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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Autoren: Stefan Lutz
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SCHUFA
    Manchmal kann es vorkommen, dass zwischen den Zeilen oder am Ende des Anschreibens des Inkassodienstleisters und/oder der Rechtsanwaltskanzlei das Wörtchen „SCHUFA“ zu lesen ist. Es wird Ihnen damit gedroht, dass man im Falle der unberechtigten Zahlungsverweigerung eine Meldung dorthin vornehmen werde.
Was ist die SCHUFA?
    Jetzt können Sie natürlich sagen, es sei Ihnen egal, wenn das Inkassounternehmen Ihre Daten an die SCHUFA weitergebe. Das sollte es allerdings nicht, denn die SCHUFA ist eine Wirtschaftsauskunftei, die von der kreditgebenden Wirtschaft getragen wird. Auf der Internetseite der SCHUFA (www.schufa.de) können Sie alles weitere Wissenswerte über die SCHUFA erfahren.
    Neben den positiven Merkmalen wie der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit einer Bank und der pünktlichen Bedienung der dort gewährten Kredite sowie anderen Geschäftsbeziehungen, die störungsfrei durchgeführt werden, hält die SCHUFA auch Negativmerkmale für anfragende Unternehmen bereit. Dies sind gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen wie Eintragungen im Schuldnerregister, die Ausstellung eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, aber auch Informationen über nicht vertragsgemäßes Verhalten.
    Als nicht vertragsgemäßes Verhalten zählt unter anderem auch das Nichtbezahlen von Forderungen, die fällig, ausreichend 50 gemahnt und nicht bestritten sind. Und hier kommen wir wieder auf die angeblichen Forderungen der Abofallenbetreiber zurück. Deren Forderung wollen Sie nicht bezahlen, weshalb Sie grundsätzlich zunächst einmal der SCHUFA unter bestimmten Voraussetzungen gemeldet werden können. Sofern es dann zu einem Eintrag kommt, kann Ihre Bonität hierunter leiden, auch wenn die Forderung tatsächlich nicht existiert. Denn die SCHUFA überprüft die von den Mitgliedern gemeldeten Daten nicht, sodass der Eintrag automatisch vorgenommen und an anfragende Unternehmen weitergeleitet wird.
    Sofern Sie keinerlei negative Einträge bei der SCHUFA haben, dürfte eventuellen neuen Vertragsabschlüssen in den meisten Fällen nichts im Wege stehen. Sollte allerdings die Auskunft der SCHUFA negativ ausfallen, weil dort ein Eintrag durch die Abofallenbetreiber wegen angeblich nicht vertragsgemäßen Verhalten Ihrerseits vorhanden ist, so könnte es passieren, dass Sie ab sofort bei Ihrem Lieblingsonlinehändler fortan nur noch per Vorauskasse bestellen können. Oder aber die dringend benötigte Anschlussfinanzierung für Ihr Einfamilienhaus oder Ihre Eigentumswohnung schlägt aufgrund dieser Einträge fehl, da Ihre Bank es vorzieht, Ihnen keinen Kredit mehr zu gewähren.
51 Welche Forderungen dürfen bei der SCHUFA gemeldet werden?
    Nach § 28a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darf die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien wie die SCHUFA nur erfolgen,
wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist,
wenn die Übermittlung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen des Abofallenbetreibers oder eines Dritten erforderlich ist und
wenn die weiteren Voraussetzungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 1–5 BDSG, der sogenannte Fünferkatalog, erfüllt ist.
    Die Forderung müsste also erst einmal fällig sein. Fällig sind Forderungen dann, wenn der Gläubiger den Anspruch verlangen kann und der Schuldner ihn erfüllen muss. Ohne eine vertragliche Vereinbarung darüber, wann dies der Fall sein soll, kann der Gläubiger – vorausgesetzt, die Forderung besteht überhaupt – den Anspruch gemäß § 271 BGB auf Zahlung sofort verlangen. Meiner Meinung nach scheitert eine Übermittlung bereits an der nicht vorhandenen Fälligkeit der geschuldeten Leistung. Aus den oben genannten Gründen kann der Abofallenbetreiber die Leistung nicht verlangen, weshalb die Leistung auch nicht fällig werden kann.
52 Voraussetzungen für die Übermittlung
    Schauen wir uns die Voraussetzungen für die Datenübermittlung an die SCHUFA oder andere Auskunfteien für den Fall eines möglichen Vertragsschlusses jedoch noch einmal genauer an, um Argumente gegen die Betreiber der Abofallen in der Hand zu haben sowie um sich erfolgreich gegen eine unberechtigte Übermittlung der Daten und der damit möglicherweise einhergehenden Gefährdung der eigenen Kreditwürdigkeit zu wehren.
Adressat der Übermittlung
    Als Adressat der Übermittlung kommen nach § 28a Abs. 1 BDSG ausschließlich Auskunfteien wie die SCHUFA in Betracht. Zwar war die SCHUFA historisch gesehen keine Auskunftei
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