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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Autoren: Stefan Lutz
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dass Sie als Eltern ihrem Kind Taschengeld geben, damit es sich bei Abofallen anmeldet und an sich kostenlose Dienste gegen Entgelt in Anspruch nehmen kann. Die Alternative „zu diesem Zweck“ scheidet demnach in den allermeisten Fällen bereits aus.
    37 Verbleibt also die Alternative des „zur freien Verfügung“ überlassenen Taschengeldes. Die Überlassung zur freien Verfügung könnte hier zutreffen, sofern Ihr Kind über Taschengeld in der Größenordnung der geforderten Rechnungsbeträge verfügt. Aber die Verwendung des zur freien Verfügung überlassenen Taschengeldes erstreckt sich nicht auf jedwede Verwendung, sondern nur auf solche, die sich noch im Rahmen des Vernünftigen halten. Dies dürfte bei Abofallen zweifelhaft sein, da sich die Zahlung von knapp 100 Euro für einen Zugang zu an sich kostenfreien Diensten und Programmen üblicherweise nicht im Rahmen des Vernünftigen bewegt.
    Selbst wenn man beide Alternativen als einschlägig betrachten sollte, kommt dennoch kein wirksamer Vertrag aufgrund des Taschengeldparagrafen zustande. Es scheitert nämlich an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung „bewirkt“. Denn erst mit dem Bewirken der Leistung wird der Vertrag wirksam. Dazu müsste also der Minderjährige den Rechnungsbetrag bereits überwiesen haben, was in den allermeisten Fällen gerade nicht der Fall sein dürfte. Man streitet sich mit dem Abofallenbetreiber ja gerade um dessen möglichen Anspruch auf Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge. Dies wäre nicht notwendig, hätte der Betreiber bereits Geld erhalten. Somit kann sich der Rechnungssteller auch nicht auf den Taschengeldparagrafen zurückziehen, da die Leistung noch nicht bewirkt ist. Der Vertrag ist daher weiterhin unwirksam, der Rechnungsbetrag muss nicht bezahlt werden.
38 Bestätigung der Volljährigkeit
    Da die Abofallenbetreiber dies ebenfalls wissen, bauen sie in die Anmeldung meist eine Bestätigung der Volljährigkeit mit ein. Bei der Anmeldeprozedur muss daher seitens des Nutzers in der Regel das Geburtsdatum mit angegeben werden. Das richtige Geburtsdatum können Minderjährige jedoch bei diesen Seiten überhaupt nicht angeben, da die Vorauswahl des Geburtsjahrgangs so eingestellt ist, dass sich ausschließlich Volljährige anmelden können, sofern diese ihr wahres Geburtsdatum angeben möchten.
    Zum Beispiel können sich derzeit (Stand März 2013) auf einer der einschlägigen Abofallenseiten nur diejenigen anmelden, die 1991 oder früher geboren worden sind. Demnach müssten alle Anmelder mindestens 21 Jahre alt sein. Bei anschließender Zahlungsverweigerung wird mit strafrechtlichen Schritten gedroht, da man bei der Anmeldung ein falsches Geburtsdatum angegeben und somit über die Volljährigkeit getäuscht habe. Dies stelle strafrechtlich einen Betrug zum Nachteil der Abofallenbetreiber dar. Dies äußert sich dann auf den gestellten Rechnungen wie folgt:
    „Sollten Sie bei der Angabe Ihres Geburtsdatums […] falsche Angaben gemacht haben, liegt ein Betrugsdelikt vor. Eine Strafanzeige behalten wir uns diesbezüglich vor.“.
    Doch wie sieht das rechtlich tatsächlich aus?
    Erst einmal Entwarnung für alle unter 14-Jährigen: Das Strafgesetzbuch gilt zunächst nur für Erwachsene. Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt das 39 Strafgesetzbuch nach § 10 StGB nur, soweit das Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Nach § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes gilt als Jugendlicher, wer zwischen 14 und 18 Jahre, als Heranwachsender, wer zwischen 18 und 21 Jahre alt ist. Demnach sind Jugendliche unter 14 Jahren strafunmündig. Ihnen geschieht daher in strafrechtlicher Hinsicht bei der Eingabe eines falschen Geburtsdatums ohnehin nichts.
    Für alle anderen gilt: Durch die Eingabe eines falschen Geburtsdatums könnte der Tatbestand des Computerbetrugs nach § 263a StGB erfüllt sein.
    § 263a Computerbetrug
    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    In Betracht käme hier die Verwendung unrichtiger Daten. Allerdings bedarf es des Vorsatzes, sich einen
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