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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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voraus, der notariell beurkundet werden muss.
    Ist das nichteheliche Kind nach dem 30.6.1949 geboren worden, bestehen wechselseitig volle Erbrechte wie bei ehelichen Kindern.
    Erbrecht der nichtehelichen Kinder in den neuen Bundesländern
    Nichteheliche Kinder in den neuen Bundesländern haben stets die gleichen Erbrechte wie eheliche Kinder, und zwar unabhängig von ihrem Geburtsdatum. Sie können also auch erben, wenn sie vor dem 1.7.1949 geboren wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vater des Kindes zum Beitrittstermin des 3.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hatte. Das gilt auch, wenn das nichteheliche Kind in den alten Ländern wohnte. Es kommt somit, nach herrschender, wenngleich nicht ganz unbestrittener Ansicht, auf den Aufenthaltsort des Erblassers an.

Der vorzeitige Erbausgleich
    In einem Punkt wurde das nichteheliche Kind in der Vergangenheit besser behandelt als das eheliche: Es konnte nämlich, wenn es zwischen 21 und 26 Jahre alt war, von seinem Vater einen „vorzeitigen Erbausgleich“ verlangen. Diese Regelung gab es nur in den alten Bundesländern. Die Höhe des vorzeitigen Erbausgleichs richtete sich nach dem monatlichen Unterhalt , den der Vater dem nichtehelichen Kind schuldete. Dem Kind standen drei Jahresbeträge zu.
    Wichtig: Den vorzeitigen Erbausgleich hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.4.1998 ersatzlos gestrichen. Ein nichteheliches Kind, das jetzt das genannte Alter erreicht, kann ihn nicht mehr geltend machen.
    Achtung: Vorzeitige Erbausgleiche, die in der Vergangenheit durchgeführt worden sind, bleiben wirksam. Gezahlte Beträge können nicht etwa zurückgefordert werden. Andererseits: Durch den vorzeitigen Erbausgleich wurden die erbrechtlichen Bindungen zwischen Vater und nichtehelichem Kind endgültig und dauerhaft gekappt. Im Erbfall hat das Kind keinerlei Ansprüche mehr gegen den Nachlass. Diese Rechtsfolge ist durch das neue Gesetz unverändert geblieben. Es bleibt somit beim bereits durchgeführten vorzeitigen Erbausgleich mit allen Konsequenzen. Das könnte noch allerhand rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen.
    Ansprüche können immer nur bestehen, wenn die Vaterschaft amtlich festgestellt ist. Vermutungen reichen nicht aus. Unter den genannten Umständen hat das nichteheliche Kind auch Anspruch auf den Pflichtteil.

Der Erbverzicht
    Ein gesetzlicher Erbe kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein Erbrecht verzichten. Wenn Sie ein Kind zu Lebzeiten so großzügig bedacht haben, dass die Geschwister neidisch geworden sind, liegt ein förmlicher Erbverzicht des begünstigten Kindes nahe. Der Volksmund spricht davon, dass sich ein Erbe „auszahlen“ lässt.
    Wichtig: Ein Erbverzicht muss vor dem Notar erklärt werden. Das ist eine weitreichende Erklärung, die eindeutig sein muss, zumal damit im Allgemeinen auch die Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen werden. Diese Erklärung betrifft nicht nur den Verzichtenden selbst, sondern auch seine Abkömmlinge. Diese Rechtsfolge hat der Gesetzgeber durch eine Gesetzesänderung, die Anfang 2010 in Kraft getreten ist, klargestellt. Zweifelsfälle können gleichwohl verbleiben.
    Beispiel:
    Der verwitwete Vater Veit hat zwei Kinder, Kai und Karin. Dem Kai hat Veit durch eine großzügige Schenkung den Start in eine selbstständige Existenz ermöglicht. Im Gegenzug hat Kai auf seinen Erbteil verzichtet. Seine Schwester Karin ist vor Veit gestorben. Sie hat keine Abkömmlinge hinterlassen.
    Wenn Veit kein Testament gemacht hat, freuen sich mögliche Neffen und Nichten, denn der Stamm Karin ist ausgestorben, der Stamm Kai durch Erbverzicht insgesamt von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
    Aber: Hätte Kai zugunsten seiner Schwester Karin verzichtet, so vermutet das Gesetz, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der Begünstigte – Karin – auch tatsächlich Erbe werden würde.
    Auch der Ehegatte kann auf seinen Erbteil verzichten.
    Ein Erbverzicht kann durch gemeinsame Erklärung des Erblassers und des Verzichtenden wieder aus der Welt geschafft werden. Auch dafür ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Nach dem Tod eines Teils dürfte der Verzicht nicht mehr veränderbar sein.

Checkliste: Gesetzliche Erbfolge
    Checkliste: Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge gilt, soweit Sie nicht durch Testament oder Erbvertrag etwas anderes bestimmen.
    Sie begünstigt die nachfolgenden Generationen (Kinder und Kindeskinder) und den Ehegatten. Wenn
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