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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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Ehegatte, der den größeren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte des „Mehr“ an den anderen Gatten herausgeben.
    Das soll vor allem den Frauen zugute kommen, die durch Kindergeburt und -erziehung sowie die Haushaltsführung oftmals daran gehindert waren, einer Berufstätigkeit ständig nachzugehen. Sienehmen über den Zugewinn am Erwerb des Mannes während der Ehe teil. Aber natürlich kann es auch anders herum kommen, was angesichts der immer besseren Ausbildung und beruflichen Stellung der Frauen häufiger wird. Beim Ausgleich wird nicht danach gefragt, ob und inwieweit der Zugewinn auf die Tüchtigkeit des einen oder des anderen Ehegatten zurückgeht, was auch nachträglich gar nicht mehr feststellbar wäre.
    So wird der Vermögenszuwachs errechnet, den ein Ehegatte erzielt hat
    Dazu muss sein „ Anfangsvermögen “ bei der Heirat dem „ Endvermögen “ bei der Scheidung oder beim Tod gegenübergestellt werden. Nicht mitgezählt werden solche Vermögenswerte, die ererbt oder durch Schenkung erworben wurden.
    Beispiel:
    Zum Zeitpunkt der Heirat verfügte der Ehemann über ein Vermögen von 10 000 EUR, die Ehefrau über eines von 50 000 EUR. Nunmehr wird die Ehe geschieden. Über die Jahre hinweg hat sich das Vermögen des Mannes auf 100 000 EUR erhöht, das der Frau betrug zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags 250 000 EUR.
    Auf Seiten des Mannes ergibt sich ein Zugewinn von 90 000 EUR (100 000–10 000); auf Seiten der Ehefrau beträgt der Zugewinn 200 000 EUR (250 000–50 000). Die Differenz von 110 000 EUR steht dem Mann zur Hälfte zu. Er könnte 55 000 EUR als Zugewinnausgleich beanspruchen.
    Der pauschale Zugewinnausgleich
    Es versteht sich von selbst, dass es erhebliche Schwierigkeiten machen kann, nach 30 Jahren Ehe das „Anfangsvermögen“ festzustellen. Bei der Scheidung gibt es darüber viel Streit.
    Im Erbrecht soll das vermieden werden. Dort braucht der überlebende Ehegatte überhaupt nicht zu rechnen, er kann vielmehr den pauschalen Zugewinnausgleich verlangen. Dann wird sein Erbteil um ein Viertel erhöht. Neben den Kindern erhält der überlebendeEhegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, im Allgemeinen die Hälfte des Nachlasses (1/4 + 1/4), neben Verwandten der zweiten Ordnung drei Viertel (1/2 + 1/4). Dabei ist es übrigens ganz gleich, ob der verstorbene Gatte überhaupt einen Zugewinn erzielt hatte.
    Beispiel:
    Das Ehepaar Ernst und Erika, das im gesetzlichen Güterstand lebte, ist kinderlos geblieben. Ernst stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen.
    Variante 1:
Ernst hat noch eine Schwester, Stella.
    Hoffentlich hat er nicht geglaubt, seine Ehefrau werde Alleinerbin. Tatsächlich erhalten Erika drei Viertel und Stella ein Viertel der Erbschaft.
    Variante 2:
Ernst hat aus erster Ehe einen Sohn, Stefan.
    In diesem Fall müssten sich Erika und Stefan die Erbschaft teilen.
    Alternative: Den Zugewinn berechnen
    Sie brauchen diesen Weg aber nicht zu gehen, sondern können stattdessen als überlebender Ehegatte auf exakter Berechnung des Zugewinnausgleichs bestehen. Sie haben also die Wahl. Wenn der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten während der Ehe verhältnismäßig hoch und Ihrer gering war, dann können Sie die Erbschaft ausschlagen, Ihren Pflichtteil verlangen und auf Berechnung des genauen Zugewinns bestehen. Der pauschale Zugewinn steht Ihnen dann nicht mehr zur Verfügung. Ein Plus kann bei dieser Lösung im Allgemeinen nur herauskommen, wenn Sie neben Abkömmlingen erben. Nicht möglich ist im Übrigen eine Kombination von exakt berechnetem Zugewinn und der Erbquote von 1/4 oder 1/2.
    Wichtig: Verlangt der überlebende Ehegatte den Ausgleich des konkreten Zugewinns – auch güterrechtliche Lösung genannt – steht ihm darüber hinaus nur der „kleine Pflichtteil“ zu; neben Verwandten der ersten Ordnung 1/8, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern 1/4.
    Beispiel:
    M und F sind verheiratet im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. M stirbt ohne ein Testament zu hinterlassen. Sein Nachlass beträgt 220 000 EUR. Das Anfangsvermögen der Eheleute betrug zum Zeitpunkt der Heirat je 10 000 EUR, das Endvermögen des M entspricht seinem Nachlass, somit 220 000 EUR, das der F beträgt 20 000 EUR.
    Nimmt die F die Erbschaft an, erhält sie (1/4 + 1/4) 110 000 EUR, die Kinder jeweils 55 000 EUR.
    Schlägt die F die Erbschaft aus, kann sie von den Erben (wer das wird, soll
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