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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Autoren: Stefan Lutz
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abgegeben. Auch haben Sie den Vertragsschluss über ein 2-Jahres-Abo durch die Bezahlung nicht bestätigt, sodass es Ihnen auch weiterhin offensteht, die zweite Rechnung nicht zu bezahlen. Ob noch ein Widerrufsrecht besteht, dürfte indes fraglich sein. Gleichwohl hat der Betreiber der Website rechtlich keinen Anspruch auf die zweite Zahlung, da es an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen für einen wirksamen Vertragsschluss fehlt.
    Lassen Sie sich daher nicht durch rechtlich nicht haltbare Ausführungen seitens der Abofallenbetreiber einschüchtern und verweigern Sie jedwede Bezahlung.
    Selbst wenn Sie die erste Rechnung bereits bezahlt haben, müssen Sie nicht automatisch auch jede weitere Rechnung bezahlen. Man sollte hier sogar prüfen, ob und inwieweit Ihnen Rückforderungsansprüche gegen den Betreiber zustehen können.
34 Nicht ich, sondern meine Kinder haben sich angemeldet
    Häufig kommt es auch vor, dass sich Kinder auf den Abofallenseiten anmelden. Denn die Betreiber halten gezielt ein breites Angebot für Jugendliche bereit: Songtexte, Hausaufgabenhilfen, Software, Intelligenztests bis hin zu SMS, Klingeltönen und Ortungsprogrammen. All das übt einen verstärkten Reiz auf Jugendliche ab ca. zwölf Jahre aus, sodass diese leichte Opfer für die Fallensteller sind. Doch wie sieht die Rechtslage bei Verträgen mit Jugendlichen aus?
Geschäftsfähigkeit
    Zunächst einmal müssen Vertragspartner geschäftsfähig sein. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, allgemein zulässige Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vorzunehmen. Nach § 104 Nr. 1 BGB fehlt Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, diese Eigenschaft komplett, sodass diese keine wirksamen Verträge schließen können.
    Zwischen sieben und achtzehn Jahren ist das Kind bzw. der Jugendliche nach § 106 in Verbindung mit §§ 107–113 BGB beschränkt geschäftsfähig. Nach § 107 BGB bedarf es der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, sofern das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für den beschränkt Geschäftsfähigen ist. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn es sich beispielsweise um eine Schenkung handelt. Abofallen sind hingegen Verträge, die den Jugendlichen auch zur Zahlung der vereinbarten Abogebühren 35 verpflichten sollen. Daher bedürfen diese Rechtsgeschäfte der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
    Da Kinder in der Regel die Angebote der Betreiberfirmen ohne die Einwilligung der Eltern annehmen, bedarf es zur Wirksamkeit dieses Vertrags nach § 108 Abs. 1 BGB der nachträglichen Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter. Bis eine solche Genehmigung erteilt ist, ist das Rechtsgeschäft zunächst schwebend unwirksam und eine Zahlungsverpflichtung noch nicht eingetreten. Hier hilft es, gegenüber dem Rechnungssteller die Genehmigung zu verweigern, was mit einem kurzen Anschreiben geschehen kann. Hierzu können Sie sich an folgendem Muster orientieren:
    Musterschreiben
    Max Mustermann
    Musterstr. 12
    12345 Musterstadt
    Musterstadt, xx.xx.xx
    Ihre Rechnung vom xx.xx.xx, Re.-Nr. xxxx
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in der oben bezeichneten Angelegenheit habe ich Ihre Rechnung an meinen Sohn/meine Tochter gesehen. Ich weise darauf hin, dass mein Sohn/meine Tochter beschränkt geschäftsfähig ist und eine Genehmigung des möglicherweise geschlossenen Vertrags nicht erteilt wird. Aufgrund der Verweigerung der Genehmigung ist der 36 möglicherweise geschlossene Vertrag von Anfang an als unwirksam anzusehen. Wir werden den geforderten Rechnungsbetrag daher nicht bezahlen und gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit ihr Ende gefunden hat.
    Mit freundlichen Grüßen
    Max Mustermann
Und was ist mit dem Taschengeldparagrafen?
    Selbstverständlich verstehen die Betreiber der Fallen ihr Geschäft und werden weiterhin versuchen, Ihnen bzw. Ihren Kindern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Dies versuchen sie im Anschluss damit, indem sie auf den sogenannten Taschengeldparagrafen § 110 BGB verweisen und die rechtlich unzutreffende Auffassung vertreten, dass dieser zur Anwendung gelange und somit der Vertrag wirksam sei, die Zahlungspflicht demnach bestehe.
    Im Taschengeldparagrafen ist aber nur Folgendes geregelt: Bewirkt der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung, hier die Zahlung des Entgelts an den Betreiber, mit Geld, das ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter überlassen worden ist, so ist der Vertrag rechtlich wirksam.
    Es dürfte ausgeschlossen sein,
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