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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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hier nicht interessieren) Ausgleich des konkreten Zugewinns verlangen: [(220 000–10 000) – (20 000–10 000) : 2 =] 100000 EUR. Nun steht ihr darüber hinaus der kleine Pflichtteil in Höhe von 1/8 zu, da Kinder vorhanden sind. Vom Nachlass ist die Ausgleichsforderung als Nachlassverbindlichkeit vorweg abzuziehen, so dass 120 000 EUR verbleiben, 1/8 hiervon sind 15000 EUR. Damit stünde F finanziell besser, wenn sie ausschlägt, da sie 5 000 EUR mehr erhalten würde.
    Praxis-Tipp:
    Bevor Sie die Ausschlagung erklären und auf Berechnung des Zugewinnausgleichs bestehen, sollten Sie unbedingt sachkundigen Rat einholen, denn diese Lösung hat auch Nachteile. Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, sind Sie nicht Erbe, sondern haben lediglich einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. Sie sind deshalb nicht an der Verwaltung des Nachlasses beteiligt und müssen die Verteilung anderen überlassen. Andererseits haften Sie auch nicht für die Nachlassschulden. Es gilt also, Vor- und Nachteile abzuwägen.
    Die Erbquote bei Gütertrennung
    Haben Sie durch notariellen Vertrag mit Ihrem Ehegatten Gütertrennung vereinbart, so bemisst sich die Erbquote beim Tod des Ehegatten allein nach den erbrechtlichen Vorschriften; einen pauschalen Zugewinnausgleich gibt es in diesem Fall nicht.
    Eine Besonderheit gilt es im Rahmen der Gütertrennung allerdings zu bedenken: Sind beim Tod des Ehegatten Abkömmlinge vorhanden, ist die Höhe des Ehegattenerbteils je nach der Anzahl der Kinder unterschiedlich. Zunächst beträgt die Erbquote des überlebenden Ehegatten 1/4. Wenn jedoch neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder ebenfalls gesetzliche Erben sind, dann erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorhanden, erben der Ehegatte und das Kind jeweils 1/2, bei zwei Kindern erben diese und der Ehegatte je 1/3. Sind drei oder mehr Abkömmlinge vorhanden, erben nach den allgemeinen Regeln der überlebende Ehepartner 1/4 und die Kinder unter sich zu gleichen Teilen die übrigen 3/4. Diese Regelung wird auch dann angewendet, wenn vorverstorbene Kinder Abkömmlinge hinterlassen haben.
    Sind Kinder nicht vorhanden, beträgt die Erbquote des überlebenden Ehegatten neben Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern die Hälfte. Gibt es solche Verwandte nicht, so werden Sie Alleinerbe.
    Die Erbquote bei Gütergemeinschaft
    Wenn Sie beim Notar Gütergemeinschaft vereinbart haben, gehört Ihnen und Ihrem Gatten je die Hälfte des gesamten Vermögens, des sogenannten Gesamtgutes. Meist ist vertraglich festgelegt, dass die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Gatten nicht aufgelöst, sondern mit den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt werden soll. Nur die Hälfte des Vermögens des verstorbenen Gatten gehört zum Nachlass. Hiervon steht Ihnen als gesetzlicher Erbe ein Viertel zu.
    Der Haushalt bleibt beim überlebenden Ehegatten
    Der Ehegatte, der gesetzlicher Erbe wird, hat auch Anspruch auf den „ Voraus “; das sind vor allem die zum Haushalt gehörenden Gegenstände, wie
Möbel
Teppiche
Bücher
Tonträger
Haushaltsgeräte
Hochzeitsgeschenke o. Ä.
    Das gilt jedenfalls, soweit Sie gesetzlicher Erbe neben Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern werden. Wenn Sie dagegen gesetzlicher Erbe neben Abkömmlingen werden, so stehen Ihnen die Gegenstände des Haushalts nur insoweit zu, wie Sie sie zur Führung Ihres angemessenen Haushalts benötigen. Wenn Sie aufgrund eines Testaments erben, gibt es keinen Anspruch auf den „Voraus“, weil das Gesetz unterstellt, dass sich der Verstorbene, als er sein Testament abfasste, auch darüber Gedanken gemacht hat.
    Erbschaft trotz Scheidung ?
    Der geschiedene Ehegatte hat kein Erbrecht. Mit Rechtskraft der Scheidung werden auch die erbrechtlichen Verbindungen zwischen den Eheleuten gekappt (die Kinder bleiben selbstverständlich erbberechtigt!).
    Aber auch schon vor der Scheidung kann das gesetzliche Erbrecht ausgeschlossen sein, wenn zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen haben und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Die Scheidungsvoraussetzungen können hier nicht dargestellt werden; nur so viel: Im Allgemeinen verlangt unser Scheidungsrecht eine Trennungsfrist von einem Jahr. Wann die Voraussetzungen der Ehescheidung vorgelegen haben, ist im Einzelfall überaus kompliziert festzustellen, zumal die Gerichte hier nicht immer einheitlich entscheiden.
    Wichtig: Eine Besonderheit gilt es zu bedenken:
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