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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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gemeinsam genutzte und in erster Linie zu familiären Zwecken eingesetzte Auto zählt zum Hausrat. Auf den Wert der einzelnen Gegenstände kommt es nicht an. Auch das Tafelsilber, wertvolle Teppiche sowie wertvolle Bilder können zum Hausrat gehören.
    Nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen hingegen die Gegenstände, die der verstorbene Ehemann für berufliche Zwecke oder ein spezielles Hobby benötigte. Gleichfalls nicht unter diese Rubrik fallen Sachen, die für wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten verwendet worden sind, sowie persönliche Habseligkeiten des Erblassers wie Kleidung, Schmuck oder Kosmetika. Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig und damit sehr streitanfällig sein. Nachdem sich der Hausrat in aller Regel ohnehin im Besitz der Witwe befindet, hat sie in der Praxis eine sehr gute Ausgangslage. Sie muss sich nicht selbst um die aktive Durchsetzung ihrer Ansprüche kümmern.
Nachteile der gesetzlichen Erbfolge für die Witwe
    Da die Witwe in der Regel nicht gesetzliche Alleinerbin wird, findet sie sich meist mit anderen Verwandten des Erblassers in einer Erbengemeinschaft wieder. Neben gemeinsamen Kindern können auch Kinder des verstorbenen Ehemannes aus früheren Ehen, ferner Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen des Erblassers und weit entfernte Verwandte eine Erbengemeinschaft bilden. Auch stark verfeindete Streithähne mit vielen offenen Rechnungen gehören manchmal zu den Erben und finden in der Gemeinschaft jede Menge Anlass und Gelegenheit, ihre Meinungsverschiedenheiten auszutragen. Erbengemeinschaften entwickeln sich nicht selten zu erbitterten Streitgemeinschaften.
    Die Verwaltung des Nachlasses hat aber mit allen Miterben gemeinschaftlich zu erfolgen. Solange sich alle Erben einigen können, stellt die Erbengemeinschaft für die Witwe kein Problem dar. Doch das ist eher selten, sehr oft kommt es rasch zu endlosen Auseinandersetzungen, überzogenen Forderungen maßloser Querulanten und strategischen Scharmützeln und Auseinandersetzungen verfeindeter Parteien und Grüppchen.
    Solche Auseinandersetzungen entsprechen oft nicht den Interessen der überlebenden Ehefrau. Wenn die Witwe ihr persönliches Wohnumfeld in dem ehemals gemeinsamen Hausgrundstück für sich erhalten möchte, kann sie das nur mit allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinsam erreichen. In vielen Fällen unterstützen die Miterben – häufig die Kinder – diese Absicht und verzichten darauf, ihren Anteil einzufordern. Das muss aber nicht so sein. Wer hochverschuldet mit dem Rücken zur Wand steht, ist auf jede Geldquelle angewiesen. Ein einzelner Miterbe kann nun seine Position ausnutzen, um von der Witwe für seinen Anteil einen möglichst hohen Ausgleichsbetrag zu erlangen. In der Regel droht der blockierende Miterbe mit der Teilungsversteigerung des Hauses. In diesem Fall muss die Witwe mit einem Verlust des gesamten Hauses rechnen. Miterben können in dieser Situation die Chance nutzen, für ihren Anteil einen überhöhten Preis durchzusetzen. Mit anderen Worten: Die Witwe hat in einer Erbengemeinschaft meist nur eine sehr ungünstige Verhandlungsposition.
Das Testament der verheirateten Frau
    Ehepaare sind gut beraten, frühzeitig zu überlegen, wer einmal ihr Vermögen erben soll. Was heißt in diesem Zusammenhang frühzeitig? Unternehmerinnen und Unternehmer sollten schon ab Gründung oder Übernahme einer Firma dafür Sorge tragen, dass bei einem unvorhergesehenen Todesfall die Handlungsfähigkeit des Unternehmens erhalten bleibt und somit nicht unnötig Kapital vernichtet wird (was sich auch und gerade nachteilig für die Ehepartnerin oder den Ehepartner auswirken kann). Auch bei großem Vermögen bietet es sich an, schon lange vor der Pensionsgrenze an die Nachfolgeplanung zu denken, denn in diesem Fall sind alle zehn Jahre durch Eigentumsübertragungen an die Kinder und andere Verwandte – sprich durch Schenkung – Steuerlasten in erheblichem Umfang zu vermeiden. Sofern nicht schon früher gesundheitliche Warnzeichen – Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs und andere Erkrankungen – auftreten, sollten Ehepaare spätestens mit Eintritt in den Ruhestand – also etwa mit Mitte 60 – an testamentarische Verfügungen denken.
    Ein ausgefeiltes Testament, das wirklich alle Eventualitäten berücksichtigt und exakt dem persönlichen Willen entspricht, lässt sich am besten erstellen, wenn beide Ehepartner gesund und munter sind, über Zeit zum Nachdenken verfügen und
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