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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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Schwestern und Brüder, Neffen und Nichten).
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind Ihre Großeltern und deren Abkömmlinge (das heißt Ihre Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins).
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind alle weiteren Verwandten, die von den gleichen Urgroßeltern wie Sie abstammen.
Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der entfernteren Ordnungen sind Personen, die noch weiter entfernte Voreltern mit Ihnen gemeinsam haben.
Der Ehegatte ist meist mit dem Erblasser nicht verwandt. Er erbt durch die besondere Vorschrift des § 1931 BGB.
    Spätestens ab der dritten Ordnung kann die Ermittlung der Erben zu einer überaus schwierigen Aufgabe werden, bei deren Lösung das zuständige Nachlassgericht tief in Ihre Familiengeschichte einsteigen müsste. In vielen Fällen wird es einen Nachlasspfleger einsetzen müssen, dessen Aufgabe es ist, herauszufinden, wer als Erbe in Betracht kommt. Inzwischen gibt es sogar professionelle Erbenermittler, die mit dieser Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen. Wenn Sie ein hübsches Sümmchen hinterlassen sollten, wird es Streit geben.
    Praxis-Tipp:
    Wer keine Abkömmlinge hinterlässt (Kinder, Enkel etc.), sollte unbedingt ein Testament machen!
    Auch innerhalb einer Ordnung schließt der nähere Verwandte den entfernteren aus. Gibt es gleichnahe Verwandte aus der gleichen Ordnung, so erben sie zu gleichen Teilen. Deshalb wird der Nachlass unter Kindern gleichmäßig aufgeteilt. Wenn Sie das nicht wollen, weil beispielsweise ein Kind schon zu Ihren Lebzeiten erheblich begünstigt worden ist, müssen Sie ein Testament hinterlassen!
    Innerhalb einer Ordnung unterscheidet das gesetzliche Erbrecht nach „Stämmen“. Jedes Kind (Abkömmling) begründet einen Stamm. Auch innerhalb eines Stammes gilt, dass der nähere Verwandte den entfernteren ausschließt. Deshalb schließt Ihr Kind Ihre Enkel von der Erbschaft aus. Man nennt dies das Repräsentationsprinzip (der jeweils nächste Angehörige des Erblassers „repräsentiert“ seinen Stamm).
    Beispiel:
    Die Witwe Wanninger hatte ursprünglich drei Kinder: Kuno, Kirsten und Kurt. Ihren Sohn Kuno hat Frau Wanninger schon zu ihren Lebzeiten begraben. Er hinterlässt zwei Kinder, nämlich Edeltraut und Erich. Kirsten ist kinderlos verheiratet. Kurt hat ein Kind, den minderjährigen Ernst.

    Wenn Frau Wanninger die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag nicht anderweitig geregelt hat, so erben ihre drei Kinder (Stämme) Kuno, Kirsten und Kurt jeweils ein Drittel. Da Kuno verstorben ist, geht sein Drittel an seine beiden Kinder zu gleichen Teilen. Edeltraut und Erich erhalten je ein Sechstel. Der kleine Ernst geht leer aus, weil sein Vater Kurt ihn von der Erbschaft ausschließt.
    Dieses Ergebnis gilt übrigens auch, wenn die leiblichen Kinder der Witwe aus verschiedenen Ehen stammen oder wenn eines der Kinder nichtehelich ist (siehe aber nachfolgend „Das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes“).
    Wenn der Verstorbene Abkömmlinge hinterlässt, macht das gesetzliche Erbrecht weniger Schwierigkeiten. Fehlen diese, so beginnt das Rätseln und Rechnen.
    Beispiel:
    Ursula ist bei einem Unfall in mittleren Jahren verunglückt. Sie ist unverheiratet, hat keine Abkömmlinge, hinterlässt einiges Vermögen und hat – leider – kein Testament gemacht. Wer erbt?
    Variante 1:
Ursulas Mutter lebt, ihr Vater ist verstorben. Ursula hat außerdem einen Bruder Berthold.
    Erben der ersten Ordnung (Kinder oder Kindeskinder) gibt es nicht. Erben der zweiten Ordnung sind Ursulas Eltern und deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen. Vater und Mutter bekämen deshalb je die Hälfte. Da der Vater verstorben ist, geht seine Hälfte an seinen Abkömmling, den Bruder Berthold. Mutter und Berthold teilen sich die Erbschaft.
    Variante 2:
Ursulas Eltern sind beide verstorben. Ursula hatte ursprünglich zwei Geschwister, Berthold und Sigrid. Sigrid ist verstorben und hat ein Kind, Ursulas Neffen Nikolaus, hinterlassen.
    Die Erbschaft geht an die beiden gleichberechtigten Stämme Berthold und Sigrid zu gleichen Teilen. Sigrids Hälfte erhält Nikolaus.
    Variante 3:
Ursula war einziges Kind. Ihre Eltern sind verstorben, auch Halbgeschwister gibt es nicht. Ursula hatte einen Onkel Otto, der verstorben ist und Ursulas Cousinen Carla und Claudia hinterlassen hat. Außerdem gibt es noch Ursulas Tante Thea mit Sohn (Ursulas Cousin Claus) und Tante Traute.
    Es gibt keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung. Gleichnahe Verwandte der
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