die Enkelkinder). Sofern der Verstorbene kein Kind hinterlässt, erben nach der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich seine Verwandten. Erbberechtigt sind dann in erster Linie seine Eltern, nach deren Tod die Geschwister oder, sofern diese bereits verstorben sind, deren Kinder. Sind die Eltern verstorben ohne weitere Kinder, erben die Großeltern und deren Nachkommen. Wenn sich auch hier keine Verwandten finden, erben noch weiter entfernte Verwandte.
Wohnrecht endet nach 30 Tagen
    Angenommen, die Partner haben bis zum Todesfall in der Eigentumswohnung des Verstorbenen oder in seinem eigenen Haus gewohnt, so kommt nach dem Todesfall zum fehlenden Glück möglicherweise noch großes Pech hinzu: Die Verwandten des Verstorbenen können die unverheiratete Partnerin innerhalb kurzer Zeit aus der Wohnung werfen. Sie kann als Mitbewohnerin lediglich 30 Tage bleiben, es sei denn, die Verwandten geben ihr eine Galgenfrist und dulden großzügigerweise ihre Anwesenheit für eine Frist von ein paar Wochen oder Monaten (darauf sollte sich die Frau nicht verlassen!).
Weder Pflichtteil noch Witwenrente der Lebenspartnerin
    Die Partnerin kann gegenüber den Erben auch keinerlei Pflichtteilsansprüche geltend machen, selbst wenn die Liaison
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