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Die Welfenkaiserin

Titel: Die Welfenkaiserin
Autoren: Martina Kempff
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    Halbfreie: Angehörige eines unvollkommen freien Standes zwischen Freien und Unfreien, in der Regel mit halbem Wergeld, das heißt einer Geldbuße für geringere Vergehen oder Schadenersatz.
    Hörige: Halbfreie, die ein Zinsgut besaßen und manchmal gleichzeitig Leibeigene eines anderen Grundherrn waren. Sie leisteten Dienste und Abgaben, lebten nach Hofrecht und konnten ohne ihr Gut nicht veräußert werden. Sie durften freies Eigentum besitzen.
    Hufebauern: Auf eigenen Hofstellen ansässige Bauern, die Frondienste und Abgaben leisteten. Das Land wurde mithilfe des unfreien Hofgesindes bewirtschaftet.
    Italisch: Sammelbegriff, der für Gebiet und Sprache der in Italien beheimateten indogermanischen Stämme und Völker steht.
    Judithenbrot: Eine reichhaltige Armenspeisung, die Judith dem von ihr reich beschenkten Kloster Corvey auferlegt hatte und die dort bis zur Säkularisation im Jahr 1803 gespendet wurde. Das unschätzbar kostbare Kreuz, das Judith Corvey gestiftet hatte, ist sieben Jahrhunderte nach ihrem Tod von dort verschwunden.
    Kämmerer: Hoher Hofbeamter, der gemeinsam mit der Königin für die Führung des gesamten Haushalts zuständig ist.
    Kapitular: Satzung des fränkischen Königs bzw. des Kaisers, gewissermaßen die amtlichen Gesetze der Zeit. Das berühmteste Kapitular hat Karl der Große erlassen, das Capitulare de villis, eine Verordnung über die Krongüter und Reichshöfe, wobei der Viehhaltung und den Nutzpflanzen viel Platz eingeräumt wird.
    Karolingische Minuskel: Eine Schriftart, die Ende des achten Jahrhunderts am Hof Karls des Großen entwickelt wurde, um eine leicht lesbare einheitliche Schrift im gesamten Frankenreich zu schaffen, und die vor allem im Kloster Tours von Alkuin und seinen Schülern verfeinert wurde. Später entwickelte sich aus der karolingischen Minuskel die frühgotische Minuskel, die sich als neuer Schrifttyp (später: unsere Antiqua) schnell in ganz Europa verbreitete und die karolingische Minuskel verdrängte. Die karolingische Minuskel bildet die Grundlage für unsere heutigen Kleinbuchstaben.
    Kebsverhältnisse: Eine Kebsehe wurde zwischen einem ›freien‹ Mann, zum Beispiel einem Grundherrn, und einer ›unfreien‹ Frau geschlossen. Da der Freie jegliche Verfügungsgewalt über seine Leibeigenen hatte, konnte er unfreie Frauen, die sich in seinem Besitz befanden, jederzeit in ein Kebsverhältnis zwingen. Dabei handelte es sich mehr um ein eheähnliches Verhältnis als um eine richtige Ehe. Es konnten mehrere Kebsehen nebeneinander bestehen. Kinder aus Kebsehen waren nicht erbberechtigt, sondern ungeachtet der Position ihres Vaters selbst unfrei.
    Komplet: Das Nachtgebet im Stundengebet der katholischen Kirche.
    Königsboten: Auch ›missi dominici‹ genannt, die es bereits unter den Merowingern gab und die vom König ausgesandt wurden, um in ferneren Teilen des Reiches nach dem Rechten zu sehen. Das Amt wurde aber erst unter Karl dem Großen zu einer richtigen Institution ausgebaut: Viermal im Jahr wurden die mit umfangreichen Vollmachten ausgestatteten Königsboten (zu zweit, ein weltlicher und ein geistlicher Vertreter) in ein bestimmtes Gebiet geschickt, wo sie vor allem die Amtsführung der von Karl eingesetzten Grafen überwachen, die königlichen Anordnungen durchsetzen, Fiskal- und Kirchengut kontrollieren sowie Missstände beseitigen sollten. Zunächst gehörten die Königsboten der Schicht der niedrigeren Vasallen an, die allerdings oftmals vor dem Problem standen, sich gegen mächtige Amtsinhaber durchsetzen zu müssen. Deshalb bestimmte Karl ab 802, dass nur noch hohe Amtsträger (Bischöfe, Äbte, Grafen) Königsboten sein durften. Dadurch handelte er sich und seinem Erben Ludwig allerdings ein neues Problem ein: Die herrschende Schicht konnte sich so selbst kontrollieren.
    Lex Salica: Die Lex Salica (Pactus Legis Salicae), die lateinische Niederschrift des Volksrechts des fränkischen Stamms der Salier, ein für Frauen höchst ungünstiges Recht, das unter anderem in aller Strenge die Geschlechtsvormundschaft praktizierte und beispielsweise weibliche Erbfolge beim Grundbesitz ausschloss. Sie wurde 507 – 511 auf Anordnung des Merowingerkönigs Chlodwig I. verfasst und zur Zeit Karls des Großen gründlich überarbeitet. Erstmals wurden damit alte, mündlich überlieferte Rechtsgepflogenheiten schriftlich niedergelegt. Es handelt sich also um eines der ältesten Gesetzbücher. Die Artikel befassen sich mit allen möglichen
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