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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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dritten Ordnung wären Otto, Thea und Traute. Jeder Stamm würde ein Drittel erhalten. Da Otto verstorben ist, wird sein Drittel unter Carla und Claudia aufgeteilt. Claus wird durch seine Mutter Thea von der Erbschaft ausgeschlossen. Thea und Traute erhalten je ein Drittel, Carla und Claudia je ein Sechstel.
    Wichtig: Nicht zu den Verwandten, die durch das gesetzliche Erbrecht begünstigt werden, gehören Angeheiratete (Schwiegersohn und -tochter, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin sowie deren Verwandte), Stief - und Pflegekinder und der nichteheliche Lebensgefährte.
    Ausgleich für Pflegeleistungen
    Hat ein Abkömmling den Erblasser während längerer Zeit gepflegt, kann er hierfür bei der Auseinandersetzung mit den Miterben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge einen Ausgleich beanspruchen (§ 2057a BGB). Bis Ende 2009 wurde zusätzlich verlangt, dass der Abkömmling wegen der Pflege auf berufliches Einkommen verzichtet hat; diese Voraussetzung ist mit der Reform des Erbrechts Anfang 2010 entfallen. Die Pflege ist (im Zweifel) auch auszugleichen, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen und die Abkömmlinge in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile eingesetzt hat (§ 2052 BGB).
    Beispiel:
    Der Nachlass beträgt 100 000 EUR; ein Testament hat der verwitwete Erblasser nicht hinterlassen. Er wird beerbt von seinen beiden Söhnen Anton und Bert zu je 1/2. Bert hat seinen Vater jahrelang gepflegt; der Wert der Leistungen soll 30 000 EUR betragen. Diese Summe ist vorab vom Nachlass abzuziehen und steht Bert zu. Die verbleibenden 70 000 EUR teilen sich die Söhne. Bert erhält demnach 65 000 EUR, Anton 35 000 EUR.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
    Grundsatz: 1/4 ist dem Ehegatten sicher
Die Zugewinngemeinschaft erhöht die Erbquote
Was ist die Zugewinngemeinschaft?
So wird der Vermögenszuwachs errechnet, den ein Ehegatte erzielt hat
Der pauschale Zugewinnausgleich
Alternative: Den Zugewinn berechnen
Die Erbquote bei Gütertrennung
Die Erbquote bei Gütergemeinschaft
Der Haushalt bleibt beim überlebenden Ehegatten
Erbschaft trotz Scheidung?
Das Güterrecht in den neuen Bundesländern
    Ansonsten haben nur der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht. Wie es ausgestaltet ist, hängt davon ab, welche sonstigen erbberechtigten Verwandten es gibt. Die Höhe des Ehegatten-Erbteils ist zudem abhängig vom Güterstand , in dem die Ehegatten gelebt haben.
    Grundsatz: 1/4 ist dem Ehegatten sicher
    Neben Abkömmlingen des Verstorbenen (Kindern und Kindeskindern) erbt der überlebende Ehegatte, wenn kein Testament existiert (!), zu einem Viertel. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) oder neben den Großeltern erbt er zur Hälfte. Gibt es keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und auch keine Großeltern, dann,aber auch nur dann, erbt der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe allein.
    Wichtig: Viele Eheleute, deren Ehe kinderlos geblieben ist, sind der Ansicht, ein Testament sei in ihrem Fall nicht nötig, da sie sich ohnehin wechselseitig allein beerben. Ein unter Umständen folgenschwerer Irrtum!
    Die Zugewinngemeinschaft erhöht die Erbquote
    Die Erbteile erhöhen sich, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dieser Güterstand gilt für jedes Ehepaar, soweit die Eheleute nicht ausdrücklich – durch notariellen Vertrag – Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Heute lebt der überwiegende Teil von Eheleuten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gütertrennung und Gütergemeinschaft sind selten geworden.
    Was ist die Zugewinngemeinschaft?
    Über die Zugewinngemeinschaft gibt es viele falsche Vorstellungen. Sie müsste eigentlich richtiger heißen: „Gütertrennung mit Ausgleichsanspruch“, denn während des Bestehens der Ehe bleibt jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe erworbenen Vermögens. Er haftet – von bestimmten Ausnahmen einmal abgesehen – nicht für die Schulden des anderen Ehegatten.
    Unser Recht unterstellt, dass sich jeder Ehegatte nach Kräften bemüht, sein Vermögen zu mehren. Erst wenn die Ehe aufgelöst wird, durch Tod oder Scheidung , hat ein Zugewinnausgleich stattzufinden. Dann wird verglichen, welches Vermögen der eine und der andere Ehegatte bei Beginn des Güterstandes, das heißt bei der Heirat, hatte und wie viel daraus inzwischen geworden ist.
    Wichtig: Derjenige
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