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Vorzeitig in Rente - Keine Frage offen

Vorzeitig in Rente - Keine Frage offen

Titel: Vorzeitig in Rente - Keine Frage offen
Autoren: Detlef Pohl
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kommt automatisch in die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) und bleibt in seiner bisherigen Kasse. Genauer: Wer mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Berufslebens Pflichtmitglied in einer Krankenkasse war, wird auch in der KVdR Pflichtmitglied. Die Kassen machen bei Rentnern keine Leistungsabstriche. Lediglich der Anspruch auf Krankengeld, den Arbeitnehmer ab der siebten Krankheitswoche haben, entfällt.
    Rentner zahlen die Hälfte des Beitrags
    Krankenversicherungspflichtige Rentner zahlen in gleicher Weise wie Arbeitnehmer Beitrag. An die Stelle des Arbeitgebers tritt jedoch der Rentenversicherungsträger. Die Hälfte vom Beitrag zahlen Rentner selbst (7 Prozent der Rente), die andere Hälfte steuert der Rentenversicherungsträger bei. Bei der Pflegeversicherung ist der volle Beitragssatz vom Rentner allein zu zahlen (seit 1.7.2008: 1,95 Prozent der monatlichen Rente; für Rentner, die keine Kinder hatten: 2,2 Prozent).
    Beitragszuschuss zur Krankenversicherung
    Wer die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt, kann trotzdem mit Beitragszuschuss rechnen. Sie bleiben in der Regel bei Ihrem bisherigen Krankenversicherer, also freiwillig in der Krankenkasse oder privat versichert. Wer von denen Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat, kann dann – und nur dann – beantragen, dass der Rentenversicherungsträger den Beitragszuschuss für die Krankenversicherung (halber durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz aller Kassen, maximal 7 Prozent der Rente) bezahlt.
    Privat versicherte Rentner
    Für privat Krankenversicherte gilt im Rentenalter: Sie bleiben beim privaten Krankenversicherer versichert. Ein Wechsel zu einem anderen Privatversicherer verbietet sich, da das unbezahlbar wäre. Grund: Die bislang gebildete Alterungsrückstellung gegen Beitragssprünge im Alter kann beim Wechsel nicht mitgenommen werden, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 192/98).
    Wem die Beitragssprünge im Alter bei seinem Versicherer nicht behagen, kann innerhalb des Versicherers den Tarif wechseln: in den so genannten Basistarif für Senioren. Den muss jedes Unternehmen anbieten. Die Seniorenpolice schafft »Preisbindung« – der Beitrag darf nicht höher sein als der Höchstbetrag der gesetzlichen Kassen -, bietet aber nur Leistungen, die etwa denen der gesetzlichen Kassen entsprechen.
    Informative Broschüre
    Details zur KVR vermittelt die Broschüre »Rentner und ihre Krankenversicherung«, die es kostenlos bei allen Rentenversicherungsträgern gibt. Sie kann auch per Internet bestellt werden: www.drv-bund.de .

Was ist bei Beamten im Ruhestand anders als bei gesetzlich versicherten Rentnern?
    Die Altersvorsorge übernimmt der Arbeitgeber (Dienstherr genannt), und damit letztlich der Steuerzahler. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz steht Beamten Ruhegehalt in Höhe der letzten Tätigkeit (Amt genannt) zu, wenn dieses Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt wurde. Jedoch nicht in voller Höhe, sondern nach Dienstjahren. Von 2001 an gibt es für jedes Dienstjahr 1,794 Prozent. Diese Zahl wird mit den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen multipliziert, um die Pension zu ermitteln.
    Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
    Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind im Wesentlichen das letzte Grundgehalt, der Ortszuschlag und womöglich ruhegehaltfähige Zulagen. Faustregel: Die Mindestversorgung sind 35 Prozent der Dienstbezüge. Je nach Dienstzeit (jedes Jahr steigt die Pension um besagte 1,794 Prozent) sind maximal 75 Prozent der Dienstbezüge drin (allerdings erst nach 40 Dienstjahren).
    Durch das Versorgungsreformgesetz wird bei Beamten seit 1998 bei jeder »Gehaltserhöhung« ein Teil der Erhöhung einbehalten und in ein Sondervermögen eingezahlt, das zur Bezahlung künftiger Pensionen angelegt wird. Dies führt zu einer dauerhaften Senkung von Besoldung und Pension von drei Prozent. Zudem wurde durch das Versorgungsänderungsgesetz(2001) der Höchstsatz in mehreren Schritten von 75 Prozent auf 71,75 Prozent im Jahr 2010 abgesenkt. Beamte, die schon zuvor im Ruhestand waren, sind davon nicht betroffen.
    Beamte sind besser gestellt
    Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente, wo das Durchschnittseinkommen über alle Jahre zugrunde gelegt wird, zählt bei Beamten das letzte und damit höchste Grundgehalt zur Berechnung der Pension. Beamte stehen auch bei Unfall bzw. ihre Angehörigen nach dem Tod besser da als bei der gesetzlichen Rentenversicherung. So gibt es keine fünf Jahre Wartezeit, ehe bei Dienstunfall oder Tod
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