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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Veräußerung freiwillig oder unter wirtschaftlichem Zwang erfolgt. Werden oder sind bei einer Gesellschaftsübernahme die verbliebenen Minderheitsgesellschafter rechtlich oder wirtschaftlich gezwungen, ihre Anteile an den Übernehmenden zu übertragen, liegt eine Veräußerung der Anteile an den Übernehmenden vor. Die Besteuerung richtet sich nach den für Aktien allgemein geltenden Grundsätzen.
    Wird die Gegenleistung nicht in Geld geleistet (z.B. Lieferung eigener Aktien des Übernehmenden), setzt die Finanzverwaltung als Veräußerungspreis den gemeinen Wert der erhaltenen Aktien als steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt an. [22]
    Erhält ein Anleger verzinsliche Nachzahlungen auf einen Squeeze-out, ist der Zinsertrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zu erfassen. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten, es sei denn, das auszahlende Kreditinstitut ist Schuldner der Kapitalerträge. [23]
Besteuerung von Finanzinnovationen und Kapitalforderungen jeder Art
    Laufende Erträge aus den Kapitalanlageformen der Finanzinnovationen und Kapitalforderungen jeder Art unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG). Die Abgeltungsteuer greift auch dann, wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Letzteres gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Die Abgeltungsteuer geht somit weiter als die bisherige Besteuerung, als diese auch solche Kapitalforderungen erfasst, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist. Für die Abgeltungsteuer genügt es vielmehr, dass für die Kapitalforderung
eine Rückzahlung zugesagt ,
oder ein Entgelt zugesagt ,
oder eine Rückzahlung geleistet
oder ein Entgelt geleistet
    worden ist. Somit unterliegen auch Erträge aus reinen Spekulationspapieren (u. a. Vollrisikozertifikate) der Abgeltungsteuer. Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer auf Kapitalforderungen jeder Art stellen laufende Zinsen sowie sonstige Entgelte und geldwerte Vorteile dar, die als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung/Kapitalnutzung gewährt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
    Korrespondierend zu den Erträgen unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen aus einer Schuldverschreibung der Abgeltungsteuer, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. Der Abgeltungsteuer unterliegt auch die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung. Steuerpflicht besteht auch dann, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 b, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EStG).
    Ebenfalls der Abgeltungsteuer unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen „anleiheähnlicher“ Art. Als Veräußerung gilt auch die Einlösung und Rückzahlung der Forderungspapiere. Der Abgeltungsteuer unterliegen alle Spekulationserträge, bei denen entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens, die Ertragserzielung oder beides unsicher ist. Darunter fallen insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten. Nach neuem Recht unterliegen Veräußerungsgewinne aus allen Zertifikaten (mit oder ohne Kapitalgarantie) der Abgeltungsteuer.
    Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer auf Kapitalforderungen jeder Art ist im Veräußerungsfall jener Gewinn, der sich aus der Differenz zwischen Einnahmen aus Veräußerung (nach Abzug der Veräußerungskosten) und den Anschaffungskosten errechnet (so genannte Marktrendite oder Differenzmethode). [24]
    Zu den Einnahmen aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen gehören auch Erträge aus Veräußerungsgeschäften, bei denen die Veräußerung der Kapitalforderung früher erfolgt als der Erwerb (Baisse-Geschäfte), und vereinnahmte Stückzinsen, die als Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschreibung entfallenden Zinsen bezahlt werden und gesondert in Rechnung gestellt werden
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