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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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vergleichsweise neuen Rechtsinstitut werden die Ausführungen zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft keineswegs überflüssig, denn es muss sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft stets um eine Verbindung gleichgeschlechtlicher Menschen handeln. Der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat kein gesetzliches Erbrecht! Hier ist weiterhin ein Testament oder ein Erbvertrag vonnöten.

Das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes
    Erbrecht nach der Mutter
Erbrecht nach dem Vater
Erbrecht der nichtehelichen Kinder in den alten Bundesländern
Erbrecht der nichtehelichen Kinder in den neuen Bundesländern
    Beim Erbrecht der nichtehelichen Kinder nach dem Vater ist eine völlig unübersichtliche Situation eingetreten, die durch die Vereinigung und die daraus resultierenden Nachbesserungsversuche des Gesetzgebers nicht einfacher geworden ist. Die Darstellung muss deshalb etwas weiter ausholen und genau unterscheiden. Sie beruht auf der Situation, wie sie durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ErbGleichG) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2968) mit Wirkung seit dem 1.4.1998 entstanden ist. Seither sind Kinder nicht verheirateter Eltern und eheliche Kinder gleichgestellt. Das bedeutet im Einzelnen:
    Erbrecht nach der Mutter
    Zwischen Mutter und nichtehelichem Kind gibt es keinerlei Probleme. Es besteht ein wechselseitiges Erbrecht, das sich von dem des ehelichen Kindes nicht unterscheidet.
    Erbrecht nach dem Vater
    Zwischen Vater und nichtehelichem Kind hat das Erbrecht der Bundesrepublik, so skurril das klingt, ursprünglich jegliche Verwandtschaft geleugnet. Dementsprechend bestand keine gesetzliche Erbberechtigung zwischen beiden. Erst durch das Nichtehelichengesetz, das am 1.7.1970 in Kraft getreten ist, wird anerkannt, dass der Vater und das nichteheliche Kind miteinander verwandt sind. Durch die Gesetzesreform wurde erstmals eine Beteiligung nichtehelicher Kinder am Nachlass ihres Vaters gewährleistet; umgekehrt können seitdem auch nichteheliche Väter oder ihre Verwandten das nichteheliche Kind beerben. Erbrechtliche Konsequenzen werden aber nur für Kinder gezogen, die nach dem 30.6.1949 geboren sind. In der DDR waren eheliche und nichteheliche Kinder seit langem gleichgestellt, und die dortigen nichtehelichen Kinder sollten den besseren Status durch die Vereinigung nicht verlieren. Dies hat zusätzliche Verwirrung ausgelöst.
    Erbrecht der nichtehelichen Kinder in den alten Bundesländern
    In den alten Bundesländern gilt:
Ist das nichteheliche Kind vor dem 1.7.1949 geboren, hat es keinerlei Erbrechte gegenüber seinem Vater und dessen Verwandten. Umgekehrt stehen auch dem Vater keine Erbrechte beim Tod des nichtehelichen Kindes zu (anders verhält es sich selbstverständlich, wenn Sie das Kind adoptiert oder für ehelich haben erklären lassen!). Das Bundesverfassungsgericht hat die Benachteiligung der Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, mehrfach abgesegnet.
Jetzt ist allerdings etwas ganz Unerwartetes geschehen, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingegriffen hat. In einer Entscheidung, die auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts korrigiert, hat der EGMR beanstandet, dass nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, nach dem Vater keinerlei Erbrecht haben. Diese Entscheidung ist für den deutschen Gesetzgeber bindend.
    Diese Entscheidung des EGMR, die am 28.5.2009 ergangen ist, hat den deutschen Gesetzgeber in Zugzwang gebracht. Der Bundestag hat inzwischen reagiert und mit einer Gesetzesänderung das Erbrecht erneut verändert. Jetzt sind nichteheliche Kinder im Bereich der alten Bundesrepublik auch beim Tod ihres Vaters erbund pflichtteilsberechtigt, wenn sie vor dem 1.7.1949 geboren wurden.
    Achtung: Das gilt freilich nur, wenn der Erbfall nach dem 28.5.2009 eingetreten ist. Ist der nichteheliche Vater vor diesem Termin verstorben und liegt der Geburtstag des nichtehelichen Kindes vor dem 1.7.1949, bleibt es bei der früheren Regelung, wonach das nichteheliche Kind nach dem Vater kein gesetzlicher Erbe ist. Es erbt nur, wenn es durch letztwillige Verfügung bedacht wurde. Grund: Altfälle (Tod vor dem 29.5.2009) sollen nicht wieder aufgerollt werden müssen. Eine echte Gleichstellung der nichtehelichen mit ehelichen Kindern ist damit wieder nicht erreicht.
    Davon unabhängig können Sie dem vor dem 1.7.1949 geborenen Kind die Stellung eines ehelichen Kindes verschaffen. Dies setzt aber einen besonderen Vertrag
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