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Unser Baby, das erste Jahr - das erste Jahr

Unser Baby, das erste Jahr - das erste Jahr

Titel: Unser Baby, das erste Jahr - das erste Jahr
Autoren: Gräfe und Unzer <München>
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dritte Kind
    ● 215 € für das vierte und jedes weitere Kind
    ● Das Kindergeld ist ein Festbetrag. Beantragt werden muss es bei der Familienkasse, die zur Bundesagentur für Arbeit gehört. Die Auszahlung erfolgt durch die Familienkasse. Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber ausgezahlt.
    ● Wer für ein Kind Kindergeld bezieht, der kann alternativ auch einen Kinderfreibetrag, (zurzeit 2.184,00 € je Elternteil und 4.368,00 € für zusammenveranlagte Elternteile) beanspruchen. Das Finanzamt prüft, ob Sie einen höheren Betrag als das Kindergeld sparen, wenn Sie den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen.
    ● Das Kindergeld wird an den Elternteil vollständig ausgezahlt, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Wenn das Kind in Ihrer beider Obhut ist, dürfen Sie bestimmen, an wen ausgezahlt werden soll. Sind Sie beide aber getrennte Eltern und das Kindergeld geht an den betreuenden Elternteil, dann darf der außerhalb lebende Elternteil von dem Unterhalt, den er für sein Kind zahlt, die Hälfte des Kindergeldbetrags abziehen. Für jedes Kind wird nur einmal gezahlt. Getrennt lebende Eltern sollten dort das Kind mitzählen lassen, wo noch weitere Kinder leben: Dadurch erhöht sich der Kindergeldgesamtbetrag.
    ● Kindergeld wird ohne Nachweis bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, bei Kindern in der Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Danach nur noch, wenn das Einkommen des Kindes 8.004 € jährlich nicht übersteigt.
Kinderzuschlag
    Anspruch auf Kinderzuschlag haben Eltern für ein in ihrem Haushalt lebendes Kind, wenn für dieses Kindergeld bezogen wird. Ob der Kinderzuschlag gewährt wird, hängt außerdem vom Einkommen bzw. Vermögen der Eltern und des Kindes ab. Hierfür gibt es eine Höchst- und eine Mindestgrenze. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt 140 € pro Monat und wird längstens 36 Kalendermonate gezahlt. Informationen und Anträge dazu bekommen Sie bei jeder Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Elterngeld (Erziehungsgeld)
    Elterngeld bekommen alle Eltern, die sich für maximal 14 Monate selbst um die Betreuung ihres Kindes kümmern und daher nicht voll erwerbstätig sind. Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden die Woche ist zulässig.
    Bleibt ein Elternteil zu Hause, wird das Elterngeld bis zu 12 Monate gezahlt. Beteiligen sich beide Partner, verlängert sich das Elterngeld um weitere 2 Monate, wenn den Eltern mindestens 2 Monate lang Erwerbseinkommen wegfällt. Sind Sie alleinerziehend und beziehen das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens, haben Sie Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.
    ● Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen für Verwandte dritten Grades.
    ● Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hat. Bei einem Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 € wird dieses zu 67 Prozent durch das Elterngeld ersetzt. Dieses beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 €. Bei Geringverdienern mit einem Einkommen unter 1.000 € wird die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent angehoben. Je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Diejenigen, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, erhalten das Mindestelterngeld von 300 €. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 € für jedes zweite und weitere Kind.
    ● Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet, es sei denn, dass die Bezieher dieser Leistungen vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren. Dann steht ihnen ab dem 1. Januar 2011 ein Elterngeldfreibetrag zu. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 €. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei.
Das zahlt die Krankenkasse
    Das Mutterschaftsgeld zahlt die Krankenkasse an berufstätige Schwangere, die in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt beziehen, oder an nicht berufstätige Schwangere, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Es beträgt höchstens 13 € pro Tag.
    Übersteigt der durchschnittliche tägliche
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