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Unser Baby, das erste Jahr - das erste Jahr

Unser Baby, das erste Jahr - das erste Jahr

Titel: Unser Baby, das erste Jahr - das erste Jahr
Autoren: Gräfe und Unzer <München>
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Stelle zugelassen werden.
    ● Wenn Ihr Kind erkrankt und Ihrer Pflege bedarf, gibt es die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Für die Beamten und Beamtinnen ist dieser Fall in den Landesbeamtengesetzen geregelt. Sie sollten sich bei Ihrem Arbeitgeber informieren.
    Wenn Sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, können Sie sich von Ihrem Arbeitgeber unbezahlt freistellen lassen. Jedem Elternteil stehen maximal 10 Arbeitstage im Jahr zur Verfügung, Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstage. Voraussetzung: Ihr Kind muss unter 12 Jahre alt sein, über die Krankheit und die Betreuungsbedürftigkeit wird ein ärztliches Attest vorgelegt, und es gibt in Ihrem Haushalt keine andere Person, die Ihr Kind betreuen kann. Die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Krankengeld.
    Eine bezahlte Freistellung kommt dann in Frage, wenn Sie nur kurzfristig, d.h. nicht länger als etwa 5 Tage, zur Betreuung Ihres kranken Kindes zu Hause bleiben müssen. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind noch nicht 8 Jahre alt ist und dass Ihr Arbeitsvertrag einen solchen Anspruch nicht ausschließt.
Elterliche Verantwortung für Ihr Kind
    Vater und Mutter sind für die gesunde Entwicklung ihres Kindes gleich bedeutend. Dies gilt von der Geburt an. Dieser Tatsache trägt das Gesetz in zahlreichen Bestimmungen Rechnung. Lediglich beim Sorgerecht unterscheidet der Gesetzgeber bislang noch zwischen verheirateten Vätern und nicht verheirateten Vätern, wenn es um deren Rechte geht.
    ● So haben verheiratete Väter zusammen mit der Mutter automatisch die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind. Anders die nicht verheirateten Väter: Sie können nach der jetzt noch geltenden gesetzlichen Regelung ohne oder gar gegen den Willen der Mutter die elterliche Sorge für ihr Kind nicht gemeinsam mit der Mutter ausüben. Um die gemeinsame elterliche Sorge ausüben zu können, müssen sie zusammen mit der Mutter beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung unterschreiben. Dieses Gesetz ist durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (BVR 420/09) für verfassungswidrig erklärt worden. Väter sollen nicht mehr generell ohne die Zustimmung der Mutter von der Sorgetragung für ihr Kind ausgeschlossen sein. Bereits jetzt können sie, obwohl die neue Gesetzesregelung noch nicht vorliegt, das Gericht anrufen, wenn die Mutter die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit ihnen ausüben möchte und sie der Auffassung sind, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl ihres Kindes zuträglich wäre.
    Welche Regelung jetzt der Gesetzgeber erlassen wird, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen, ist noch offen. Auf jeden Fall aber wird es für Väter leichter werden, die elterliche Sorge zu erhalten.

    Kinder brauchen die Beziehung zu beiden Eltern.
    ● Beim Umgangsrecht hingegen hat das Gesetz die gleiche Bedeutung beider Eltern für das Kind konsequent umgesetzt: Wenn Eltern sich trennen, hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung, den Umgang mit seinem Kind auszuüben. Sollte es deswegen zu Konflikten zwischen den Eltern kommen, sollten beide das Jugendamt oder eine andere auf dem Gebiet der Trennungsberatung tätige Beratungsstelle aufsuchen. Kinder spüren, ob Sie versöhnlich miteinander umgehen oder ob Sie streiten. Sie leiden, wenn ihre Eltern streiten.
    Deswegen sollten Sie den Weg zu Gericht nur in dem Fall antreten, wenn Sie sich trotz aller intensiver Bemühungen nicht einig werden.
    ● Auch beim Unterhalt für ihr Kind sind Vater und Mutter gleichgestellt: Der Elternteil, der das Kind nach einer Trennung überwiegend betreut, hat Anspruch darauf, dass der andere Elternteil für den Bedarf des Kindes aufkommt. Kinder haben Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern, bis sie auf eigenen Füßen stehen, das heißt in der Regel bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung.
So klappt’s mit den Finanzen
    Rund um Schwangerschaft und Geburt gibt es viele finanzielle Entlastungen von Staat und Krankenkassen. Nutzen Sie die Rechte, die Sie haben.
Das zahlt der Staat
Kindergeld
    Grundsätzlich müssen Sie sich entscheiden, ob Sie das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag (siehe > ) in Anspruch nehmen wollen. Beide sind im Familienlastenausgleich miteinander verbunden. Und beide haben den Zweck, das Existenzminimum von Kindern freizustellen.
    Derzeit gültige Kindergeldtarife
    ● 184 € für das erste und zweite Kind
    ● 190 € für das
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