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Die Dunkelheit in den Bergen

Die Dunkelheit in den Bergen

Titel: Die Dunkelheit in den Bergen
Autoren: Silvio Huonder
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Aufhängevorrichtung, eine Art Schultergurt, in Auftrag gegeben.
    So wurde es veranlasst und durchgeführt. Bei dem Volksauflauf brannte das Pferd mit der Leiche durch, konnte aber von einem Churer Bürger wieder eingefangen werden. Rimmels Leichnam wurde auf dem Galgenhügel oberhalb der Stadt aufgehängt, gut sichtbar an der Straße nach Malix und Churwalden.
    Das Verhörrichteramt musste anschließend die Rechnung des Sattlers begleichen und dem Churer Bürger, der das durchgebrannte Pferd aufgehalten hatte, eine Bescheinigung ausstellen, dass dies keine ehrenwidrige Handlung gewesen sei.
    Die Verhöre der beiden Brüder wurden im Sennhof den ganzen Sommer über fortgesetzt. Während Hans auch unter der angewendeten Folter die Beteiligung an Diebstahl und Mord standhaft abstritt, gab Hansmartin zunächst beides zu, um es eine Woche später zu widerrufen.
    Er hat es doch bereits zugegeben?, hielt ihm der Verhörrichter verärgert vor.
    Das sei nur geschehen, um die Schmerzen und Qualen zu beenden, antwortete Hansmartin Bonadurer.
    Der Herbst kam, und der Baron gab sich geschlagen. Was in der Nacht vom 12. Juli in der Weihermühle tatsächlich geschehen war, würde er nicht erfahren. Mit Gewalt bekam er zwar alles zu hören, was er gerne hören würde, aber die Wahrheit ließ sich damit nicht finden. Er wollte keine Schwäche zeigen, behielt diese Einsicht für sich und bereitete die Anklageschrift vor.
    Am 27. Oktober 1821 fand in der Malefizstube des städtischen Rathauses in Chur vor dem kantonalen Kriminalgericht und dem Appellationsgericht der Prozess gegen Hansmartin und Hans Bonadurer statt.
    In Erwägung aller Tatumstände, welche Baron von Mont akribisch zusammengetragen hatte, kam das Gericht zum Schluss, dass den Brüdern eine tätige Teilnahme am Mord nicht nachgewiesen werden konnte. Überführt waren sie aber:
    Erstens: Mit dem Franz Rimmel den auf der Weihermühle zu begehenden Diebstahl verabredet, und sich in dieser bösen Absicht, nachdem Rimmel früher dahin gegangen war, ebenfalls nächtlicher Weise und mit einer Axt versehen, zu ihm dorthin begeben zu haben,
    Zweitens: während der ganzen Zeit, daß Rimmel den Mord der drei Personen beging, und bis die letzte derselben ermordet war, dabei anwesend gewesen zu seyn, und zwar mehr oder weniger im Bewußtseyn dessen, was vorging, ohne daß sie irgend einen thätigen Versuch machten, denselben daran zu hindern, und ohne daß sie eben so wenig in Bonaduz noch bei dem in einem nahen Stall befindlichen Knecht, Hülfe zu suchen begehrten, sondern sich nach vollendeter Mordthat ganz ruhig nach Hause begaben, und
    Drittens: daß sie auch hernach keine gerichtliche Anzeige davon machten, sondern diese Mordthat und den ihnen bekannten Mörder absichtlich verhehlten und verheimlichten, bis sie erst neun Tage nach der erfolgten Verhaftung des Franz Rimmels, wo sie ihre Anwesenheit bei dieser Mordthat nicht mehr verheimlichen zu können einsehen mussten, sich zu einer diesfälligen Anzeige bewogen fanden; und daß somit die Brüder Bonadurer zwar nicht als thätige Theilnehmer, doch aber in diesen drei Beziehungen als Mitschuldige an dem verübten Mord und Diebstahl zu betrachten seyen.
    Baron von Mont hatte dafür als Ankläger die Todesstrafe beantragt.
    Das Gericht ließ Milde walten und entschied:
    Erstens: Die beiden Brüder Hansmartin und Hans Bonadurer sollen, ihnen zur gerechten Strafe, und Andern zum abschreckenden Beispiel, heute Nachmittag, nach Läutung des Rathausglöckleins, dem Scharfrichter übergeben werden, von welchem sie, nach viertelstündiger Ausstellung auf dem Pranger und Legung in das Halseisen, durch die untere Reichsgasse bis zum unteren Thor geführt, mit Ruthen bis auf das Blut ausgehauen, und alsdann bis zum Rathaus zurückgeführt werden sollen.
    Zweitens: Sollen dieselben zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe in Ketten verurtheilt seyn.
    Drittens: Von den durch dieses verübte Verbrechen, von Anfang an, sowohl in Betreff des Franz Rimmels als der beiden Brüder Bonadurer verursachten sämmtlichen Untersuchungs und ProcedurKosten jeder Art, wie auch der Atzungskosten aller drei Inquisiten, soll, so weit es erhältlich ist, die Hälfte aus dem Nachlaß des Franz Rimmels, als des Hauptthäters, erhoben werden, und jeder der beiden Brüder Bonadurer den vierten Theil zu tragen haben, so jedoch, daß jeder dieser drei Mitschuldigen für die Uebrigen für die Abtragung der sämmtlichen Unkosten solidarisch verpflichtet
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