Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
Vom Netzwerk:
Fondsanteilsscheinen ein. Diese Anteilsscheine lauten nicht auf einen bestimmten Nennbetrag und dürfen auch nicht mit einem börsentäglich gehandelten festverzinslichen Wertpapier gleichgesetzt werden. Ein Anteilsschein repräsentiert lediglich einen Anteil am Fondsvermögen.
    Bei dem Vermögen, das die Anlagegesellschaft von ihren Anlegern einsammelt, handelt es sich um Sondervermögen, das getrennt vom Vermögen der verwaltenden Investmentgesellschaft in einem gesperrten Depot bei einer Bank zu halten ist. Geht die Anlagegesellschaft in Konkurs, sind die Gelder der Fondsanleger davon nicht betroffen.
    Die Fonds unterscheiden sich im Wesentlichen in der Anlageform. Aktienfonds legen das von den Anlegern eingesammelte Kapital überwiegend in Aktien an. Nur ein geringer Teil wird liquide gehalten. Rentenfonds investieren in festverzinsliche Wertpapiere. Zum Parken von kurzfristigen Mitteln bietet die Fondsbranche sogenannte Geldmarktfonds an. Geldmarktfonds investieren nur in festverzinsliche Wertpapiere mit Restlaufzeiten bis maximal zwölf Monate.
Abgeltungsbesteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentanteilen
    Im Bereich der Besteuerung von Erträgen aus Investmentanteilen gilt das „Transparenzprinzip“. Danach ist der Fonds selbst als Steuersubjekt von jeglicher Körperschaft- und Gewerbesteuer ausgenommen und die Besteuerung erfolgt auf zweiter Ebene beim Fondsanleger. Der Fondsanleger wird insoweit nach wie vor wie ein Direktanleger behandelt.
    Ausgeschüttete laufende Erträge aus Investmentfondsanteilen unterliegen danach beim Privatanleger (nicht auf Ebene des Investmentfonds) grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Thesaurierte Erträge des Fonds werden als Veräußerungsgewinn bei Veräußerung der Fondsanteile nachversteuert; ausschüttungsgleiche Erträge werden zeitnah erfasst und besteuert (vgl. unten).
    Gezahlte Zwischengewinne sind als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend zu machen. Erhaltene Zwischengewinne sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen und vom Veräußerungserlös des Investmentanteils abzusetzen.
Abgeltungsbesteuerung ausschüttungsgleicher Erträge bei Thesaurierungsfonds
    Thesaurierte laufende Erträge sind – trotz Thesaurierung – als ausschüttungsgleiche Erträge abgeltungsteuerpflichtig; ausschüttungsgleiche und ausgeschüttete Erträge aus Investmentfonds zählen als „Dividenden“ [35] zu den abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Inländische Investmentfonds führen die Abgeltungsteuer auf ausschüttungsgleiche Erträge für Rechnung des Fonds direkt an die Finanzkasse ab. Dadurch mindert sich der Nettoinventarwert inländischer Thesaurierungsfonds durch die Abgeltungsteuer – und damit auch der Ertrag für den Kapitalanleger.
    Der Umfang der ausschüttungsgleichen Erträge wurde in der Vergangenheit erheblich erweitert. U. a. wurden Stückzinsen in den Kreis der abgeltungsteuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge aufgenommen. Der Abgeltungsteuer unterliegen sämtliche Kapitalerträge, die ein Investmentfonds „nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung“ verwendet [36] mit Ausnahme von Stillhalterprämien, Gewinnen aus Termingeschäften (u. a. Optionen, Futures, CFDs), Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere Veräußerungsgewinnen aus Aktien) und der Einlösung und Veräußerung von Kapitalforderungen, aktienähnlichen Genussrechten, Kapitalforderungen aus Nullkuponanleihen und anderen zahlreichen Ausnahmeregelungen. Damit versteuert der Kapitalanleger eines Thesaurierungsfonds alle Kapitalerträge bzw. zahlt Abgeltungsteuer jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Fonds die ausschüttungsgleichen Erträge vereinnahmt hat (mit Ausnahme der oben genannten bzw. im Gesetz genannten Erträge).
    Ebenfalls im Katalog der ausschüttungsgleichen Erträge enthalten sind Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie aus Grundstücksveräußerungsgeschäften innerhalb der Zehn-Jahres-Frist.
    Bei Veräußerung von Anteilen an Thesaurierungsfonds werden die im Veräußerungsgewinn bereits enthaltenen „ausschüttungsgleichen Erträge“ aus dem Veräußerungsergebnis ausgeschieden. [37] Insofern kommt es
Vom Netzwerk:

Weitere Kostenlose Bücher