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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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genauer gesagt die Kapitalertragsteuer. Der Name leitet sich ausschließlich von der „abgeltenden“ Wirkung ab.
    Die Abgeltungsteuer greift nur für jene (privaten) Kapitaleinkünfte, die weder zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören („Subsidiaritätsgrundsatz“). [1] Zinsen aus einem betrieblichen Bankguthaben zählen daher zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer unterliegen Erträge aus privaten Beteiligungen an einem Handelsgewerbe, insbesondere aus stillen Beteiligungen und die Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungsanteile [2] sowie Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (im Regelfall handelt es sich hier um Darlehensforderungen) [3] und Gewinne aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen [4] , wenn die Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens zehn Prozent beteiligt ist. [5]
    Abb. 1: Einordnung der Abgeltungsteuer im System der Kapitalertragbesteuerung
    Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde schließlich der bisherige Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 Euro zusammen mit dem Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro zu einem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Person zusammengefasst. Bei Ehegatten mit Zusammenveranlagung beträgt der Sparer-Pauschbetrag folglich 1.602 €.
    Die Abgeltungsteuer erfasst ausschließlich private Kapitaleinkünfte. Alle der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte wurden in einer Rechtsgrundlage, dem § 20 EStG zusammengefasst. Der erste Absatz listet die der Abgeltungsteuer unterliegenden laufenden Einkünfte auf; Absatz 2 regelt die Veräußerungsgewinnbesteuerung abschließend. Nach der Systematik des § 20 werden in Absatz 2 der Vorschrift die Veräußerungstatbestände der Einkunftsquellen geregelt, aus denen abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte nach Absatz 1 fließen. Die Abgeltungsteuer wird für alle Einkünfte und Veräußerungsgewinne als Kapitalertragsteuer (Kapitalertragsteuerabzug) erhoben.
    Die Vorschrift listet alle steuerpflichtigen Geschäftsvorfälle abschließend auf, d.h. Einkünfte oder Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen, die die Vorschrift nicht explizit nennt, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Um zu verhindern, dass dem Fiskus Steuersubstrat entgeht, enthält die Vorschrift allerdings eine Auffangklausel (§ 20 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Abgeltungsteuer unterliegen danach alle besonderen Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs. 1 und 2 genannten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
    Die Abgeltungswirkung tritt (nur) ein, soweit die Kapitalerträge dem Steuerabzug unterlegen haben. Mit anderen Worten: Was nicht an der Quelle bereits besteuert worden ist, muss vom Kapitalanleger selbst nacherklärt werden (§ 43a Abs. 5 Satz 1 EStG).
Abgeltungsteuersätze
    Die Abgeltungsteuer wird mit einem einheitlichen proportionalen Steuersatz von 25 % erhoben und berechnet sich nach folgender Formel:

    Zur Abgeltungsteuer hinzu addiert sich der Solidaritätszuschlag (5,5 %) und die Kirchensteuer von 8 bzw. 9 %. Der nach obiger Formel errechneten Abgeltungsteuer sind Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (wieder) hinzuzurechnen. Alles in allem werden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 26,38 % (inkl. Solidaritätszuschlag) bzw. mit 27,82 % (inkl. 8 % Kirchensteuer) besteuert.
    Mit oder ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer ergeben sich folgende Gesamtsteuersätze:
Ohne Kirchensteuer
Abgeltungsteuer
25  %
Solidaritätszuschlag
1,38 %
Gesamt
26,38 %
Mit Kirchensteuer 8 % bzw. 9 %
Abgeltungsteuer
24,51 %
24,45 %
Solidaritätszuschlag
1,35 %
1,35 %
Kirchensteuer (8/9 %)
1,96 %
2,20 %
Gesamt
27,82 %
28,00 %

Kirchensteuerabzug im Abgeltungsteuerverfahren
    Kreditinstitute behalten neben der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auf die Kapitalerträge auch – sofern der Kontoinhaber Angehöriger einer Religionsgemeinschaft ist – die Kirchensteuer ein. Gehört der Kapitalanleger einer Religionsgemeinschaft an, vermindert sich der Abgeltungsteuersatz um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden
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