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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden sind, so entscheidet die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser. Dabei gilt meist das Alles-oder-Nichts-Prinzip: Nähere Verwandte schließen weiter entfernte aus. Wenn Sie das vermeiden wollen, müssen Sie eine letztwillige Verfügung hinterlassen.
Kinder untereinander sind gleichberechtigt. Wenn sie bereits verstorben sind, treten deren Kinder und Kindeskinder an ihre Stelle. Wollen Sie ausgleichen, was Kinder schon zu Lebzeiten erhalten haben, müssen Sie dies wiederum durch eine letztwillige Verfügung tun.
Für nichteheliche Kinder gelten beim Tode der Mutter keine Besonderheiten, wohl aber beim Tode des Vaters. In den alten Bundesländern besteht ein Erbrecht des nichtehelichen Kindes nur dann, wenn der Erblasser nach dem 28.5.2009 verstarb (vgl. Seite 30 ). Ist der Tod früher eingetreten, so besteht das Erbrecht nur, wenn das nichteheliche Kind nach dem 30.6.1949 geboren wurde. Die völlige Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern beim Tod des Vaters ist damit immer noch nicht erreicht.
    Nichteheliche Kinder in den neuen Ländern bleiben den ehelichen Kindern gleichgestellt, wenn der Vater (Erblasser) seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort am 3.10.1990 in der vormaligen DDR hatte.
    Den „vorzeitigen Erbausgleich“ gibt es nicht mehr. Soweit er in der Vergangenheit stattgefunden hat, bleibt er wirksam, so dass es keinerlei erbrechtliche Bindungen zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater (mehr) gibt.
Beim Ehegatten hängt die Höhe des Erbteils bei der gesetzlichen Erbfolge vom Güterstand ab, in dem die Ehegatten gelebt haben. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte neben den Kindern 1/2 der Erbschaft, neben Verwandten der zweiten Ordnung 3/4. Nur wenn der Verstorbene keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und auch keine Großeltern hinterlässt, erbt der überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge allein. Daneben verbleibt dem überlebenden Ehegatten der Hausrat („Voraus“).
Mit der Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten. Auch vor der Scheidung kann es ausgeschlossen sein, wenn die Ehegatten zum Todeszeitpunkt bereits in Scheidung gelebt haben.

Die neue EU-Erbrechtsverordnung
    Innerhalb der Europäischen Union (EU) gibt es keine staatlichen Schranken mehr. Ein französischer Staatsangehöriger kann sich ein Schloss in Deutschland kaufen, ebenso wie der deutsche Rentner seinen Lebensabend in Spanien verbringen kann. Ehen zwischen Personen, die verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen, werden immer häufiger.
    Für das bürgerliche Recht aber ist weiterhin die Staatsangehörigkeit maßgebend – bei Grundstücken unter Umständen das Recht des Staates, in dem sich die Immobilie befindet. Dies entspricht nicht mehr ganz der Wirklichkeit, weshalb die EU nachgedacht hat, wie das Erbrecht innerhalb Europas vereinheitlicht werden könnte.
    Entstanden ist dabei ein Entwurf zum Internationalen Erbrecht ( EU-Erbrechtsverordnung = EU-ErbRVO), der allerdings erst Mitte 2015 in Kraft tritt. Gleichwohl sollen dessen Grundzüge dargestellt werden, denn er wird – wenn auch mit einiger Verzögerung – deutsches Recht werden. Alljährlich sollen Erbfälle mit einem Wert von 120 Milliarden Euro betroffen ein.
    Nach der EU-ErbRVO wird nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen (Erblassers) angeknüpft, sondern an seinen letzten Aufenthaltsort.
Der deutsche Rentner, der in seiner Finca auf Mallorca stirbt, wird nach spanischem Recht vererbt. Den Erbfall wickelt ein spanisches Gericht ab. Für Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft wären die spanischen Gesetze maßgebend. Andererseits gilt für einen französischen Staatsangehörigen, der in Deutschland gelebt hat, deutsches Recht. Aber Achtung: Für die Erbschaftsteuer gilt das nicht!
An die Stelle des deutschen Erbscheins soll das „Europäische Nachlasszeugnis“ treten, das in der gesamten EU anerkannt wird.
Der Betroffene kann das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Der deutsche Rentner kann somit auch auf Mallorca dafür sorgen, dass für ihn eines Tages deutsches Recht gilt. Das muss mithilfe eines Testaments erfolgen („Für mich soll bei meinem Tod deutsches Recht anwendbar sein.“). Dies muss jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
Diskussionsbedarf könnte weiterhin beim Thema Pflichtteilsrecht oder dem ähnlichen Noterbrecht bestehen, weil es EULänder gibt, die eine
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