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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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aber in einer möglichen Verlustverrechnung. Veräußert der Kapitalanleger die Anleihe mit Verlust, kann er diesen im Rahmen der allgemeinen Verlustverrechnungsregel – nämlich mit sämtlichen anderen positiven Kapitaleinkünften – ausgleichen. Wandelt sich die Anleihe in Aktien und kann der Kapitalanleger die Aktien nur mit Verlust veräußern (der Verlust errechnet sich hier als Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Anleihe und dem Veräußerungserlös für die Aktien, zzgl. der Veräußerungskosten), kann der Verlust nur im Rahmen der für Aktien geltenden eingeschränkten Verlustverrechnung mit Aktiengewinnen steuermindernd verrechnet werden. Allein die spätere Veräußerung der Aktien wird für die Festsetzung der Einkommensteuer und für den Quellensteuerabzug durch die Kreditinstitute relevant (20 Abs. 4a EStG). Verluste aus der Veräußerung der angedienten Aktien wirken sich zudem erst bei deren späteren Verkauf steuermindernd aus.
Besteuerung von Termin- und Optionsgeschäften
Termingeschäfte
    Der Abgeltungsteuer unterliegen Gewinne aus Termingeschäften (Forwards, Futures, Optionsgeschäfte, Swaps), durch die der Kapitalanleger einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EStG). Als Termingeschäft gilt ein Börsengeschäft, bei dem die Erfüllung des Vertrags nach dem Kassageschäft erfolgt. Als maßgeblicher Zeitraum zwischen Kassageschäft und Vertragserfüllung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Tagen. Als Termingeschäft gelten auch sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Börsenwert von
dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten
dem Kurs von Devisen, Waren, Edelmetallen, sonstigen Rohstoffen
Zinssätzen oder anderen Erträgen usw.
    abhängt. [28] Darunter fallen insbesondere Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards oder Futures, und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt der Beendigung des Rechts und unabhängig davon, ob das Termingeschäft an der Börse direkt eingegangen worden ist oder in einem Wertpapier verbrieft ist.
    Bei Termingeschäften gilt es stets zu unterscheiden, wann ein der Abgeltungsteuer unterliegendes Termingeschäft i.S. von § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG vorliegt und wann von einem nicht der Abgeltungsteuer unterliegenden privaten Veräußerungsgeschäft i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auszugehen ist. Finanzverwaltung und Banken haben sich zu dieser Frage wie folgt geeinigt: [29]
    In den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut geliefert wird (Termingeschäft ist auf Lieferung des Basiswertes gerichtet), handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft (Anschaffung oder Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 EStG). Damit keine Abgeltungsbesteuerung!
    Im Fall der Zahlung eines Differenzausgleichs (hier liegt eine Lieferung des Basiswertes nicht vor) oder eines glattstellenden Gegengeschäfts liegt ein abgeltungsteuerpflichtiges Termingeschäft vor.
    Damit kommt es auf die Frage, ob Abgeltungsteuer zu zahlen ist, noch nicht darauf an, ob das Termingeschäft auf die Lieferung des Basiswertes gerichtet ist. Dadurch kann der Anleger je nach Wahl der Art des Termingeschäftes für oder gegen die Abgeltungsteuer plädieren. Kommt es allerdings bei einem Termingeschäft, das zunächst auf Lieferung des Basiswertes gerichtet ist, innerhalb der Vertragslaufzeit oder bei Beendigung oder Fälligkeit zur Zahlung eines Differenzausgleichs, anstatt einer Lieferung des Basiswertes, wandelt sich das – zunächst abgeltungsteuerfreie – Termingeschäft in ein abgeltungsteuerpflichtiges Differenzgeschäft.
    Der abgeltungsteuerpflichtige Gewinn aus Termingeschäften errechnet sich aus den Geldleistungen, die aus dem Termingeschäft erzielt worden sind (dem Differenzausgleichsbetrag). Davon sind Transaktionskosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Termingeschäft abzuziehen.
    Die Abgeltungsteuer erfasst darüber hinaus auch Terminfixgeschäfte. Die Besteuerung greift also künftig unabhängig davon ein, ob der
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