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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Inhaber des Rechts dieses nur ausüben darf oder ausüben muss.
    Gewinne aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments unterliegen ebenfalls der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b EStG). Unter als Termingeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente fallen in erster Linie Verkaufs- oder Kaufoptionen, die der Kapitalanleger im Privatvermögen hält, ferner die nach den bisherigen Grundsätzen als Veräußerung anzusehenden sog. Glattstellungsgeschäfte bei Optionsgeschäften.
Optionsgeschäfte
    Eine Option umfasst eine bestimmte Art von Termingeschäft, die abgeltungsteuerlich gesondert durch § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG erfasst werden. Zertifikate und Optionen entsprechen sich wirtschaftlich, unterscheiden sich aber in ihrer Ausgestaltung dergestalt, dass der Inhaber eines Optionsrechts dieses ausüben muss, andernfalls das Optionsrecht wertlos verfällt, während der Inhaber eines Zertifikates ein Festgeschäft getätigt hat, dessen Anlageerfolg von der Wertentwicklung des entsprechenden Basiswertes abhängt.
    Erträge aus Optionsgeschäften werden sowohl auf Seiten eines Optionsberechtigten als auch auf Seiten des Stillhalters (Optionsverpflichteten) der Abgeltungsteuer unterworfen. Die Abgeltungsteuerpflicht stellt sich wie folgt dar:
Optionsberechtigter
Optionsverpflichteter (Stillhalter)
Kaufoption
• Vertragsabschluss/Kauf
Gezahlte Optionsprämie = Anschaffungskosten
Stillhalterprämie abgeltungsteuerpflichtig § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG
• Verkauf
Gewinn abgeltungsteuerpflichtig § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b EStG
Keine steuerlichen Folgen
• Ausübung-Lieferung
Gez. Optionsprämie = Anschaffungskosten für Basiswert. Optionsprämie mindert bei Veräußerung den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn
Als Veräußerungsgeschäft abgeltungsteuerpflichtig Lieferung v. Wertpapieren ist steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. § 20 Abs. 2 EStG.
• Ausübung-Barausgleich
Besteuerung als Termingeschäft § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b EStG.
    Gewinn= Ertrag aus Barausgleich abzüglich Optionsprämie
Vermögensschaden abgeltungsteuerlich unbeachtlich
• Glattstellung
Gilt als Veräußerung, abgeltungsteuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Nr. 3a EStG)
Negativer Kapitalertrag, mindert die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlte Prämie, § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, Einstellung in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf im Jahr der Zahlung [30]
• Verfall
Abgeltungsteuerlich unbeachtlich
Abgeltungsteuerlich unbeachtlich
Verkaufoption
• Vertragsabschluss/Kauf
Wie Kaufoption
Wie Kaufoption
• Verkauf
Wie Kaufoption
Wie Kaufoption
• Ausübung-Lieferung
Gezahlte Optionsprämie ist Aufwendung im Zusammenhang mit Veräußerung, Optionsprämie mindert den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn
Basispreis gilt als Anschaffungskosten
• Ausübung-Barausgleich
Wie Kaufoption
Wie Kaufoption
• Glattstellung
Wie Kaufoption
Wie Kaufoption
• Verfall
Wie Kaufoption
Wie Kaufoption

    Tabelle 1: Abgeltungsbesteuerung bei Optionsgeschäften
    Steuerstrategie 6
    Der Verfall einer Kauf- bzw. Verkaufsoption ist nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich unbeachtlich. Argumentation der Finanzverwaltung: Es liegt zum Zeitpunkt der Endfälligkeit kein veräußerungsgleicher Vorgang vor (BMF-Schreiben vom 16.11.2010, IV C 1 - S 2252/10/10010, Rz 8a zu Vollrisikozertifikaten). Dasselbe gilt auch für den bei Ausübung einer Option durch den Stillhalter zu leistenden Barausgleich. Dieser stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen negativen Kapitalertrag dar. Das Kreditinstitut stellt diese Verluste daher auch nicht in den Verlustverrechnungstopf „Sonstige“ ein. Kapitalanleger machen solche Verluste im Rahmen der Steuerveranlagung geltend und berufen sich dabei auf die offenen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof: IX R 50/09 [31] und IX B 154/10. Der BFH wird in diesen Verfahren zu entscheiden haben, ob Kosten für den Erwerb von Optionsscheinen, die verfallen sind, als vergebliche oder fehlgeschlagene Aufwendungen einkommensteuerlich berücksichtigt werden müssen.
Besteuerung von Zertifikaten
    Ein Zertifikat ist ein Wertpapier in der Rechtsform einer Schuldverschreibung bzw. Anleihe. Emittent
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