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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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Ist die Ehe geschieden und steht einem der ehemaligen Eheleute Unterhalt gegen den anderen zu, bleibt dieser Anspruch auch nach dem Tod des Verpflichteten bestehen. Der Anspruch des Unterhaltsberechtigten richtet sich in diesem Fall gegen die Erben des Verstorbenen. Der Höhe nach ist der Anspruch jedoch begrenzt auf einen Betrag, der dem kleinen Pflichtteil ohne Zugewinnausgleich entspricht. Allerdings setzt ein Unterhaltsanspruch die Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Da das gesamte Unterhaltsrecht zum 1.1.2008 erheblich geändert und der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit deutlich hervorgehoben worden ist – jeder ist zunächst einmal selbst für sich verantwortlich – wird diese Besonderheit an Bedeutung verlieren.
    Das Güterrecht in den neuen Bundesländern
    Wenn Ihre Ehe nach dem 2.10.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossen worden ist, zu einem Zeitpunkt also, zu dem die Vereinigung bereits vollzogen war, so leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft , sofern Sie nicht notariell Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Es gilt also für Sie nichts Besonderes.
    Ist die Ehe aber vor der Wiedervereinigung (3.10.1990) auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossen worden, so haben Sie im gesetzlichen Güterstand der „ Errungenschaftsgemeinschaft “ nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) der ehemaligen DDR gelebt. Dann ist Ihre Ehe am Vereinigungstag per Gesetz in die Zugewinngemeinschaft überführt worden. Allerdings konnten Sie bis zum 2.10.1992 erklären, dass Sie die Zugewinngemeinschaft ausschließen wollen. Diese Erklärung konnte jeder Ehegatte in notarieller Form beim Kreisgericht vorlegen.
    Haben Sie (oder Ihr Ehegatte) keine solche Erklärung abgegeben, so leben Sie jetzt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft . Das zum 3.10.1990 vorhandene Vermögen ist Anfangsvermögen geworden. Soweit es aus der Vergangenheit gemeinschaftliches Vermögen gab, wird es aufgeteilt und ebenfalls, je zur Hälfte, dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Bei einer künftigen Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod gelten dann keine Besonderheiten mehr.
    Bei Ehen, die vor dem 3.10.1990 in der ehemaligen DDR rechtskräftig geschieden worden sind, bleibt es bei der Geltung des früheren Rechts.

Das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners
    Zwei Personen gleichen Geschlechts, die die Partnerschaft auf Lebenszeit anstreben, können sich bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. Dadurch entsteht ein gesetzliches Erbrecht, ähnlich wie bei Eheleuten. Stirbt einer der Lebenspartner, erbt der Überlebende (ohne Testament) neben Verwandten des Verstorbenen der 1. Ordnung 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern 1/2. Sind keine Verwandten der 1. oder 2. Ordnungvorhanden, so wird der überlebende Lebenspartner Alleinerbe des Verstorbenen.
    Der ursprünglich in Abgrenzung zur Ehe eingeführte Güterstand der „ Ausgleichsgemeinschaft “ ist abgeschafft. Nunmehr gilt auch für eingetragene Lebenspartner uneingeschränkt das eheliche Güterrecht. Ist nichts vereinbart, so leben die Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
    Durch diese Angleichung an das Recht der Ehe wirkt sich auch bei eingetragenen Lebenspartnern der Güterstand auf die gesetzlichen Erbquoten aus. Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil infolge des pauschalen Zugewinnausgleichs wie bei Eheleuten um ein 1/4. Ebenfalls keine Besonderheiten gelten dann, wenn Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart ist.
    Auch im Falle der Gütertrennung sieht das Lebenspartnerschaftsgesetz eine dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten entsprechende Regelung vor. Es kommt demnach darauf an, ob der überlebende Lebenspartner neben Kindern des Verstorbenen Erbe wird. Neben einem Kind erbt er die Hälfte, neben zwei Kindern 1/3, bei drei oder mehr Kindern jedenfalls 1/4.
    Wichtig: Eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten, selbstverständlich kann auch jeder für sich testieren. Übergeht er den anderen, so hat dieser Anspruch auf den Pflichtteil.
    Schließlich ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auch im Rahmen der Erbschaftsteuer der Ehe angenähert worden. Lag der persönliche Freibetrag des Überlebenden bisher lediglich bei 5 200 EUR, so ist dieser im Zuge der Reform nunmehr auch auf 500 000 EUR (!) angehoben worden. Allerdings gilt für den Lebenspartner weiterhin die ungünstige Steuerklasse III.
    Mit diesem
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