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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Autoren: Stefan Lutz
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Vermögensvorteil zu verschaffen und zugleich das Vermögen eines anderen zu beschädigen. Spätestens hier dürfte eine Strafbarkeit ausscheiden. Der Jugendliche dürfte keinerlei Vorsatz haben, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Angebote sind augenscheinlich kostenlos gestaltet. Hierauf richtet sich seine Erklärung. Einen Vermögensvorteil 40 kann aus Sicht des Jugendlichen nicht erzielt werden, da das Angebot kostenfrei erscheint. Zudem fehlt es an einem Vermögensschaden des Abofallenbetreibers durch die Falschangabe.
    Der Jugendliche wird überdies keinerlei Vorsatz hinsichtlich der falschen Altersangabe haben. Es wird ihm durch den Anbieter selbst – ohne ersichtlichen Grund, wie zum Beispiel Altersverifikation zum Jugendschutz – die Eingabe des wahren Alters unmöglich gemacht. Eine Strafbarkeit scheidet meiner Meinung nach daher aus.
    Die Drohung mit einer Strafanzeige in der gewählten Form kann sich auch zum Bumerang für die Abofallenbetreiber erweisen. So urteilte das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 12.05.2009, AZ 2 O 268/08 hierzu recht deutlich.
    Das Landgericht ging in dieser Entscheidung davon aus, dass die Drohung mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung tatsächlich – aufgrund der schwebenden Unwirksamkeit der Verträge – nicht bestehender Forderungen unlauter sei und den minderjährigen Kunden in unerlaubter Weise unter Druck setze, um diesen zu einer Zahlung zu bewegen, welche aus rechtlichen Gründen nicht bestehe. Insofern hat das Gericht dieser Praxis eine eindeutige Absage erteilt. Ob sich die Abofallenbetreiber jedoch zukünftig daran halten, ist ungewiss. Lassen Sie sich oder Ihre Kinder jedoch nicht durch den Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit verunsichern oder gar zu einer Zahlung verleiten. Rechtlich gesehen besteht der Zahlungsanspruch nicht. Eine Strafbarkeit des Handelnden durch Eingabe eines falschen Geburtsdatums, zumal dieses durch Voreinstellungen des Anbieters überhaupt nicht richtig angegeben werden kann, dürfte ausgeschlossen sein.
    41 Kinder können keine rechtswirksamen Verträge mit den Abofallenbetreibern schließen, es sei denn, Sie verhelfen dem Vertrag durch nachträgliche Genehmigung zu seiner Gültigkeit, wovon dringend abzuraten ist.
    Lassen Sie sich durch die Argumente der Abofallenbetreiber nicht beeindrucken und beharren Sie auf Ihrem Standpunkt. Die von den Betreibern vorgebrachten Argumente sind in Wahrheit nicht stichhaltig und können keinen Vertragsschluss konstruieren. Auch auf strafrechtliche Drohgebärden sollten Sie nicht näher eingehen, sondern jedes weitere Schreiben nach der Mustererwiderung abheften und abwarten.
Bin ich damit fein raus?
    Rechtlich sind Sie damit auf der sicheren Seite. Sie haben den Vertragsschluss bestritten, haben Ihr Widerrufsrecht ausgeübt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und Erklärungsirrtums angefochten, ihn fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt, die Forderung bestritten und der Weitergabe Ihrer Daten an die SCHUFA und andere Auskunfteien widersprochen. Sofern sich Ihre Kinder angemeldet haben sollten, haben Sie ebenfalls rechtlich vorgesorgt.
    Erwarten Sie jedoch nicht, dass der Betreiber der Abofalle auf dieses Schreiben hin von seiner angeblichen Forderung Abstand nimmt.
    42 Erfahrungsgemäß erhalten Sie weitere Schreiben, in denen Sie weiterhin zur Zahlung der nicht bestehenden Forderung aufgefordert werden. Die Abofallenbetreiber werden rechtliche Ausführungen regelrecht aus dem Hut zaubern; diese sind jedoch bei genauer Betrachtung juristischer Unfug. Es soll Ihnen suggeriert werden, dass der Anspruch trotz Ihres Schreibens bestehe und dass man gewillt sei, diesen Anspruch notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Dabei wird nicht selten mit Strafanzeigen gedroht, da die Webseiten beweissicher Daten erhoben hätten, die zu einer Überführung des Täters führen würden. Es wird Ihnen vorgegaukelt, durch die Anmeldung und jetzige Nichtzahlung der Gebühren hätten Sie eine strafbare Handlung begangen, nämlich einen Betrug zum Nachteil der Betreiberfirmen. Was Ihnen hier vorgeworfen wird, ist ein sogenannter Eingehungsbetrug. Dieser liegt immer dann vor, wenn jemand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Unternehmen darüber täuscht, dass er die ihm aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen, also die Zahlung der jährlichen Gebühren, erfüllen wolle.
    Da es jedoch bereits an einer Zahlungspflicht Ihrerseits fehlt, muss selbstverständlich auch der Vorwurf eines
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