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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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zu keiner Doppelbesteuerung der ausschüttungsgleichen thesaurierten Erträge, die im Fondsveräußerungswert/Rückgabewert der Fondsanteile enthalten sind und diesen erhöhen.
Abgeltungsbesteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen
    Schütten offene Fonds Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren aus, unterliegen diese investorenunspezifisch der Abgeltungsteuer. Dasselbe gilt auch für Termingeschäfte bzw. rein spekulative Veräußerungserträge aus Zertifikaten. [38] Der abgeltungsteuerpflichtige Veräußerungsgewinn errechnet sich dabei im Prinzip analog zur Gewinnermittlung bei Wertpapieren (d.h. aus dem Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Veräußerungskosten und den Anschaffungskosten). Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen oder besonderen Vergünstigungen werden jedoch diverse Kürzungen und Hinzurechnungen vorgenommen. [39] Nach Maßgabe dieser Vorschrift errechnete Gewinne werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG fingiert, d.h. die Abgeltungsteuer greift beim Investmentfondsanleger wie bei Veräußerungsgewinnen aus Anteilscheinen an Kapitalgesellschaften (Aktien).
Exkurs: Besteuerung „ehemaliger“ Steuersparfonds (ETF-Fonds)
    Swap-ETF-Fonds wurden in der Vergangenheit als „Steuersparmodell“ angeboten. Der Steuergesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2009 solche „steueroptimierten“ Anlagestile der Abgeltungsteuer unterworfen, und zwar rückwirkend zum 19.9.2008 (dem Bundesratsbeschluss). Wurden Anteile an solchen Steueroptimierungsfonds aber vor dem 19. September 2008 angeschafft, erfolgt eine fristenunabhängige Besteuerung von Wertzuwächsen mit der Abgeltungsteuer (d.h. unabhängig davon, ob die Fondsanteile innerhalb oder außerhalb der bis 2008 geltenden Spekulationsfrist von einem Jahr gehalten worden sind) nur dann, wenn die Anteile bis nach dem 10. Januar 2011 hinaus gehalten wurden. Die Abgeltungsteuer greift dann auf Wertzuwächse, die nach diesem Datum (10.1.2011) realisiert werden.
Schneller Fondscheck: Transparente und intransparente Investmentfonds sicher abgrenzen!
Allgemeines
    Das deutsche Investmentsteuergesetz unterscheidet zwischen:
transparenten Fonds : Das sind solche, die zum öffentlichen Vertrieb ihrer Anteile in Deutschland (Inland) zugelassen sind und alle gesetzlichen Offenlegungspflichten erfüllen. Die Offenlegungspflichten umfassen die Bekanntgabe aller Besteuerungsgrundlagen.
teiltransparenten Fonds : Diese kommen ihren Offenlegungspflichten nicht vollumfänglich nach. Solche Fonds unterliegen insoweit einer Strafbesteuerung, als der Fonds seine Besteuerungsgrundlagen nicht vollständig veröffentlicht.
intransparenten Fonds : „Intransparente“ oder „schwarze“ Investmentfonds sind solche, die in Deutschland weder registriert sind bzw. einen inländischen steuerlichen Vertreter bestellt haben noch die erforderlichen Nachweis-, Bekanntgabe- bzw. Veröffentlichungspflichten erfüllen. Solche Fonds geben also weder Ausschüttungen bekannt noch veröffentlichen sie irgendwelche Besteuerungsgrundlagen.
Strafsteuer für intransparente Fonds
    Der deutsche Fiskus besteuert Erträge aus solchen Fonds pauschal nach Maßgabe des Investmentsteuergesetzes (§ 6). Steuerpflichtig sind danach neben den tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen auch der Zwischengewinn sowie 70 % des Mehrbetrages zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis für den Fondsanteil, mindestens aber 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises.
    Der Mindestbetrag kommt dann zur Anwendung, wenn er die Ausschüttungen des Fonds zzgl. 70 % des Mehrwertes übersteigt. Der Mindestbetrag gilt unabhängig davon, ob der Fonds tatsächlich einen Mehrwert erzielt oder nicht. Die Besteuerung intransparenter Fonds führt daher regelmäßig zu einer Übermaßbesteuerung.
    Wird ein schwarzer Fonds unterjährig veräußert, erfolgt eine anteilige Besteuerung. In einem ersten Schritt sind die 6 % des Rücknahmepreises zu ermitteln. Dieser Wert ist dann durch 360 zu teilen und mit der Anzahl der Tage der tatsächlichen Dauer der Anlage (höchstens 360) zu multiplizieren. [40] Je früher im Jahr also die Fonds verkauft werden, desto niedriger ist der zu
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