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Unser Baby, das erste Jahr - das erste Jahr

Unser Baby, das erste Jahr - das erste Jahr

Titel: Unser Baby, das erste Jahr - das erste Jahr
Autoren: Gräfe und Unzer <München>
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Sollten Sie in Österreich leben, besorgen Sie sich bitte Informationsmaterial beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (Familienservice). Leserinnen aus der Schweiz wenden sich bitte an das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Adressen hier > ).

    So lästig der ganze »Bürokratiekram« auch sein mag – er dient dazu, Sie und Ihr Baby zu schützen.
So schützt der Staat die Mutter
    ● Das Mutterschutzgesetz schützt werdende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Schutz wird in erster Linie durch eine Reihe von Beschäftigungsverboten und Arbeitserleichterungen erreicht. So darf eine Mutter in den 6 Wochen vor dem Geburtstermin nicht arbeiten, es sei denn, sie erklärt sich hierzu ausdrücklich bereit. Auch in den 8 Wochen nach der Entbindung darf die Mutter nicht arbeiten, selbst wenn sie es möchte. Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen und bei vorzeitiger Entbindung einschließlich der Frühgeburten zusätzlich um die vor der Geburt nicht in Anspruch genommene Schutzzeit. In dieser Schutzfrist nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot.
    Während der Schwangerschaft sind Sie von schweren körperlichen Arbeiten, wie etwa Heben oder Tragen, befreit sowie von solchen, die Ihr Baby gefährden könnten, wie Röntgen oder Labortätigkeiten mit gefährlichen Substanzen. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen, wenn Sie wegen eines Beschäftigungsverbotes Ihre vertraglich vereinbarte Arbeit nicht verrichten können, eine andere, für Sie zumutbare, Tätigkeit zuweisen. Lehnen Sie diese Tätigkeit ab, können Sie Ihren Vergütungsanspruch verlieren.
    ● Wenn Sie wieder berufstätig sind und noch stillen, steht Ihnen zweimal täglich eine Stillzeit von jeweils 30 Minuten oder einmal am Tag von einer Stunde zu. Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als 8 Stunden, haben Sie Anspruch auf zweimal mindestens 45 Minuten pro Tag. Wenn an Ihrem Arbeitsplatz keine Stillgelegenheit vorhanden ist, müssen täglich mindestens 90 Minuten als Stillzeit gewährt werden. Die Stillzeit darf nicht zu einem Verdienstausfall führen,und sie darf auch nicht auf Ruhepausen angerechnet werden.
    Ansprüche lediger Mütter
    Ledige Mütter haben in den 6 Wochen vor und in den 8 Wochen nach der Geburt Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gegen den Vater. Wenn die Mutter nach der Geburt nicht arbeitet, weil sie durch die Schwangerschaft krank geworden ist oder weil sie wegen der Betreuung ihres Kindes nicht arbeiten kann, dann hat sie ebenfalls einen Unterhaltsanspruch. Dieser beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt und besteht für mindestens 3 Jahre.
    Ob der Anspruch auch darüber hinaus gilt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie die Fremdbetreuungsmöglichkeiten für das Kind sind. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm ein Unterhaltsanspruch gegen die Mutter zu.
    ● Sie sollten Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über Ihre Schwangerschaft informieren. Dies sieht das Mutterschutzgesetz vor. Nur so kann der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass sowohl Sie als auch Ihr Kind den nötigen Schutz erfahren.
    Zwar kann der Arbeitgeber in der Regel keine Rechte gegen Sie herleiten, wenn Sie diese Mitteilung unterlassen. In den Fällen aber, in denen er ein berechtigtes Interesse daran hat, informiert zu werden, z.B. wenn eine Ersatzkraft für Sie eingearbeitet werden muss, können Ihnen durchaus Schadensersatzansprüche drohen, wenn Sie Ihren Arbeitgeber nicht aufklären.
    ● Mütter und Väter können bis zu 3 Jahre lang gemeinsam oder einzeln in Elternzeit gehen, damit sie ihr Kind betreuen können. Wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt, können Sie bis zu 12 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr Ihres Kindes übertragen, z.B. für das erste Schuljahr.
    Die Anmeldung muss spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber erfolgen. Während der Elternzeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis.
    Sie haben nach Ablauf der Elternzeit einen rechtlichen Anspruch darauf, auf Ihren ursprünglichen oder aber zumindest auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Das Arbeitsverhältnis darf nach Beantragung der Elternzeit, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit durch Ihren Arbeitgeber nicht gekündigt werden. Ausnahmen müssen durch die für den Arbeitsschutz zuständige, oberste Landesbehörde oder eine von ihr zu bestimmende
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